11/2011 - Externe Beratungsleistungen

Zusammenfassung 

Der Landesrechungshof überprüfte die externen Beratungsleistungen, die das Amt der NÖ Landesregierung in den Jahren 2008 bis 2010 in Anspruch nahm. Der Bericht gibt dazu einen Überblick und zeigt anhand von generellen Empfehlungen Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf. Außerdem enthält der Bericht die Anfang November 2011 nicht zeitgerecht  abgegebene Stellungnahme. 
In ihrer Stellungnahme sagte die NÖ Landesregierung zu, eine Arbeitsgruppe einzusetzen und deren abschließenden Bericht als Entscheidungsgrundlage für allfällige weitere Schritte heranzuziehen sowie die Rechts- und Beratungskosten gemäß den geltenden Richtlinien zu verrechnen.
Der Landesrechnungshof erwartet, dass vor allem seine unmittelbar anwendbaren, generellen Empfehlungen bei der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen in Sinn einer besten Praxis beachtet werden und die Arbeitsgruppe weitere Verbesserungen zügig umsetzt.

Gebarungsumfang

Beratungskosten wurden unzureichend budgetiert und unterschiedlich verrechnet. In den Rechnungsabschlüssen 2008 bis 2010 waren dafür insgesamt rund 24,1 Millionen Euro ausgewiesen, wovon nur rund 15,6 Millionen Euro veranschlagt waren.  Abweichungen ergaben sich auch zu den vom Landesrechnungshof durchgeführten Erhebungen mit Fragebogen, wonach Kosten von rund 13,6 Millionen Euro für externe Beratungen anfielen. Ein einheitliches Begriffsverständnis fehlte.

Generelle Empfehlungen

Die Inanspruchnahme externer Berater kann durchaus wirtschaftlich und zweckmäßig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen und ein entsprechendes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorliegen. Die dafür erforderlichen Vorgangsweisen sollten in einer Richtlinie (Checkliste, Vertragsmuster) zusammengefasst werden.
Für regelmäßig erforderliches Fachwissen sollten im NÖ Landesdienst ausreichend eigene Fachleute vorhanden sein, auch um die Beratungsqualität sicherzustellen.
Die Auswahl von Beratern hat grundsätzlich nach einem Verfahren mit mehreren Bietern im wirtschaftlichen Wettbewerb und nachvollziehbar zu erfolgen. Das setzt voraus, dass die zu erbringende Leistung ausreichend bestimmt ist.
Die Beratungsleistung und das Honorar sind in Verträgen schriftlich festzulegen. Die Angemessenheit der Honorare ist nicht nur aufgrund von Erfahrungswerten, sondern insbesondere auch aufgrund von Vergleichsangeboten, Honorarrichtlinien oder Durchschnittswerten nach Stunden- oder Tagessätzen zu beurteilen.
Änderungen der vereinbarten Leistung oder zusätzlicher Beratungsbedarf sind nachvollziehbar zu begründen und schriftlich festzuhalten.
Die Abrechnungen sind zu kontrollieren, wobei die erbrachten Beratungsleistungen durch entsprechende Aufzeichnungen und Belege nachzuweisen sind. Die Ergebnisse der Beratung sind nach den im Beratungsvertrag festgelegten Merkmalen und Erfolgskriterien zu evaluieren und evident zu halten. Dafür sollte eine Beratungsevidenz erstellt werden. Die externe Beratung sollte einen Informations- und Wissenstransfer zum NÖ Landesdienst bewirken.

Stellungnahme der NÖ Landesregierung:
Beratungsleistungen werden aus verschiedenen Fachrichtungen und in unterschiedlicher Ausprägung benötigt (z.B. aus den Gebieten Recht, Technik, Wirtschaftsprüfung, Finanzen, Informationstechnologie, Soziologie, etc.). Das vom Landesrechungshof festgestellte fehlende „einheitliche Begriffsverständnis" hat seine Ursache schon im Fehlen einer eindeutigen Begriffsdefinition im einleitenden Fragebogen des Prüfungsgegenstandes.

Gegenäußerung des Landesrechnungshofs Niederösterreich:
In seinem Fragebogen bzw. in seinem Bericht hat der Landesrechnungshof die geltende Definition verwendet und mit  Beispielen näher erläutert, welche für die Verrechnung der Rechts- und Beratungsleistungen gemäß dem Kontenplan des Landes NÖ anzuwenden war und der  laut den Zusagen  der  NÖ Landesregierung zu Ergebnis 10 und Ergebnis 11 hinkünftig auch entsprochen werden soll.