02/2021 - Ausnahme vom Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot

Zusammenfassung

Die Straßenverkehrsordnung 1960 schränkte den Schwerverkehr durch Fahrverbote an Wochenenden, Feiertagen und in der Nacht ein, um eine zu hohe Verkehrsdichte sowie Lärm- und Umweltbelastung zu vermeiden.

Zuständigkeiten für Ausnahmebewilligungen bündeln

Zu diesen Fahrverboten bestanden generelle Ausnahmen. Zudem konnten individuelle Ausnahmen beantragt werden. Ausnahmebewilligungen für Fahrten aus dem Ausland und durch mehrere Bezirke fielen in die Zuständigkeit der Abteilung Verkehrsrecht RU6, die rund 89 Prozent aller Verfahren zu Ausnahmen vom Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot durchführte. Im Jahr 2019 waren das 643 Anträge.
Ausnahmen für Fahrten innerhalb eines Bezirks oblagen der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde. Im Jahr 2019 entfielen insgesamt 69 Anträge oder elf Prozent auf die NÖ Bezirkshauptmannschaften. Diese geringen Fallzahlen ließen sich von der Abteilung Verkehrsrecht RU6 oder von einer Bezirkshauptmannschaft bewältigen.

Viele generelle, wenige individuelle Ausnahmen

Die gesetzlichen Ausnahmen umfassten den Frachtverkehr zu und von Flughäfen, Bahnhöfen oder Häfen, die Beförderung von bestimmten Gütern und verderblichen Produkten, weiters Fahrten für bestimmte Zwecke und bestimmte Unternehmungen. Außerdem galt das generelle Nachtverbot nicht für lärmarme Lastkraftwagen.
Die Bewilligung einer individuellen Ausnahme erforderte ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse, eine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung, durfte weder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen noch schädliche Einwirkungen auf Bevölkerung und Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe verursachen. Die Fahrer mussten eine Ausnahmebewilligung auf der gesamten Strecke mitführen.
Wegen der vielen generellen Ausnahmen ging die Anzahl an Ausnahmebewilligungen zurück. Von 2015 bis 2019 betrug der Rückgang rund 13 Prozent. Auch diese Entwicklung sprach dafür, die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei einer Bezirkshauptmannschaft (Kompetenzzentrum) oder überhaupt bei der Abteilung Verkehrsrecht RU6 zu bündeln.

Nicht nur Fahrverbote reduzieren den Schwerverkehr

Die Verkehrsdaten zeigten in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, dass der Schwerverkehr an Wochenenden, Feiertagen und in den Nachtstunden – trotz der zahlreichen Ausnahmen – abnahm. Dazu trugen Fahrverbote und andere Faktoren wie Lenk- und Ruhezeiten sowie Betriebs- und Geschäftszeiten bei. Der Umfang erschloss sich nicht aus den Verkehrsdaten.

Möglichkeiten zur weiteren Digitalisierung und Deregulierung

Die Anträge auf Ausnahmen vom Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot konnten mit der Post, mit E-Mail oder mit der digitalen Fachanwendung „Wochenendfahrverbot“ eingebracht werden, die das Land Oberösterreich in einem Portalverbund bereitstellte. Die Bezirkshauptmannschaften waren wegen der geringen Fallzahlen nicht eingebunden.
Die Fachanwendung leitete die eingegebenen Anträge mit E-Mail an die Abteilung Verkehrsrecht RU6 weiter. Da Schnittstellen fehlten, erfolgte die weitere Bearbeitung, die Zustellung, die Erledigung sowie die Vorschreibung der Gebühren und Verwaltungsabgaben (Kostenspruch) im elektronischen Aktensystem des Landes NÖ. Die Abteilung lud die erteilten Ausnahmebewilligungen nicht in die Fachanwendung hoch.
Antragstellende und andere Behörden konnten daher den Stand des Verfahrens oder den Bescheid nicht in der Fachanwendung abrufen. Diese stammte im Wesentlichen aus dem Jahr 2003 und entsprach nicht mehr allen datenschutzrechtlichen und technischen Möglichkeiten. Das schränkte den Nutzen und die Nutzung dieser länderübergreifenden E-Government-Anwendung ein. Daher waren die finanziellen, organisatorischen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Weiterentwicklung der Fachanwendung mit dem Betreiber (Land Oberösterreich) und den anderen Nutzern (Länder, Bundesministerium für Inneres, Landespolizeidirektionen) zu klären und gemeinsam umzusetzen.

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

In den Jahren 2015 bis 2019 langten 46 Prozent der insgesamt 3.081 Anträge erst einen Tag bis fünf Tage vor dem geplanten Fahrtantritt ein. Die Abteilung Verkehrsrecht RU6 konnte dennoch alle Ausnahmebewilligungen vor dem Fahrtantritt zustellen, überging dabei jedoch den Straßenerhalter (Formalpartei). Um diese – auch in anderen Ländern geübte – Verwaltungsvereinfachung zu legalisieren, müssten die Länder beim Bund eine Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 durchsetzen.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2021 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen und informierte über die dazu geplanten bzw. bereits gesetzten Maßnahmen.