Landtag debattierte über die Sonderprüfung zur Tarifgestaltung der EVN AG und weitere Rechnungshofberichte.
Der Landesrechnungshof weist inhaltliche Fehler und falsche Tatsachenbehauptungen
als haltlos zurück.
Nach den Vorberatungen im Rechnungshof-Ausschuss am 23. Jänner 2025 debattierte der NÖ Landtag am 30. Jänner 2025 die Berichte über die Sonderprüfung zur Tarifgestaltung der EVN AG, die Beschaffung von Dienst- und Schutzkleidung, das Landesklinikum Horn-Allentsteig und die Nachkontrolle zur Förderung der Siedlungswasserwirtschaft.
Die Nachkontrolle ergab, dass alle Empfehlungen umgesetzt wurden. Damit konnten finanzielle Verbesserungen für die Förderung von 9,40 Millionen Euro erreicht werden. Zudem wies der NÖ Wasserwirtschaftsfonds statt einem negativen ein positives Fondskapital von 14,78 Millionen Euro aus, was ein Plus von 29,09 Millionen Euro gegenüber dem Vorbericht bedeutete. Die Berichte wurden einstimmig zur Kenntnis genommen.
Einzelne Wortmeldungen äußerten sich kritisch zur Sonderprüfung über die Tarifgestaltung der EVN AG, „die Art und Weise was untersucht wurde“, wobei unterstellt wurde, im Bericht stünde „die EVN betreibt ein Energievertriebsunternehmen“, „sie besitzt keine eigenen Produktionsstätten für Strom und Gas“, „die gesamte Energiemenge, die sie an ihre Kunden absetzt, wird zugekauft“. Der Bericht enthalte daher „den einen oder anderen inhaltlichen Fehler oder eine falsche Tatsachenbehauptung“. Zudem fehle im Bericht „eine ausführliche Darstellung offensichtlich rechtswidriger Vorgänge“.
Der Landesrechnungshof weist die Kritik inhaltlicher Fehler, falscher Tatsachenbehauptungen, fehlender Ausführungen zur Unzulässigkeit von Preisanpassungsklauseln sowie an dem was untersucht wurde, zurück.
Denn was untersucht wurde, bestimmte nicht der Landesrechnungshof, sondern der Prüfauftrag mit neun Fragen, die der Landesrechnungshof konkret beantwortet hat, wobei er auf den ersten 65 Seiten die Grundlagen für die Energiegeschäfte und damit für die Beantwortung der Fragen dargestellt hat. Außerdem informiert der Bericht völlig korrekt bereits in der Zusammenfassung, dass die EVN AG die Endkundengeschäfte mit der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG beziehungsweise der EVN Wärme GmbH betrieb, denen auch die Ausgestaltung der Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie der Tarife oblag.
Weiters informiert der Bericht, dass den Zusatzgewinnen der evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft mbH Verluste und Gewinneinbrüche der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG und der EVN Wärme GmbH gegenüberstanden, weil diese Gesellschaften die gesamten Strom- und Gasmengen für ihre Endkunden nicht selbst erzeugten, sondern zu den gestiegenen Großhandelspreisen beschaffen mussten.
Dazu steht auf Seite 36 und Seite 41 f des Berichts zutreffend: „Die EVN Energievertrieb“ – nicht die EVN – „erzeugte weder Strom noch Gas, sondern kaufte die gesamte Energiemenge zu, die sie an ihre Kunden weiterverkaufte.“ beziehungsweise „Daher mussten die gesamten Liefermengen an Gas für die Endkunden der EVN Energievertrieb sowie für die thermischen Kraftwerke des EVN Konzerns über den Markt beschafft werden.“
Zudem wird auf Seite 36 bekräftigt, dass die EVN AG keine direkten Kundenbeziehungen unterhielt und die Energiegeschäfte unter dem Logo „EVN“ betrieb. Darunter steht, dass die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG aus der ENERGIE ALLIANZ als Komplementärin und der EVN Energieservice GmbH als Kommanditistin besteht. Die EVN AG ist daher nur indirekt an der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG beteiligt. Aus kartellrechtlichen Gründen muss die ENERGIE ALLIANZ aus EVN Energieservices GmbH, WIEN ENERGIE GmbH und Burgenland Energie AG ein selbständig tätiges Vollfunktionsunternehmen sein, siehe Seite 37.
Hinzu kommt, dass die EVN AG die Stromerzeugung der evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft mbH und der EVN Wärmekraftwerke GmbH überließ und die erzeugten Mengen bis Ende 2022 über die ENERGIE ALLIANZ bestmöglich am Markt (Börse oder bilateraler Handel) vertrieb, siehe Seite III und Seite 35 f.
In einem Rechnungshofbericht undifferenziert nur von einer „EVN“, wie in einer politischen Debatte, zu sprechen, wäre absolut nicht sachgerecht und völlig unzureichend. Daher weist der Landesrechnungshof diese Kritik an seinem Bericht als unberechtigt zurück. Das gilt auch für die angeblich fehlende Darstellung unzulässiger Preiserhöhungen.
Denn auf Seite II der Zusammenfassung und auf Seite 119 f steht, dass sich in der Rechtsprechung ab dem Jahr 2018 abgezeichnet hatte, dass sich die angestrebten Preissteigerungen nicht durchsetzen lassen, wobei unter anderem auch Urteile des Landesgerichts Wiener Neustadt angeführt sind. Diese Urteile richten sich nicht gegen die „EVN“, sondern konkret gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG und sind auch im Internet veröffentlicht.
Das auf Seite 119 angeführte Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. März 2024 wurde vom Oberlandesgericht Wien (3 R 92/24g vom 1. Oktober 2024) bestätigt, wobei die Revision an den Obersten Gerichtshof noch offen ist.
Dass die verschränkten Beteiligungen in der Energieversorgung weitere Fragen aufwerfen, ist kein Grund, dem Landesrechnungshof, der empfohlen hat, die Preiskalkulation der Tarife und damit die Beschaffungsstrategie zu evaluieren und zu verbessern, inhaltliche Fehler und falsche Tatsachenbehauptungen zu unterstellen.