14/2001 - Landesstraßen, Instandhaltung Bauvorhaben „Maria Roggendorf Nord“

Zusammenfassung

Am Beginn der Prüfung „Landesstraßen, Instandhaltung“ wurden raumplanerische, straßengesetzliche, organisatorische, finanzielle und technische Belange der NÖ Landesstraßenverwaltung kritisch untersucht:

Es wurde empfohlen, das derzeitige Verkehrs-Raumordnungsprogramm aus dem Jahre1975 entweder auf einen aktuellen Stand zu bringen oder es im Sinne des Deregulierungsgrundsatzes außer Kraft zu setzen.

Unter dem Titel „Straße 2000“ wurde die Geschäftseinteilung bei der Gruppe Straße in den letzten Jahren mehrmals geändert. In den meisten Fällen wurden die dadurch erwarteten Effekte erreicht. Daneben mussten aber auch negative Begleiterscheinungen festgestellt werden. Es wurde empfohlen, die bestehenden organisatorischen Defizite und unklaren Aufgabenverteilungen zu beseitigen.

Die Programmrichtlinien 1990, nach denen im wesentlichen die operative Umsetzung der Bauprogramme erfolgt, sind hinsichtlich der aktuellen Vergabebestimmungen zu adaptieren.

Die Einführung einer Kostenrechnung unter Einbeziehung der Zentralabteilungen sowie die baustellenbezogene Erfassung der Kosten für Bauaufsicht und Bauführung wurden begrüßt.

Die auf Basis von Straßenzustandsaufnahmen und -analysen erstellten Arbeits- und Finanzpläne der NÖ Landesstraßenverwaltung waren zielführend.

Auf die notwendige widmungsgemäße Verwendung der Rücklagen und deren Reduktion auf ein möglichst geringes Ausmaß wurde hingewiesen.

Anhand des Bauvorhabens „Maria Roggendorf Nord“ wurde geprüft, wieweit in der Praxis die Verwaltungsgrundsätze eingehalten wurden:

Hinsichtlich der vorgenommenen Oberbauverstärkung wurde eine Überdimensionierung festgestellt. Die Wirtschaftlichkeit von Sonderbauweisen ist von den verantwortlichen Stellen rechnerisch nachzuweisen.

Bezüglich der Kostenanschläge wurde darauf hingewiesen, unnötige finanzielle Reserven zu vermeiden bzw. möglichst wahrscheinliche Schätzwerte für Unvorhergesehenes und Preisgleitung zu veranschlagen.

Die den Bauaufträgen der NÖ Landesstraßenverwaltung zu Grunde liegenden Verfahrens- und Vertragsbestimmungen sind neu zu ordnen und eindeutig und umfassend zu formulieren. In den Ausschreibungen sind Bauprodukte ohne Nennung des Produktnamens neutral zu beschreiben. Die Leistungsbeschreibung für das Verlegen von Asphaltvlies ist zu überarbeiten.

Bei der Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes in die Praxis sollten in Zukunft die Projektleiter generell und die Koordinatoren zumindest bei den Bauvorhaben in Eigenregie aus dem Kreis des eigenen technischen Fachpersonals bestellt werden. Im Falle der Übertragung an Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten transparent zu machen.

Der Umfang und die Art und Weise der qualitätssichernden Tätigkeiten der Bauaufsicht entsprachen im wesentlichen den bauvertraglichen Bestimmungen. Eine konsequente Qualitätskontrolle durch die örtliche Bauaufsicht bei allen Bauvorhaben verringert die Häufigkeit verdeckter Mängel und erhöht dadurch die Gebrauchsdauer der Straßenkonstruktionen nachhaltig.

In der Stellungnahme der NÖ Landesregierung wurden die Kritikpunkte im wesentlichen zur Kenntnis genommen und die Umsetzung der Empfehlungen weitgehend zugesichert.

Die bereits wiederholte Forderung des LRH, zielführende Bestimmungen zur Vermeidung von Überladungen in die Bauverträge aufzunehmen, wurde hingegen von der NÖ Landesregierung abgelehnt. Die Vermeidung von Überladungen liegt jedoch vor allem im eigenen Interesse des Landes als Straßenerhalter, der für die daraus resultierenden Schäden aufkommen muss. Der LRH bleibt daher bei seiner Forderung.