Zusammenfassung
Die Nachkontrolle zum Bericht 7/2018 „Gebarung des Landes NÖ in Bezug auf Fahrprüfungen“ (Vorbericht) ergab, dass von 13 Empfehlungen aus diesem Bericht zwölf ganz und eine nicht umgesetzt wurden. Die Abteilung Verkehrsrecht RU6 entsprach den Empfehlungen damit insgesamt zu rund 92 Prozent.
An der Umsetzung der Empfehlungen wirkten auch die Abteilungen Finanzen F1 (Umstellung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015) und Personalangelegenheiten LAD2-A (Vergütungen für Fahrprüfungen) mit.
Verbesserungen und Verbesserungsbedarf
Mit der Umsetzung der Empfehlungen konnten Verbesserungen bei der Sicherheitspolitik für elektronische Anwendungen (Rechnungssystem New Public Management - NPMSYS, Fahrprüferabrechnung, Führerscheinregister) und bei der Verrechnung von Gebührenanteilen sowie Verwaltungsvereinfachungen erreicht werden.
Die gebotenen Änderungen bei der Vergütung von Gutachten über Lehrbefähigungen und der Vorschreibung der damit verbundenen Barauslagen so-wie bei der Eintragung der Prüfungsergebnisse in das Führerscheinregister unterblieben. Daher hob weiterhin die Abteilung Verkehrsrecht RU6 die Gebühren und die Barauslagen der Sachverständigen ein und nicht die verfahrensführende Behörde. Diese trug andererseits die Prüfungsergebnisse in das Führerscheinregister ein, obwohl diese Eintragung der Fahrprüferin
oder dem Fahrprüfer oblag (Ergebnis 12).
Überschüsse aus Gebühren von über 700.000 Euro im Jahr 2022
Für die Fahrprüfungen fielen Gebühren an. Diese wurden im Zeitraum 2016 bis 2022 nicht erhöht oder an die Inflation angepasst. Dennoch ergaben im Jahr 2022 Einzahlungen von 2,97 Millionen Euro und Auszahlungen von 2,27 Millionen Euro einen Überschuss von rund 0,70 Millionen Euro. Die Rücklagen wurden aufgelöst und Überschüsse den Allgemeinen Deckungsmitteln zugeführt (Ergebnis 10).
Der Personaleinsatz für Fahrprüfungen lag um ein Vollzeitäquivalent unter dem des Jahres 2016, weil zumindest zwei Dienstposten ohne Fahrprüferqualifikation nachbesetzt worden waren. Die Anzahl der Fahrprüferinnen und Fahrprüfer im Landesdienst ging um 14 auf 37 zurück. Die Gesamtanzahl der Fahrprüferinnen und Fahrprüfer erhöhte sich um fünf auf 88 und die Anzahl der Fahrschulen um 16 ebenfalls auf 88.
Informationssicherheit ausgebaut und Mängel behoben
Das Programm zur Fahrprüferabrechnung wurde mit Schnittstellen zum Führerscheinregister, zur Fahrprüfereinteilung, zur Personalabrechnung IPA und zum Rechnungswesen ausgestattet (Ergebnis 1). Die Möglichkeit, im System NPMSYS hinterlegte Vorgaben für die Einhebung von Gebühren zu überschreiben, wurde durch ein technisches Überschreibungsverbot unterbunden (Ergebnis 2). Damit konnten Fehlerquellen ausgeschaltet werden.
Die Verrechnung der Aufsichtspersonen der theoretischen Fahrprüfung er-folgte nunmehr einheitlich beim Teilabschnitt 1/05212 (Ergebnis 3).
Die Vorschreibungen und Überweisungen der Gebührenanteile erfolgten nunmehr wie vorgesehen monatlich beziehungsweise halbjährlich und vollständig. Auch eine Nachzahlung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie war geleistet worden (Ergebnisse 4, 5, 6 und 7).
Die Mängel bei der Vergütung von Fahrprüferinnen und Fahrprüfern wurden bereinigt. Die nachträgliche Änderung einer Dienstzeitprüfung auf eine Freizeitprüfung war nur noch in Ausnahmefällen zugelassen (Ergebnis 8).
Die externe Beratung für Anhörungen (Hearings) und Seminare wurde, nachdem ein Vergleichsangebot eingeholt worden war, wegen des Alleinstellungsmerkmals neuerlich beauftragt. Die Verrechnung erfolgte beim Teilabschnitt 05212 „Fahrprüfungen“ (Ergebnis 9).
Die Verrechnung von Reisegebühren für Freizeitprüfungen wurde eingestellt. Für Dienstzeitprüfungen konnten Reisezulagen verrechnet werden. In den Jahren 2021 und 2022 fielen Minderausgaben von jährlich rund 30.000,00 Euro an (Ergebnis 11).
Die NÖ Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2023 zu der noch offen gebliebenen Empfehlung betreffend die Vergütung von Sachverständigen und den Ersatz der Barauslagen mit, dass seit dem Jahr 2021 kein derartiges Verfahren durchzuführen gewesen wäre und die Umsetzung geprüft werde.