Zusammenfassung
Die NÖ Landwirtschaftliche Fachschule Warth ist nach den Bestimmungen des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes und der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung organisiert. Durch eine entsprechende Ausweitung bzw. Anpassung des Bildungsangebotes konnte in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Schülerzahlen erreicht werden. Auch das reichhaltige Kursangebot auf den Gebieten der Erwachsenenbildung sowie der Berufsaus- und -fortbildung verzeichnet steigende Teilnehmerzahlen.
Bezüglich der eigenen bzw. gepachteten Grundstücke sind Berichtigungen im Grundbuch bzw. im Flächenbogen notwendig. Weiters sind die Pachtverträge im Hinblick auf die Grundstücksnutzungen auf ihre Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit zu überprüfen.
Die in den Bestandverträgen festgelegten Indexanpassungen sind korrekt zu berechnen bzw. durchzuführen. Verpachtungen landeseigener Grundstücke sind durch die zuständigen Organe des Landes NÖ in schriftlicher Form vorzunehmen. Die rechtlichen Verhältnisse der an eine benachbarte Gärtnerei verpachteten Teilfläche sind eindeutig und nachvollziehbar zu regeln. Hinsichtlich der in den Bestandverträgen festgelegten Entgelte ist zu prüfen, ob deren Höhe noch marktkonform ist bzw. ob die für die Festsetzung ausschlaggebenden Voraussetzungen noch gegeben sind.
Der Betreiber der benachbarten Gärtnerei hat die Grundstücksgrenze der von ihm gepachteten Teilfläche überbaut. Die dadurch entstandene Bauordnungswidrigkeit ist zu beseitigen, wobei weder die landeseigene Liegenschaft benachteiligt noch der Betrieb der Gärtnerei beeinträchtigt werden sollte. Falls das Land NÖ in einem Bauverfahren Parteienstellung hat, sind in Hinkunft Sachkundige als Vertreter des Landes zu entsenden, die auch berechtigt sein müssen, verbindliche Erklärungen abzugeben. Die Schulleiter sind neuerlich auf die Einhaltung ihrer Entscheidungsbereiche aufmerksam zu machen.
Um eine laufende Instandsetzung bzw. Instandhaltung der Gebäude und der Ausstattung zu gewährleisten, ist ein umfassender Wartungs- und Instandhaltungsplan als Grundlage für die künftigen Vorgangsweisen in technischer und finanzieller Hinsicht zu erstellen und umzusetzen.
Die Errichtung des neuen Milchviehstalles verursachte wesentlich mehr Kosten als ursprünglich geschätzt. Hiezu sind folgende wesentliche Feststellungen zu treffen:
- Die Baugrunduntersuchung und das entsprechende Bodengutachten wurden zu spät veranlasst und konnten daher nicht mehr in die Kostenschätzung einfließen. Bodenuntersuchungen sind daher in Hinkunft bereits in der Grundlagenermittlungsphase durchzuführen.
- Für die Kostenschätzung wurde von unterschiedlichen Grundlagen und mangels Erfahrung von zu geringen Preisen ausgegangen. Es wird daher empfohlen, künftig bei Kostenschätzungen von gleichen Grundlagen auszugehen und bei Sonderprojekten die Einholung von Erfahrungswerten auf einer breiteren Basis durchzuführen.
- Grundsätzlich erwartet der NÖ Landesrechnungshof, dass künftig bei Investitionsentscheidungen auch die Folgewirkungen und Folgekosten entsprechend bewertet, dokumentiert und berücksichtigt werden. Insbesondere sind bei der Erweiterung der Lehr- und Versuchsbetriebe entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzustellen und zu dokumentieren. Die Betriebsgröße sollte im Mindestmaß für eine möglichst wirtschaftliche Führung liegen.
Die Vorgaben des Dienstpostenplanes sind einzuhalten, notwendige Anpassungen sind rechtzeitig zu beantragen. Generell ist der Bereich der geschützten Arbeitsplätze in den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen zu prüfen.
Bei der Veranschlagung sind bei den „Schulansätzen“ Angleichungen an die tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt. Bei den zweckgebundenen Ansätzen der Privatwirtschaftsverwaltung und bei den Investitionen sind jedoch noch gravierende Abweichungen festzustellen. Der Landesrechnungshof fordert daher, dass in allen Bereichen die Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung eingehalten werden.
Die Gebarung ist sachlich richtig auf die Teilabschnitte zu verrechnen, wobei auf die auch steuerlich relevante klare Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftverwaltung zu achten ist.
Sonderfinanzierungen sind nur durchzuführen, wenn sie durch den Voranschlag bewilligt sind. Daraus resultierende Vorbelastungen sind ins Rechnungswesen aufzunehmen.
Die Verköstigungsquote liegt deutlich über dem Durchschnitt und ist daher auf Optimierungspoteniale zu untersuchen. Für den "Tierzuchtshop" sind eine Wirtschaftlichkeitsrechnung anzustellen und die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb abzuklären.
Mit Einführung der Kostenrechnung und der Effizienzerhebung sind grundsätzlich sinnvolle Instrumente zur wirtschaftlichen Steuerung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen geschaffen worden. Es besteht jedoch noch Verbesserungsbedarf bei der Datenerfassung und Datenauswertung.
Im Bereich des Brandschutzes wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Auch eine Überprüfung der Bedienstetenschutz-Kommission im Jahr 2001 und eine Evaluierungsüberprüfung durch ein externes Institut im Oktober 2005 brachten eine Reihe von Mängeln zu Tage. Einige der bereits bei der Überprüfung 2001 festgestellten Mängel wurden im Rahmen der Evaluierung wiederum aufgezeigt. Der Landesrechnungshof erwartet, dass die Mängel im Bereich des Brand- bzw. Bedienstetenschutzes möglichst rasch behoben werden. Künftig ist in diesem Zusammenhang auf eine umgehende Mängelbehebung zu achten.
Die NÖ Landesregierung hat im Wesentlichen zugesagt, den Empfehlungen und Beanstandungen Rechnung zu tragen.