07/2018 - Gebarung des Landes NÖ in Bezug auf Fahrprüfungen

Im Jahr 2016 wurden in Bezug auf Fahrprüfungen teilweise zweckgebundene Gebühren und Vergütungen von insgesamt 2,79 Millionen Euro im NÖ Landeshaushalt verrechnet. Davon entfielen rund 1,67 Millionen Euro auf Vergütungen für praktische Fahrprüfungen. Weitere Vergütungen fielen für amtsärztliche Untersuchungen, Fahr(schul)lehrer- und Fahrprüferprüfungen sowie für die Theorieprüfungen an.

Dem Land NÖ blieben 0,98 Millionen Euro als Abgeltung für den Verwaltungsaufwand sowie für die Bereitstellung von Fahrprüfern aus dem Landesdienst. Von den insgesamt 83 Fahrprüferinnen und Fahrprüfern gehörten 51 dem Landesdienst an. Diese Landesprüfer betätigten sich überwiegend in ihrer Freizeit als Fahrprüfer. Die Vergütungen gingen zu 68 Prozent an die externen Fahrprüfer.

Einhebung und Verrechnung der Gebühren und Aufwendungen

Die Einhebung und die Verrechnung der Gebühren und Aufwendungen oblagen der NÖ Landespolizeidirektion in den Städten St. Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt sowie den Bezirksverwaltungsbehörden. Das waren in Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaften sowie die Magistrate der Städte Krems an der Donau, Waidhofen an der Ybbs, St.Pölten und Wiener Neustadt.

Die Gebühren setzten sich aus Beträgen zwischen 5,50 Euro für ein Modul der Theorieprüfung und 180,00 Euro für die praktische Fahrprüfung der höchsten Führerscheinklassen zusammen und waren für bestimmte Zwecke zu verwenden (Abgeltung des Sachaufwands und Vergütung der Amtsärzte, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer, Sachverständigen).

Die Verrechnung im Landeshaushalt erfolgte elektronisch mit dem „New Public Management System“, einem Vorsystem der Mehrphasenbuchhaltung des Landes. Dieses System enthielt verschiedene Vorlagen, in denen Rechtsgrundlagen, Höhe und Verwendungszweck der einzuhebenden Gebühren sowie die Voranschlagsstellen hinterlegt waren. Die Vorlagen vereinfachten die richtige Einhebung, Aufteilung und Verrechnung der Gebühren, konnten jedoch überschrieben werden.

Die überprüften Stichproben zeigten Kontrolllücken auf. Daher blieben Fehler länger unentdeckt und wurden erst nachträglich bereinigt, teilweise ohne die Korrekturen im elektronischen Akt zu dokumentieren. Das betraf zum Beispiel eine unrichtige Berechnung einer Prüfungsgebühr, die doppelte Anweisung einer richtig berechneten Vergütung, nicht abgeführte Gebührenanteile oder das Überschreiben von Vorlagen.

Auch die Vergütungen von Reisekosten für Landesprüferinnen und Landesprüfer sowie die Einhebung von Gebühren für Gutachten über Lehrbefähigungen entsprachen teilweise nicht der geltenden Rechtslage und bedurften daher einer Neuregelung.

Organisation der Fahrprüfungen

Die theoretischen Fahrprüfungen wurden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde an einem Computer in den Fahrschulen abgelegt. Die dafür zu entrichtenden Gebühren standen dem Bund als Aufwandsersatz für das Computerprogramm und die Qualitätssicherung sowie den zuständigen Behörden für die Bereitstellung von Aufsichtspersonen und die Abdeckung des Verwaltungsaufwandes zu.

Die praktischen Fahrprüfungen meldeten die Fahrschulen elektronisch mit Prüflisten im „Führerscheinregister“ und im „Fahrprüfungseinteilungsprogramm“ an, in dem auch die Fahrprüferinnen und Fahrprüfer ihre möglichen Prüfungstermine eintrugen. Die Prüflisten enthielten die zu prüfenden Kandidatinnen und Kandidaten und Führerscheinklassen.

Die Abteilung Verkehrsrecht RU6 teilte die Fahrprüfer automationsunterstützt nach festgelegten Anforderungen den Prüflisten zu, so dass zum Beispiel alle Kandidaten einer Fahrschule am selben Tag geprüft wurden und die Prüfungszeit einen ganzen Tag ergab.

Nach der bestandenen Fahrprüfung hoben die zuständigen Behörden die Gebühren ein, überwiesen diese monatlich, vierteljährlich oder jährlich an das Land NÖ, erledigten – auch für die Fahrprüfer – die vorgeschriebenen Eintragungen im Führerscheinregister und übermittelten der Abteilung Verkehrsrecht RU6 die Prüflisten aus dem Führerscheinregister (FSR). Die Abteilung Verkehrsrecht RU6 rechnete die Gebühren halbjährlich mit dem Bund sowie monatlich mit den Fahrprüfern ab. Daher sollten auch die Überweisungen an das Land NÖ einheitlich monatlich erfolgen.

Zur Verwaltungsvereinfachung sollten die Teilabschnitte „Fahrprüferprüfung“ und „Fahr(schul)lehrer-Prüfung“, auf denen nur sehr geringe Beträge anfielen, mit dem Teilabschnitt „Fahrprüfungen(ZG)“ zusammengeführt werden.

Elektronische Datenverarbeitung

Die Datenschutzgrundverordnung stellte ab 25. Mai 2018 neue Anforderungen an die sichere Verarbeitung insbesondere der personenbezogenen Daten. Auch die Ergebnisse der Stichproben sprachen dafür, den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der Abteilung Verkehrsrecht RU6 zweckmäßig weiterzuentwickeln (Führerscheinregister, Führerscheineinteilungsprogramm, Fahrprüferabrechnungsprogramm), um die Gebarungssicherheit zu erhöhen, etwa durch Schnittstellen zur Vermeidung von Übertragungsfehlern oder hinterlegte Prüfroutinen. Im Hinblick auf die einheitliche Rechtslage sollte dabei mit anderen Anwendern und dem Betreiber des Führerscheinregisters zusammengearbeitet werden, um nicht erforderliche, parallele IT-Entwicklungen zu vermeiden.

Das Führerscheinwesen bot Ansätze für Deregulierung und weitere Digitalisierung.

Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2018 bei der Mehrzahl der Empfehlungen des Landesrechnungshofs die Umsetzung zu. Der Landesrechnungshof erwiderte in seiner Äußerung, dass er auch die Umsetzung der noch offen gebliebenen Empfehlungen erwartet.