Zusammenfassung
Die NÖ Landessonderschule Allentsteig ist eine von fünf Landessonderschulen. Sie wurde als Sondererziehungsschule für erziehungsschwierige und verhaltensauffällige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf geführt und war im Gebäude des NÖ Landesjugendheims Allentsteig untergebracht.
Die NÖ Landesregierung sagte im August 2011 in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Überprüfungsergebnis vom Juni 2011 zu, alle elf Empfehlungen des Landesrechnungshofes umzusetzen. Die Vorläufige Verrechnungs- und Zahlungsordnung wurde in Bezug auf den elektronischen Zahlungsverkehr (Telebanking) und die Belegprüfungen bereits geändert.
Aufgabe der Schule war es, den besonderen Erziehungsbedürfnissen der Schüler durch geeignete Fördermaßnahmen zu entsprechen, mit dem Ziel, die Eingliederung in die Gesellschaft zu schaffen. Dafür standen insgesamt 21,5 Dienstposten, davon 19,5 Lehrerplanstellen, zur Verfügung.
Die Schülerzahlen schwankten während des Schuljahrs durch laufende Zu- und Abgänge. Im Schuljahr 2010/2011 besuchten bis März 2011 78 Schüler die Schule. Die Aufnahme eines Schülers an der NÖ Landessonderschule Allentsteig erfolgte dann, wenn sein Verhalten im Regelschulwesen nicht mehr tragbar war.
Auf die NÖ Landessonderschule Allentsteig entfielen bei einem Anteil von rund 15,3 % der Gesamtschülerzahlen rund 9,3 % der Gesamtausgaben der fünf Landessonderschulen. Das war großteils darauf zurückzuführen, dass ein halber Dienstposten für einen Therapiehelfer nicht besetzt war und der Personalaufwand für eine Verwaltungskraft der NÖ Landessonderschule Allentsteig nicht verrechnet wurde.
Der Schulleiter hatte für einen ordnungsgemäßen Gebarungsvollzug zu sorgen. Dafür war der Kreis der Zeichnungsberechtigten für das Konto zu erweitern sowie die Verwahrung und Verwendung der TAN-Nummern sicher zu regeln.
Im Zuge einer Belegprüfung wurden Mängel festgestellt. Daher waren die Prüfungsrichtlinien der Abteilung Finanzen F1, Buchhaltung-Revision zu evaluieren und zu ergänzen.
Die Notwendigkeit eines Busses für Schulzwecke war nicht nachvollziehbar. Vor der Anschaffung eines neuen schuleigenen Kraftfahrzeugs ist eine Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen.
Weitere Anregungen betrafen die Ausarbeitung einer eigenen Vorschrift über die Leitung und den Betrieb der Landessonderschulen sowie die Veranschlagung und Verrechnung der Investitionen und des laufenden Betriebs auf jeweils einem Teilabschnitt für alle Landessonderschulen gemeinsam.