Zusammenfassung
Die Nachkontrolle zum Bericht 11/2011, Externe Beratungsleistungen, ergab, dass von elf Empfehlungen eine ganz und zehn teilweise umgesetzt wurden, woraus sich ein Umsetzungsgrad von 55 Prozent ergab.
Die Abteilung Landesamtsdirektion LAD1 brachte den Bericht des Landesrechnungshofs mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 allen Dienststellen zur Kenntnis.
Außerdem berief die Abteilung Landesamtsdirektion LAD1 im Jänner 2012 eine Arbeitsgruppe ein, deren Ergebnisse in der Dienstanweisung der Landesamtsdirektion „Externe Beratungsleistungen, Richtlinien für die Beiziehung von externem Expertenwissen“ mündeten, die am 2. Jänner 2014 erlassen wurde.
Diese Dienstanweisung erleichterte den Dienststellen die Umsetzung der Empfehlungen des Landesrechnungshofs, insbesondere durch eine Checkliste und ein Vertragsmuster. Außerdem wurde eine Beratungsevidenz eingerichtet.
Die Dienstanweisung enthielt jedoch Ausnahmen und bezog beispielsweise Unterstützungsleistungen oder externe Evaluierungen nach Förderungen nicht ein. Außerdem wurden Beratungsleistungen weiterhin nicht als Rechts- und Beratungskosten, sondern zum Beispiel als „Leistungen von Gewerbetreibenden, Firmen“ verrechnet oder nicht veranschlagt. Die Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen konnte noch weiter verbessert werden, wie auch ein Fallbeispiel zeigte.
Der Landesrechnungshof erwartete dabei, dass außerhalb der Dienstanweisung weiterhin seine Empfehlungen aus dem Bericht 11/2011, Externe Beratungsleistungen, im Sinn einer guten Praxis beachtet werden. Er wird sich davon bei seinen Gebarungsüberprüfungen überzeugen.
Die NÖ Landesregierung sah in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 mit der Dienstanweisung einen höheren Umsetzungsgrad erreicht und rechtfertigte die Ausnahmen und die Verbuchungen. Sie sagte jedoch zu, das Regelwerk zu erproben und danach Anpassungen vorzunehmen.
Der Landesrechnungshof erwiderte, dass die Dienstanweisung eine zweckmäßige Richtlinie nicht nur für die Beiziehung von externem Expertenwissen sondern auch für die Inanspruchnahme anderer (geistiger) Dienstleistungen bietet und der Anwendungsbereich daher nicht durch weitreichende Ausnahmen eingeschränkt werden sollte. Außerdem erwartete er, dass die Verrechnung ordnungsgemäß auf den hierfür vorgesehen Posten erfolgt.