Zusammenfassung
Der NÖ Landesrechnungshof hat bei der NÖ Straßenverwaltung, Abteilung Straßenbetrieb den Aufgabenbereich Bodenmarkierung überprüft, wobei der Prüfungsschwerpunkt die Vergabeverfahren waren.
Die Verwaltungsstruktur der NÖ Straßenverwaltung (Gruppe Straße) wurde in den vergangenen Jahren mehrfach reorganisiert. Die grundsätzliche Struktur mit fachlich gegliederten zentralen Abteilungen und den acht regionalen Straßenbauabteilungen mit ihren Straßen- und Brückenmeistereien wurde jedoch in ihren Grundzügen beibehalten.
Die Bodenmarkierung liegt im Verantwortungsbereich der Abteilung Straßenbetrieb. Diese schafft einheitliche Ausschreibungsunterlagen und koordiniert die Straßenbauabteilungen fachlich und terminlich, insbesondere indem sie den gruppeninternen Arbeitskreis Straßenausrüstung leitet.
Den Straßenbauabteilungen obliegen im Wesentlichen die operativen Aufgaben wie die Abwicklung der Vergabeverfahren, die örtliche Bauaufsicht und die Abrechnung. Die Budgetierung, die Erstellung der Bauprogramme und die laufende Evidenthaltung der budgetierten Kredite fallen in den Aufgabenbereich der Abteilung Landesstraßenfinanzierung und -verwaltung.
Die Bodenmarkierungsarbeiten für die Jahre 2003 bis 2005 wurden entgegen den vergabege- setzlichen Bestimmungen nicht international ausgeschrieben und führten auf Grund der ver- kürzten Auftragsdauer zu einem überhöhten Preisniveau bei den Angeboten. Die Ergebnisse der Angebotsprüfungen wurden nicht dokumentiert. Die Ausschreibungen wurden in der Folge ohne Angabe triftiger Gründe widerrufen.
Die Bodenmarkierungsarbeiten für das Jahr 2003 wurden nicht nach den vergabegesetzlichen Bestimmungen vergeben, insbesondere wurde sogar der Schwellenwert für Bauaufträge überschritten, sodass die Aufträge gemäß den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich hätten behandelt werden müssen.
Die Vergabeverfahren für die Bodenmarkierungsarbeiten der Jahre 2004 bis 2008 wurden nach den vergabegesetzlichen Bestimmungen für den Oberschwellenbereich abgewickelt. Die Teilung in Lose, die Integration der ASFINAG-Leistungen sowie die Gliederung in Haupt- und Obergruppen wurde als zweckmäßig erachtet. Der gewählte Leistungszeitraum von fünf Jahren war aus wettbewerblicher und verwaltungsökonomischer Sicht ebenfalls zweckmäßig.
Die Ausschreibungsunterlagen waren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft: Unklare Angaben über den Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle, teilweise unrichtige Darstellung der Vergabe-Rechtsschutzzuständigkeiten, wenig systematische Struktur, teilweise fehlende Angaben, mehrfach entbehrliche Verfahrens- bzw. Vertragsbestimmungen, teilweise unzulässige Eignungskriterien, dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechende Bestimmungen, sachlich nicht gerechtfertigte und daher unzulässige Vertragsbestimmungen bzw. Zuschlagskriterien. Die Mindestfrist für die Angebotsabgabe wurde nicht eingehalten, weil die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht gegeben waren.
Die stichprobenweise kontrollierten Angebotsprüfungen sowie deren Dokumentation erfolgten umfassend und entsprachen den vergabegesetzlichen Bestimmungen.
Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erfolgte, bevor das zuständige Gremium eine Vergabeentscheidung getroffen hatte. In diesem Zusammenhang wurde empfohlen, den Entscheidungsprozess zu optimieren, damit Zuschlagsentscheidungen in Zukunft rascher getroffen werden können.
Zur Qualitätssicherung der aufgebrachten Bodenmarkierungen wurde empfohlen, eine Mindestanzahl von Abnahmeprüfungen in den künftigen Vertragsbestimmungen festzulegen und die Abwicklung der Abnahmeprüfungen an die sonst geübte Vorgangsweise im Bereich Straßenbau anzugleichen.
Die stichprobenweise geprüfte Leistungserfassung des Jahres 2004 war augenscheinlich ordnungsgemäß und formal richtig.
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zugesagt, die Anregungen des NÖ Landesrechnungshofes aufzunehmen und umzusetzen. Die Forderung des NÖ Landesrechnungshofes, Zuschlagsentscheidungen erst nach einer entsprechenden Entscheidung des zuständigen Organs bekannt zu geben, wird aus vergaberechtlichen Gründen jedenfalls aufrechterhalten.