17/1998 - NÖ Jugendheime, ärztl. Versorgung

Zusammenfassung

Das Land NÖ unterhält als Maßnahme der Jugendfürsorge bzw. als Hilfe für behinderte Kinder und Jugendliche ein Kinderheim sowie 8 Jugendheime und eine Heilpädagogische Station. In diesen NÖ Jugendwohlfahrtseinrichtungen (in der Folge kurz „Heime“ oder „Heim“ genannt) stehen insgesamt 752 Plätze zur Verfügung.

Die rechtliche Grundlage für die Führung und den Betrieb dieser Heime bilden das:

  • Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) 1989, BGBl. Nr. 161/1989,
  • NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (NÖ JWG 1991), LGBl. 9270 und das
  • NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200.

Gemäß der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1-35, obliegt die Jugendwohlfahrt mit Ausnahme der Förderung von Jugendherbergen, Jugendheimen und Jugendverbänden sowie der Sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt – freie Jugendwohlfahrt Landesrat Dr.Johann Bauer.

Kreditverwaltend ist die Abt. Heime (GS7) des Amtes der NÖ Landesregierung. Diese hat mittels ökonomischer und administrativer Maßnahmen die Möglichkeit der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen sicherzustellen.

Ziel der Heime ist die sozialpädagogische Betreuung im Hinblick auf individuelle Gesamtentwicklung und Förderung im schulischen Bereich, wobei versucht wird, die vorhandenen Defizite abzubauen und pädagogische Rahmenbedingungen den altersspezifischen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen anzupassen. Es soll eine positive Eltern-Kind-Beziehung mit dem Ziel einer Reintegration in die Ursprungsfamilie unterstützt werden. Ist dies aus den verschiedensten Ursachen nicht möglich, so hat das Heim mit seinen Bediensteten die besten Möglichkeiten für einen Elternersatz anzubieten und anzustreben.

Die Kinder und Jugendlichen werden vorwiegend im Rahmen der freiwilligen bzw. der gerichtlichen Erziehungshilfe, aber auch im Rahmen der Sozialhilfe in die Heime eingewiesen.