Zusammenfassung
Landes-Finanzsonderaktionen bestanden seit dem Jahr 1973, um NÖ Gemeinden, gemeindeeigene Gesellschaften, Gemeindeverbände und Schulgemeinden zu unterstützen. Ihr ursprünglicher Zweck war, die Gemeinden bei der Verbesserung der kommunalen Strukturen und der Anpassung ihrer Aufgaben an die Gemeindezusammenlegungen in ihren Eigenmitteln zu stärken und zu fördern.
Stärkung der Gemeinde-Eigenmittel für andere Förderungen
Die Förderungen erfolgten in Form von Zinsenzuschüssen zu Darlehen bei Kreditinstituten, von Haftungsübernahmen und auch durch direkte Zuschüsse (Einmalzuschüsse) des Landes NÖ. Die Landes-Finanzsonderaktionen unterstützten damit die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel der Gemeinden für Maßnahmen und Projekte.
Jährlich Ausgaben von durchschnittlich 2,83 Millionen Euro
Die Aktionen bezogen sich auf Volksbildung, Mehrzweckhallen, Musikheime, Musikschulen, Heimatmuseen, Büchereien, Bäder, Sportplätze, Turnhallen sowie Lehr-, Rad- und Wanderwege. Im Lauf der Jahrzehnte kamen weitere Gegenstände hinzu. Die Unterstützungen trugen zur Umsetzung des NÖ Energiefahrplans 2030 und auch übergeordneter Strategien bei, indem etwa die Belebung von Stadt- und Ortszentren oder energiesparende Maßnahmen gefördert wurden.
Richtlinien mit teilweise gleichen Förderungsgegenständen
In den Jahren 2019 bis 2021 bestanden die Landes-Finanzsonderaktionen „Allgemein“ und „Arbeitsplatzmotor Gemeinden“ für bauliche, energietechnische und infrastrukturelle Maßnahmen, weiters die „Impulsförderung Orts- und Stadtzentren“, „Investitionen in die öffentliche Sicherheit und Barrierefreiheit“, „Thermische Sanierung und Erneuerung der Wärmebereitstellung“, „Überregionale Großprojekte“ sowie „Gemeindekooperationen“.
Für jede Landes-Finanzsonderaktion galt eine eigene Richtlinie, die Antragstellung, Gegenstand, Form, Berechnung, Umfang und Laufzeiten der Darlehen beziehungsweise Kredite regelte. Die Regelungen enthielten teilweise Abstufungen für Förderungsquoten, Beschränkungen der förderbaren Kredithöhe und Befristungen.
Überschneidungen und Doppeldeutigkeiten führten dazu, dass bis zu drei Richtlinien auf einen Antrag oder Förderungsfall zutrafen. Unterschiedliche Zinsfälligkeiten verursachten teilweise einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand für die Anpassung der Kreditverträge. Die Abwicklung der Förderungen erfolgte grundsätzlich zweckmäßig.
Richtlinien überarbeiten und zusammenführen
Hinzu kam, dass die Inanspruchnahme der Landes-Finanzsonderaktionen zurückging oder in Bezug auf Thermische Sanierung und Erneuerung der Wärmebereitstellung, überregionale Großprojekte und Gemeindekooperationen zeitweise aussetzte. Auch das sprach dafür, die Richtlinien zweckmäßig zu überarbeiten beziehungsweise zusammenzuführen.
Die Anzahl der Anträge fiel insgesamt von 239 im Jahr 2019 um 79 auf 160 Anträge im Jahr 2021. Das entsprach einem Rückgang von 33,1 Prozent. Ende des Jahres 2021 bestanden Rücklagen in Höhe von 5,22 Millionen Euro und diesen standen Auszahlungen von 2,69 Millionen Euro gegenüber, die andere Förderungen des Landes NÖ, des Bundes sowie der Europäischen Union ergänzten. Der Haftungsrahmen betrug 100,00 Millionen Euro und war zum 31. Dezember 2021 im Umfang von 27,57 Millionen Euro ausgeschöpft.
Organisation und Kontrolle
Die Abwicklung der Landes-Finanzsonderaktionen oblag dem Fachbereich Förderungsangelegenheiten der Abteilung Finanzen F1. Die Abteilung Gemeinden IVW3 hatte dabei die grundsätzliche Finanzierbarkeit der Maßnahmen zu beurteilen. Da die Landes-Finanzsonderaktionen andere Förderungen ergänzten, war zudem die jeweilige fördernde Stelle einzubinden, zum Beispiel die Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie WST3 bei Maßnahmen des Breitbandausbaus oder die Abteilung Schulen K4 bei Maßnahmen für öffentliche Pflichtschulen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen blieb auch die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung den anderen Förderungsstellen überlassen. Der Fachbereich Förderungsangelegenheiten passte die Zuschüsse bei variabel verzinsten Darlehen an die jeweiligen Kreditzinsen an.
Anträge und Förderungsfälle wurden elektronisch im Programm LAKIS bearbeitet und in einer eigenen Datenbank berechnet. Eine zweckmäßige Dokumentation für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Zinsenzuschüsse im Förderungsakt (Berechnungsblatt) fehlte.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2022 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen und informierte über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.