01/2001- Behinderteneinstellungsgesetz und Geschützte Arbeit

Zusammenfassung

Der vorliegende Bericht behandelt zwei Bereiche, nämlich die Leistungen des Landes NÖ nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, wobei das Land gesetzlichen Bestimmungen als Dienstgeber nachzukommen hat, und die Ausgaben des Landes NÖ für den Bereich „Geschützte Arbeit“.

Bei den Leistungen des Landes NÖ nach dem Behinderteneinstellungsgesetz handelt es sich grundsätzlich um Zahlungen zum bzw. Prämien aus dem Ausgleichstaxfonds, worüber Bescheide des Bundessozialamtes ergehen.
Das Land NÖ als Dienstgeber ist bemüht, mittels verschiedener Maßnahmen wie z.B. Qualifizierung und Einstellung von begünstigten Behinderten über den Verein Jugend und Arbeit sowie durch Nacherhebungen die Pflichtzahl (1 begünstigter Behinderter je 25 Dienstnehmer) zu erfüllen und dadurch die Zahlungen zum Ausgleichstaxfonds gering zu halten.
Im Bereich der NÖ Landesregierung ist dies mit 53 nicht besetzten Stellen per Dezember 2000 auch annähernd gelungen; im Bereich des Landesschulrates ergaben sich mit gleichem Stichtag jedoch 442 nicht besetzte Stellen für begünstigte Behinderte; dies ist wohl auf die besondere Problematik des Schuldienstes zurückzuführen.
Außer formalen Mängeln bei der Wahrnehmung der Agenden innerhalb des Amtes der NÖ Landesregierung ist festzustellen, dass in den letzten Jahren Zahlungen seitens des Landes lange vor den jeweiligen Fälligkeiten vorgenommen wurden und das Land daher finanzielle Nachteile aus der Zinsverrechnung hinnehmen musste.
Durch das NÖ Sozialhilfegesetz ist es möglich, Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen anzubieten, um die Beeinträchtigungen lebenswichtiger sozialer Beziehungsfelder von Personen zu beheben bzw. zu reduzieren. Im Maßnahmenkatalog ist die „Geschützte Arbeit“ mit den beiden Varianten „Geschützte Arbeitsplätze“ und „integrative Betriebe“ (früher „Geschützte Werkstätten“) enthalten.
Die Förderung in Form von Zuschüssen für Arbeitsstellen für behinderte Arbeitnehmer in Betrieben wird von den Bezirksverwaltungsbehörden abgewickelt. Mit zwei Gesellschaften hat das Land NÖ Vereinbarungen getroffen, die die Aufnahme und Beschäftigung von behinderten Personen in eigens dafür eingerichteten integrativen Betrieben ermöglichen.
Zum Beginn des Jahres 2000 wurde vom Landtag von NÖ ein neues NÖ Sozialhilfegesetz beschlossen. Die entsprechenden Verordnungen, Erlässe, Richtlinien und Textprogramme sind daher an diese Gesetzeslage anzupassen.
Für die Verfahrensabwicklungen werden Vereinfachungen angeregt, die eine Minderung des Arbeitsaufwandes und somit Kosteneinsparungen bewirken.
Die Darstellung der Abrechnungen der beiden integrativen Betriebe im Rechnungsabschluss des Landes NÖ hat nach den Bestimmungen der VRV zu erfolgen. Die Finanzierung eines gesonderten Projektes für die Qualifizierung behinderter Menschen wurde mit Hilfe einer Kreditreservierung durchgeführt. Dies hat in Zukunft zu unterbleiben.
Die gewissenhafte Bearbeitung der anhängigen Fälle im Sinne der betroffenen behinderten Personen an geschützten Arbeitsplätzen bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist sichergestellt. Die vom Land NÖ abgeschlossenen Vereinbarungen mit den beiden integrativen Betrieben stellen eine eindeutige Regelung dar, die die Besonderheiten für die Beschäftigung von behinderten Personen berücksichtigen.
Die NÖ Landesregierung hat die Empfehlungen zum Teil bereits umgesetzt bzw. wurde zugesagt, ihnen in Zukunft Rechnung zu tragen.