Zusammenfassung
Der NÖ Landesrechnungshof hat die Zu- und Umbaumaßnahmen am Bürogebäude und der Betriebswerkstätte der NÖ Straßenbauabteilung 1 in Hollabrunn geprüft.
Das Bürogebäude der NÖ Straßenbauabteilung 1 stammt aus den Jahren 1949 bis 1950. Durch die Dezentralisierung von Aufgaben wurden der NÖ Straßenbauabteilung 1 zusätzliche Bedienstete zugewiesen. Die Bürofläche war daher zu gering und die Büroräume entsprachen nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemäßen Bürobetrieb.
Eine LKW-Waschbox ist Bestandteil einer zeitgemäßen und zweckmäßigen Ausstattung der Betriebswerkstätten der NÖ Straßenverwaltung. Die Zu- und Umbaumaßnahmen waren daher durch betriebliche Erfordernisse gegeben und grundsätzlich notwendig.
Durchgeführt wurden die Baumaßnahmen in der Zeit vom Oktober 2001 bis November 2002. Sie wurden im Wesentlichen den ortsbildlichen, baurechtlichen, finanziellen und funktionalen Anforderungen in ausgewogener Art gerecht. Um eine widmungsgemäße Nutzung des Haupteinganges bzw. des Nebeneinganges sicherzustellen, wurde empfohlen, entsprechende Überlegungen anzustellen und umzusetzen.
Die ursprüngliche Schätzung der Errichtungskosten war unvollständig und es wurden zu niedrige Preise zu Grunde gelegt. Die folgenden Kostenschätzungen waren untereinander nicht vergleichbar. In Hinkunft ist die Ermittlung, Gliederung, Darstellung und Abrechnung der Gesamtkosten gemäß ÖNORM B 1801 durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Bei den Vergabeverfahren für die Planungsleistungen, insbesondere der geistigschöpferischen Dienstleistungen, wurden teilweise grundlegende Mängel festgestellt:
- Sie wurden als Verhandlungsverfahren (ohne vorherige Bekanntmachung) bezeichnet, de facto jedoch als nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt.
- Die für eine objektive Beurteilung erforderliche Vergleichbarkeit der Angebote war auf Grund mangelhafter Angaben der ausschreibenden Stelle nicht in allen Fällen gegeben.
- Beim Vergabeverfahren für die statisch-konstruktiven Leistungen wurde fast fünf Monate nach Ablauf der Angebotsfrist ein weiterer Bieter zur Angebotslegung eingeladen, dem zusätzlich die Architektenpläne für seine Kalkulation zur Verfügung standen. Dies stellte eine grobe Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Bietern dar. Obwohl sein Angebot verspätet eingelangt war, wurde es nicht ausgeschieden sondern erhielt den Zuschlag.
- Es wurden keine Zuschlagskriterien festgelegt.
- Bei der Einreichung, Entgegennahme und Verwahrung der Angebote wurden die Formalvorschriften nicht eingehalten.
- Die informellen Angebotseröffnungen wurden nicht dokumentiert und waren daher nicht nachvollziehbar. In Hinkunft ist eine den vergaberechtlichen Grundsätzen entsprechende Vorgangsweise festzulegen.
- Bei der Angebotsprüfung über die Architektenleistungen wurden nur beim erstgereihten Angebot die Kalkulationsgrundlagen reduziert. Ebenso wurde nur mit diesem Bieter verhandelt. Damit wurde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen. Dem so festgestellten Bestbieter wurden erst kurz vor Vertragsabschluss wesentliche Vertragsbedingungen vorgelegt und diese zum Vertragsbestandteil erklärt.
Die Ausschreibungsunterlagen für den Bauauftrag waren nicht sytematisch strukturiert, zusätzliche Vertragsbestimmungen waren zum Teil entbehrlich und enthielten zum Teil Widersprüchlichkeiten. Es sind konkrete Schritte einzuleiten mit dem Ziel, einheitlich strukurierte, nachvollziehbare und rechtlich einwandfreie Ausschreibungsunterlagen zu erarbeiten, wobei insbesondere auf eine klare Trennung zwischen Verfahrens- und Vertragsbestimmungen zu achten ist. Doppelbestimmungen mit den einschlägigen Werkvertagsnormen und anderen Normen technischen Inhaltes sowie Widersprüchlichkeiten zu anderen Vertragsbestimmungen sind dabei zu beseitigen.
Die Anwendung der ÖNORM B 2117 und der RVS 10.111 im Bereich des Hochbaus wird als unzweckmäßig erachtet, weil es sich dabei um standardisierte Werkverträge für den Straßenbau handelt. Vom LRH wurde empfohlen, auch für den Straßenhochbau die dafür vorgesehene ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ als generelle Vertragsgrundlage heranzuziehen.
Die Vergabe der Bauleistungen (Baumeister und Professionisten) in Form eines Generalunternehmerauftrages erfolgte weder im Sinne der ÖNORM A 2050 noch im Sinne des Regierungsbeschlusses vom 12. März 2002, wonach gewerkeweise vergeben werden sollte.
Das Baubuch und die Bautagesberichte wurden vereinbarungsgemäß geführt. Die Baueinleitung und die Übernahme der Leistungen erfolgten ordnungsgemäß und formal richtig.
In der Schlussrechnung wurden vom Generalunternehmer zusätzliche Leistungen in Rechnung gestellt, die jedoch vom Land NÖ als Auftraggeber nicht anerkannt wurden. Es kam zu einem langwierigen Streit, wobei letztlich einerseits ein Rechtsanwalt und andererseits das Rechtsbüro der Abteilung Landesamtsdirektion eingeschaltet wurden. Der Streit mit dem Generalunternehmer wurde zwischenzeitlich beendet.
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zugesagt, den Empfehlungen des NÖ Landesrechnungshofes Rechnung zu tragen.