04/2003 - Berndorf, NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim

Zusammenfassung

Im Rahmen des im Jahre 1994 abgeänderten Ausbau- und Investitionsprogrammes für NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime aus dem Jahre 1992 wurde das Heim in Berndorf errichtet. An diesem neuen Standort konnte für die Unterbringung von alten und pflegebedürftigen Menschen eine ansprechende und gelungene Sozialhilfeeinrichtung geschaffen werden, die seit dem ersten Vollbetriebsjahr zufrieden stellend ausgelastet ist. Dem Heimpersonal kann engagiertes Handeln und Wirken im Sinne der Betreuung von alten und pflegebedürftigen Menschen bescheinigt werden.

Die nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 von der NÖ Landesregierung zu erlassende Verordnung über die Richtlinien für den Betrieb stationärer Einrichtungen wurde zwischenzeitlich in Kraft gesetzt.

Die vorliegende Endabrechnung ergab Gesamtkosten von € 10.928.666,49 und es konnte gegenüber den geplanten Herstellungskosten eine Einsparung von € 1.015.477,16 erzielt werden.

Auf Grund der Lage des Heimes in unmittelbarer Nähe der Triesting kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu Überflutungen bzw. wurde der Überflutungspegel nur noch um wenige Zentimeter unterschritten. Hier ist augenscheinlich Handlungsbedarf gegeben. Es sind möglichst rasch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu realisieren.

Im Bereich des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht ein erheblicher Personalmangel. Die vorgegebenen Ziele der Altenbetreuung können nur durch Inanspruchnahme von privaten Pooldiensten erreicht werden.

Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe regte der Landesrechnungshof an, auch aus dienstrechtlicher Sicht eine generelle Regelung des ärztlichen Weisungsrechtes vorzunehmen.

Die Erarbeitung einheitlicher Standards für die Führung von Pflegedokumentationen wurde angeregt. Die genaue Einhaltung der Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und der Suchtgiftverordnung wurde eingefordert.

Das negative Jahresergebnis 2001 mit einem Abgang von rd. € 100.000 ergibt bei näherer Analyse keinen Grund für eine Beanstandung.
Das Mietentgelt sowie die Betriebskostenabrechnung für den eingemieteten Friseurbetrieb wären leistungs- bzw. aufwandsgerecht neu zu bemessen.

Die NÖ Landesregierung hat die Empfehlungen zum Teil bereits umgesetzt bzw. wurde zugesagt, ihnen in Zukunft Rechnung zu tragen. Auf die Prüfungsfeststellungen betreffend Mietentgelt des Friseurbetriebes ging die NÖ Landesregierung in ihrer Stellungnahme nicht ein. Hier beharrt der Landesrechnungshof auf seinen Feststellungen.