Zusammenfassung
Gemäß den Bestimmungen des IV. Abschnittes des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000, ist ein Gewerblicher Berufsschulrat für NÖ (kurz „GBSR“ genannt) eingerichtet, dem die Besorgung der Aufgaben obliegt, die dem Land NÖ als gesetzlicher Schulerhalter für die lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen zukommen.
Hiervon ausgenommen sind die Errichtung und Auflassung von Berufsschulen und die Besorgung der mit der Errichtung dieser Schulen verbundenen baulichen Aufgaben.
Organe des GBSR sind das Kollegium und der Obmann (Obmannstellvertreter). Gemäß § 81 des NÖ Pflichtschulgesetzes hat das Land NÖ den Aufwand des GBSR zu tragen.
Der GBSR stellt eine Sonderbehörde des Landes NÖ dar; verrechnungs- und buchhaltungsmäßig ist er als Verlagsstelle der Abt. Berufsschulen (WST4) organisiert.