Zusammenfassung
Landes-Pensionisten- und Pflegeheime stellen gem. § 45 in Verbindung mit § 33 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200, Einrichtungen der Sozialhilfe dar. Bis zur 10. Novelle unterschied das NÖ SHG zwischen Pensionistenheimen zur Unterbringung und Betreuung betagter Menschen (§ 45 Abs. 6) und Pflegeheimen zur Pflege von Personen aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes (§ 45 Abs. 7). Mit der 10. Novelle des NÖ SHG im Jahre 1993 wurde dem steigendem Pflegebedarf Rechnung getragen und der einheitliche Begriff des Pensionisten- und Pflegeheimes eingeführt.
Laut § 45 Abs. 6 NÖ SHG dienen Pensionisten- und Pflegeheime zur dauernden oder zeitlich begrenzten Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen, die nicht mehr in der Lage sind oder sich nicht mehr in der Lage sehen, selbständig einen eigenen Haushalt zu führen, oder die aufgrund eines körperlichen oder geistig-seelischen Gebrechens nicht imstande sind, die lebenswichtigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu besorgen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären noch durch (andere) Hilfsdienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten wird (werden kann).
Gemäß § 46 Abs. 3 NÖ SHG kann das Land als Träger von Privatrechten eigene Sozialhilfeeinrichtungen schaffen. Diese landeseigenen Sozialhilfeeinrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die Betriebskosten gelten als Kosten der Sozialhilfe.
Aufgrund der 10. Novelle des NÖ SHG trat mit 1. Jänner 1994 die Vorschrift NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime, Leitung und Betrieb, Systemzahl 13-01/00-0100, in Kraft.