Stand 5. Mai 2021
Auszug aus der NÖ Landesverfassung 1979 – NÖ LV 1979, LGBl. 0001-0
IX. Finanzkontrolle des Landes
Artikel 51
Finanzkontrolle
(1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:
a) Gebarung des Landes;
b) Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
c) Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Weiters jener Unternehmungen, bei denen eine Beteiligung im Sinne des vorangegangenen Satzes von weniger als 50 vH vorliegt und die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser litera vorliegen; (Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021)
d) Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
e) Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;
f) Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
(3) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 2 auch Prüfaufträge von
a) dem Landtag
b) dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuss,
c) einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.
(3a) Im Rahmen von Gemeindeaufsichtsverfahren obliegt dem Landesrechnungshof über Ersuchen der Landesregierung die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Landesrechnungshof ist bei der Erstellung von Gutachten unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(3b) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zur Stellungnahme als Kontrolle gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben, ob der Rechnungsabschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu vom Landtag im Voranschlagsbeschluss erteilten Aufträgen, Vorgaben und Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Die Stellungnahme ist im Rechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Rechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Art. 55 Abs. 2 ist auf die Stellungnahme sinngemäß anzuwenden. Die Art. 55 Abs. 1 und 3 sowie Art. 56 sind nicht anzuwenden. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(5) An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(6) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuss zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(8) Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, dass diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.
Artikel 52
Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.
(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
a) rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
b) keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,
c) weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
d) keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.
(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.
(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig. (Beschluss NÖ Landtag vom 6. Juli 2017, LGBl.0001-21 vom 31. August 2017)
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors
a) durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,
b) durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,
c) durch die Abberufung durch einen Beschluss des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder
d) durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.
Artikel 53
Vertretung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
Artikel 54
Überprüfungsbefugnisse
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
a) durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;
b) die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
c) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
d) Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.
(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und dass keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
Artikel 55
Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen
(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung der Landesregierung und gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(3) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen.
Artikel 56
Berichte
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2) Aus Anlass von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch
a) Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
b) Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.
(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.
(4) Der Rechnungshofausschuss des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.
(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); Stammfassung: BGBl. Nr. 1/1930 (WV)
Artikel 127c. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
2. dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
3. dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.
Auszug aus der Geschäftsordnung – LGO 2001; Stammfassung: LGBl. 0010-0
LGBl. Nr. 63/2020
Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages
§ 31 Allgemeines
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
3. Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,
4. Vorlagen der Landesregierung,
5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,
6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
7. Berichte der Volksanwaltschaft,
8. Berichte der Landesregierung,
9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
10. Volksabstimmungen,
11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
12. Aktuelle Stunden,
13. Wahlen,
14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
17. Eingaben an den Landtag,
18. Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.
§ 37 Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes
(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.
(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.
(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.
§ 44 Konstituierung der Ausschüsse
(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.
(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.
(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
§ 45 Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates
(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.
(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.
(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.
(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.
(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.
§ 48 Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses
(Verfassungsbestimmung)
An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Abs. 3, 5, 8 und 9 sinngemäß.
§ 49 Teilnahme anderer Personen an Ausschusssitzungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, und die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, sowie der Landesrechnungshofdirektor, sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden (Art. 41 Abs. 2 NÖ LV 1979).
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen (Art. 41 Abs. 3 NÖ LV 1979).
(4) An den Sitzungen des Ausschusses können auch Abgeordnete, welche diesem nicht als Mitglieder angehören, sowie Mitarbeiter der Klubs als Zuhörer teilnehmen.
(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete des Landtages, bei welchen eine besondere Kenntnis eines bestimmten Gegenstandes vorausgesetzt wird, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Den Ausschüssen steht es frei, Vertreter der Volksanwaltschaft zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, sowie Vertreter des Rechnungshofes zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, einzuladen. Weiters steht es den Ausschüssen frei, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, wenn Themen von besonderer Bedeutung für die Europäische Union oder Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 behandelt werden, sowie Bundesräte, wenn Themen von besonderer Bedeutung, bei denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung beim Bund liegt, behandelt werden, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(7) Zur Begründung eines selbstständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen.
(8) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen. Ein Rederecht steht diesen Personen nur zur Beantwortung der vom Ausschuss (Unterausschuss) an sie gerichteten Fragen zu.
(9) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss (Unterausschuss) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(10) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann des Ausschusses mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
(11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.
Auszug aus Anlage 1 (Verfassungsbestimmung)
Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse
§ 31 Stellungnahme des Landesrechnungshofes
Auf Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.
Auszug aus dem 53. Bundesgesetz BGBl. I 2017/53
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992
4. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz
1. Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
3. Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträger und Länder durchzuführen und abzuschließen,
4. ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
5. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.“
Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
„§ 2a. Bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.
2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.
3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.
In § 11 wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.“