Zusammenfassung
Das NÖ Pflichtschulbauwesen stellte spezielle organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen an die Erweiterung und die Sanierung der Volksschule Petzenkirchen, in der im Schuljahr 2017/2018 117 Schulkinder in acht Klassen unterrichtet wurden.
Die geschätzten Errichtungskosten für dieses Volksschulprojekt, für das um Förderung durch den NÖ Schul- und Kindergartenfonds angesucht wurde, betrugen 2.545.900,00 Euro mit Umsatzsteuer. Die mögliche Förderung bestand aus Annuitätenzuschüssen in Form von 30 Halbjahresraten in Höhe von insgesamt rund 683.700,00 Euro mit einer Laufzeit von 15 Jahren.
Anonyme Vorwürfe behaupteten überhöhte Raumerfordernisse, Kosten und Auftragsvergaben sowie Verstöße gegen das Vergaberecht. Zudem wurde die Planung durch einen Architekten auf Basis eines „Architekturauswahlverfahrens“ gefordert.
Diese Behauptungen ließen sich nur teilweise verifizieren.
Raumerfordernisse bestimmen die Errichtungskosten
Die eingereichte Planung konnte sich auf die Vorgaben für den NÖ Pflichtschulbau (Schulbaurichtlinien, Mindest-Raumprogramme) sowie auf Gutachten der Schulkommission zu den Raumerfordernissen (Fehlbestand) stützen. Die geschätzten Errichtungskosten wurden für die Bemessung der beantragten Förderung aus dem NÖ Schul- und Kindergartenfonds von der Abteilung Landeshochbau BD6 nach Einheiten- und Erfahrungswerten überprüft und bestätigt.
Die Wirtschaftlichkeit der geplanten Erweiterung und Sanierung im Vergleich zu einem Neubau war aufgrund einer Vergleichsrechnung durch die Abteilung Landeshochbau BD6 gegeben. Der Vergleich berücksichtigte jedoch den im Jahr 2014 sanierten Turnsaal mit seinen Nebenräumen nicht. Die Berücksichtigung wäre bereits 2014 zweckmäßig gewesen. Mit der geplanten Erweiterung und einer Sanierung des bestehenden Gebäudes konnten ein Standortwechsel sowie der damit verbundene Aufwand (zB Anschaffung einer neuen Liegenschaft, Neubau der Schulanlage, Verwertung des bisherigen Standorts) vermieden werden.
Vergaberecht
Die vergaberechtlichen Vorschriften wurden zu wenig beachtet. Die direkte Vergabe der Hochbauplanung für das Volksschulprojekt an einen Baumeister war wegen der Auftragssumme unter 100.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) vergaberechtlich zulässig, erfolgte jedoch ohne Vergleichsangebote. Die Bemessungsgrundlage für das Planungshonorar der Hochbauplanung war überhöht und sah keinen Skontoabzug vor.
Die Durchführung eines Wettbewerbs (Ideen- oder Realisierungswettbewerb) war möglich, aber vergaberechtlich nicht vorgeschrieben. Dass die Auftragswerte nicht geschätzt wurden, erschwerte die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens.
Eine bessere Abstimmung und Straffung der Richtlinien für Schulbauvorhaben sowie ein Hinweis darin auf das Vergaberecht könnte den Schulerhaltern die Rechtsanwendung erleichtern.
Schulbaubeirat
Verbesserungen waren durch die zeitgerechte Bestellung eines – mit entsprechendem Sachverstand ausgestatteten – Schulbaubeirats zu erwarten, die vor der Projektierung zu erfolgen hat.
Finanzplanung
Der Schulaufwand für außerordentliche Vorhaben war nicht in der Mittelfristigen Finanzplanung der Volksschulgemeinde enthalten und wurde erst im Nachtragsvoranschlag berücksichtigt.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 29. Jänner 2019 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen und informierte über die dazu geplanten Maßnahmen.