12/2002 - Straßenhochbau Straßenmeisterei Waidhofen an der Ybbs

Zusammenfassung

Die zentrale Betriebsanlage der Straßenmeisterei Waidhofen an der Ybbs wurde am bestehenden Standort in den Jahren 1995 bis 2001 einem Zu- und Umbau unterzogen. Die Kosten für den Generalunternehmerauftrag betrugen rd. € 1,6 Mio, jene für die Adaptierung des denkmalgeschützten Obergeschosses des Verwaltungsgebäudes betrugen rd. € 0,5 Mio. Das Bauprojekt wurde von der zuständigen Abteilung Straßenspezialtechnik und dem Generalunternehmer im Wesentlichen ohne größere Probleme abgewickelt. Es wurden auch keine offensichtlichen Baumängel festgestellt.

Im Bericht wurde die verwaltungsorganisatorische Einbettung des Straßenhochbaues in die NÖ Straßenverwaltung dargestellt. Im Zusammenhang mit ihren strukturellen Reformen wurde auf die Notwendigkeit von Schulungsmaßnahmen besonders hingewiesen.

Ebenso wurde auf Besonderheiten der Straßenmeisterei Waidhofen an der Ybbs in betriebsorganisatorischer Hinsicht eingegangen. Dass seinerzeit in der Standortfrage keine wirtschaftlichen und betriebstechnischen Vergleiche angestellt worden waren, wurde im Bericht kritisiert.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Zweckmäßigkeit der Baubeiräte für den Straßenhochbau in Frage gestellt und vorgeschlagen, stattdessen eigenverantwortliche Projektgruppen einzusetzen.

Ebenso wurde die Zweckmäßigkeit der Vergabekommission der Gruppe Straße kritisch hinterfragt und zumindest eine Aktualisierung ihrer Geschäftsordnung angeregt.

Bei der Vergabe der Planungs- und Projektierungsleistungen, insbesondere der geistigschöpferischen Dienstleistungen wurden formelle Mängel festgestellt. Auf Basis des zukünftig bundes- und landesweit geltenden Bundesvergabegesetzes 2002 sollte allenfalls eine eigene neue Vergabeordnung geschaffen werden.

Ebenso sind die als Grundlage für Ausschreibungen verwendeten Vertragsbestimmungen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die (verbleibenden) Ausschreibungsregeln sind in Anbetracht der möglichen Rechtsfolgen in Hinkunft genau einzuhalten.

Aus gegebenem Anlass wurde auf die frühere Empfehlung des LRH hingewiesen, zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensverkürzung für bestimmte Vergabeverfahren in der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung keinen Regierungsbeschluss mehr zu fordern.

Ohne triftigen Grund wurden vom Auftraggebervertreter anlässlich der Baueinleitung die ausgeschriebenen Pönalbedingungen beträchtlich zu Gunsten des Generalunternehmers reduziert. Der LRH erachtete dies als unzulässige Bevorzugung eines Auftragnehmers. Negative finanzielle Auswirkungen entstanden nicht, weil keine Fristen überschritten wurden.

Die Baudurchführung wurde ohne gravierende Probleme abgewickelt. Vom LRH wurde unter anderem jedoch das Fehlen der Bautagesberichte aller Professionistengewerke beanstandet.

Die Problematik des Pauschalauftrages (auf Grund einer angebotenen Angebotsalternative) in Zusammenhang mit dem vertraglichen Abrechnungsmodus wurde aufgezeigt und eine nochmalige Überprüfung der Firmenabrechnung angeregt.

Die Änderungen der Gesamtbaukosten im Verlauf der Projektrealisierung fanden keinen entsprechenden Niederschlag im Budget. Die veranschlagten Jahreskredite waren vielfach zu hoch angesetzt, was zu unnötiger Kreditbindung führte. Als Basis für eine effiziente Kostenkontrolle wurde abermals empfohlen, eine durchgängige Kostengliederung in Anlehnung an die ÖNORM A 1801-1 einzuführen.

Die Verwendung der Dachböden zu Lagerzwecken bzw. als fallweise Arbeitsstätte wurde thematisiert und entsprechende gesetzlich vorgesehene Überprüfungen gefordert.

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme weitgehend die Umsetzung der Anregungen und Forderungen des LRH zugesagt.