Stand 5. Mai 2021


Auszug aus der NÖ Landesverfassung 1979 – NÖ LV 1979, LGBl. 0001-0

IX. Finanzkontrolle des Landes
Artikel 51
Finanzkontrolle

(1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:
a) Gebarung des Landes;
b) Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
c) Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. (Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021) Weiters jener Unternehmungen, bei denen eine Beteiligung im Sinne des vorangegangenen Satzes von weniger als 50 vH vorliegt und die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. November 2009 2021, LGBl. 0001-17 vom 27. Jänner 2010) Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser litera vorliegen; (Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021)
d) Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
e) Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;
f) Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
(3) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 2 auch Prüfaufträge von
a) dem Landtag
b) dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuss,
c) einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.
(3a) Im Rahmen von Gemeindeaufsichtsverfahren obliegt dem Landesrechnungshof über Ersuchen der Landesregierung die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Landesrechnungshof ist bei der Erstellung von Gutachten unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(3b) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zur Stellungnahme als Kontrolle gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben, ob der Rechnungsabschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu vom Landtag im Voranschlagsbeschluss erteilten Aufträgen, Vorgaben und Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Die Stellungnahme ist im Rechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Rechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Art. 55 Abs. 2 ist auf die Stellungnahme sinngemäß anzuwenden. Die Art. 55 Abs. 1 und 3 sowie Art. 56 sind nicht anzuwenden. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(5) An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(6) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuss zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(8) Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, dass diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.

Artikel 52
Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.
(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
a) rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
b) keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,
c) weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
d) keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.
(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.
(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig. (Beschluss NÖ Landtag vom 6. Juli 2017, LGBl.0001-21 vom 31. August 2017)
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors
a) durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,
b) durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,
c) durch die Abberufung durch einen Beschluss des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder
d) durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.

Artikel 53
Vertretung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

Artikel 54
Überprüfungsbefugnisse
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
a) durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;
b) die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
c) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
d) Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.
(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und dass keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

Artikel 55
Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen
(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung der Landesregierung und gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(3) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen.

Artikel 56
Berichte
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2) Aus Anlass von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch
a) Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
b) Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.
(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.
(4) Der Rechnungshofausschuss des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.
(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen.

 

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); Stammfassung: BGBl. Nr. 1/1930 (WV)

Artikel 127c. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
2. dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
3. dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.

 

Auszug aus der Geschäftsordnung – LGO 2001; Stammfassung: LGBl. 0010-0
LGBl. Nr. 63/2020

Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages
§ 31 Allgemeines
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
3. Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,
4. Vorlagen der Landesregierung,
5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,
6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
7. Berichte der Volksanwaltschaft,
8. Berichte der Landesregierung,
9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
10. Volksabstimmungen,
11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
12. Aktuelle Stunden,
13. Wahlen,
14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
17. Eingaben an den Landtag,
18. Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.

§ 37 Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes
(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.
(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.
(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.

§ 44 Konstituierung der Ausschüsse
(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.
(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.
(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

§ 45 Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates
(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.
(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.
(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.
(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.
(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.

§ 48 Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses
(Verfassungsbestimmung)
An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Abs. 3, 5, 8 und 9 sinngemäß.

§ 49 Teilnahme anderer Personen an Ausschusssitzungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, und die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, sowie der Landesrechnungshofdirektor, sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden (Art. 41 Abs. 2 NÖ LV 1979).
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen (Art. 41 Abs. 3 NÖ LV 1979).
(4) An den Sitzungen des Ausschusses können auch Abgeordnete, welche diesem nicht als Mitglieder angehören, sowie Mitarbeiter der Klubs als Zuhörer teilnehmen.
(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete des Landtages, bei welchen eine besondere Kenntnis eines bestimmten Gegenstandes vorausgesetzt wird, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Den Ausschüssen steht es frei, Vertreter der Volksanwaltschaft zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, sowie Vertreter des Rechnungshofes zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, einzuladen. Weiters steht es den Ausschüssen frei, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, wenn Themen von besonderer Bedeutung für die Europäische Union oder Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 behandelt werden, sowie Bundesräte, wenn Themen von besonderer Bedeutung, bei denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung beim Bund liegt, behandelt werden, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(7) Zur Begründung eines selbstständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen.
(8) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen. Ein Rederecht steht diesen Personen nur zur Beantwortung der vom Ausschuss (Unterausschuss) an sie gerichteten Fragen zu.
(9) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss (Unterausschuss) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(10) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann des Ausschusses mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
(11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.

