01/2007 - Landesstraßenbau, B 38 Karlstift – Landesgrenze NÖ/OÖ

Zusammenfassung

Der NÖ Landesrechnungshof hat das Straßenprojekt „Karlstift – Landesgrenze NÖ/OÖ“ an der Landesstraße B 38 geprüft. Geprüft wurden die Abwicklung der Behördenverfahren, die Vergabe der Planungs- und Bauleistungen sowie die Bauarbeitenkoordination. Weiters wurde das System der Straßenbewertung behandelt.

Die Straßenbewertung der NÖ Straßenverwaltung dient zur objektiven Erfassung des qualitativen Zustandes der Landesstraßen. Es ist geeignet, die regionale Verteilung der Erhaltungsmittel auf eine objektive Basis zu stellen. Um die bestehenden qualitativen Unterschiede der Straßenzustände in den verschiedenen Regionen mittelfristig auszugleichen, sollte auch in Zukunft die Verteilung der Erhaltungsmittel weitgehend dem regionalen Bedarf entsprechen. Beispielsweise waren die Bemühungen erfolgreich, den ursprünglich schlechten Straßenzustand im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung 8 zu verbessern.

Aufgrund der zuletzt durchgeführten Bewertung 2005 wurde – analog zur Reduktion der Investitionen – eine nicht unerhebliche Verschlechterung des höherrangigen Straßennetzes festgestellt. Um diesen negativen Trend umzukehren, sind in Zukunft dem ermittelten Sanierungsbedarf entsprechende Finanzmittel im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des Landesbudgets sicherzustellen.

Um dem Ziel einer wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Straßen näher zu kommen, sind Investitionsentscheidungen sachlich nachvollziehbar zu machen und ist mittelfristig ein Qualitätsmanagementsystem unter Einschluss des bestehenden Bewertungssystems sowie anderer maßgebender Kriterien zu entwickeln.

In Anbetracht des ursprünglich schlechten Straßenzustandes, der ungenügenden Anlageverhältnisse und der zunehmenden Verkehrsbedeutung des Straßenabschnittes Karlstift – Landesgrenze NÖ/OÖ für die Region, war die Entscheidung der Straßenverwaltung zu einem Neubau – weitgehend am Bestand – wirtschaftlich gerechtfertigt.

Die Planung für den gesamten Abschnitt wurden Ende 1996 begonnen. Im Dezember 1998 wurde entschieden, das geplante Bauvorhaben in zwei Teile zu trennen, da der Zeitbedarf für die Vorbereitung des Landesgrenzbereiches absehbar größer war.

Die Planung und in weiterer Folge die Durchführung des Teiles I auf niederösterreichischem Gebiet wurde dadurch ohne Zeitverzögerung möglich. Für den Teil II wurden diverse Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen Planungsunterlagen erforderlich, sodass die Planung erst im Mai 2003 abgeschlossen werden konnten.

Die Vorbereitung des Projektes und der Behördenverfahren erfolgte unter Einbeziehung der Marktgemeinde Bad Großpertholz, der Anrainer, der Behördenvertreter und der Amtssachverständigen sowie in Anbetracht der Zuständigkeit zweier Bundesländer und der zwischenzeitlichen Übernahme der Bundesstraßen durch die Länder zielorientiert in angemessener Zeit.

Die Bauarbeiten im Teil I wurden vom Juni 2003 bis August 2004 durchgeführt, im Teil II vom August 2004 bis Oktober 2005.
Der Teil I war rund 3,8 km lang. Der Teil II war rund 0,5 km lang, wobei rund 0,3 km auf niederösterreichisches und rund 0,2 km auf oberösterreichisches Landesgebiet entfielen. Zwischen den Ländern NÖ und OÖ war vereinbart, dass die Planungs- und Bauarbeiten zur Gänze vom Land NÖ durchgeführt und finanziert werden und der das Land OÖ betreffende Kostenanteil in Höhe von 48 % des Teiles II an das Land NÖ in Raten refundiert wird.

Die abgerechneten Gesamtkosten betrugen € 4.037.234,51 (inkl. USt). Das Land OÖ hat seinen Kostenbeitrag in Höhe von € 376.370,14 (inkl. USt) an das Land NÖ überwiesen. Die dem Land NÖ tatsächlich erwachsenen Kosten betrugen daher € 3.660.864,37 (inkl. USt).

Bei den Vergaben für die Planungsleistungen wurden zahlreiche Verstöße gegen die damals geltenden Vergabebestimmungen festgestellt.
Die Ausschreibungsunterlagen für die Bauleistungen waren nicht systematisch strukturiert und nicht in sich geschlossen. Wesentliche Ausschreibungs- und Vertragsbestimmungen mussten von den interessierten Unternehmern eigens erstanden werden, wodurch die gebotene eindeutige und umfassende Vertragsgestaltung nicht gegeben war. Es wurde empfohlen, in Hinkunft systematisch strukturierte, vollständige und in sich geschlossene Ausschreibungsunterlagen zu erstellen.

Die Zuschlagskriterien für die Vergabe der Straßenbauleistungen waren teilweise unsachlich oder schwer überprüfbar. Es wurde empfohlen, ausschließlich objektive und nachvollziehbare Zuschlagskriterien festzulegen bzw. bei Bauaufträgen zweckmäßigerweise den Preis als einziges Zuschlagskriterium heranzuziehen, soweit dies vergaberechtlich zulässig ist.

Die vorgesehene Verständigung der nicht erfolgreichen Bieter unterblieb teilweise. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung für den Teil II erfolgte, bevor die NÖ Landesregierung als zuständiges Organ ihre Vergabeentscheidung getroffen hatte.

Die als Baustellenkoordinatoren eingesetzten Personen waren ein Mitarbeiter der ausführenden Firma bzw. der Firmeninhaber selbst und waren daher von der bauausführenden Firma wirtschaftlich abhängig bzw. befangen. Die gesetzlich gebotene Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes konnte somit nicht gewährleistetet werden.

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zugesagt, den Empfehlungen des NÖ Landesrechnungshofes Rechnung zu tragen.