 

Auszug aus dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G)

(Verfassungsbestimmung) § 40 Abs. 4
„(4) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschafen obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.“ (Beschluss NÖ Landtag vom 1. Juli 2021, LGBl. 54/2021 vom 17. August 2021)

Auszug aus Anlage 1 (Verfassungsbestimmung)
Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse

§ 31 Stellungnahme des Landesrechnungshofes
Auf Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.

 Auszug aus dem 53. Bundesgesetz BGBl. I 2017/53
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992

 4. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz
1. Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
3. Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträger und Länder durchzuführen und abzuschließen,
4. ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
5. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.

Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.“

Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
„§ 2a. Bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.
2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.
3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.
In § 11 wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.“

Der NÖ Landtag hat am 18. März 2021 einstimmig die Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofs auf Unternehmungen ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 25 Prozent am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital erweitert. Ausgenommen bleiben börsennotierte Unternehmungen, für die das prüfungsbegründende Beteiligungsausmaß weiterhin mindestens 50 Prozent betragen muss. Mit der Novelle zur NÖ Landesverfassung 1979 hat der NÖ Landtag zudem klargestellt, dass sich die Zuständigkeit seines Kontrollorgans auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe (Tochtergesellschaften) erstreckt, bei denen dieselben Voraussetzungen vorliegen. Bisher musste dazu ein Bezug zur Gebarung des Landes oder eine „tatsächliche Beherrschung“ durch das Land NÖ nachgewiesen werden.

Der Landesrechnungshof sieht seinen Weg bestätigt, durch Prüfung und Beratung zur Optimierung der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landes NÖ beizutragen (nicht zur Skandalisierung). Er wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Prüfungslücke bei börsennotierten Unternehmungen und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wie in anderen Bundesländern geschlossen wird. Allein die Möglichkeit einer Kontrolle wirkt präventiv und stärkt das Vertrauen der Aktionäre und Investoren in die Unternehmung; zudem hätten gerade kleinere Gemeinden große Vorteile durch Hinweise und Empfehlungen des Landesrechnungshofs.

Doppelbudgets für mehr Planungssicherheit

Eine weitere Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 ermöglicht die Vorlage eines Doppelbudgets. Die Rechnungsabschlüsse werden weiterhin jährlich vorgelegt und im Entwurf vom Landesrechnungshof begutachtet, ob der Abschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu erteilten Vorgaben und voranschlagswirksamen Beschlüssen des NÖ Landtages steht.

In seiner Sitzung am 21. Jänner 2021, nahm sich der NÖ Landtag vier Berichte des Landesrechnungshofs vor und erhob diese nach intensiven Debatten einstimmig zum Beschluss. Damit zog der NÖ Landtag auch einen Schlussstrich unter die Vorgänge um die Grundversorgung in Drasenhofen.

Elektromobilität im Straßendienst spart Kohlendioxid

Der Bericht zur Ausstattung der Gruppe Straße mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten anerkannte, dass die Ausstattung über die Bundesbeschaffung GmbH sowie die NÖ Energie- und Umweltagentur GmbH erfolgte, wobei auf Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit geachtet wurde. Mit dem Einsatz von Elektrofahrzeugen konnte der Ausstoß an Kohlendioxid verringert werden. Die jährlichen Investitionen betrugen rund neun Millionen Euro. Ende 2019 bestanden Verwaltungsschulden rund 27 Millionen Euro. Daher sollten auch mittelfristige Investitionspläne erstellt werden.

Schlussstrich unter die Sonderbetreuungseinrichtung in Drasenhofen

Dem Bericht über die Grundversorgung gingen drei Anträge auf Sonderprüfung voraus. Diese ergab, dass die Flüchtlingswelle 2015 und 2016 zweckmäßig und mit hohen persönlichen Einsatz der Mitarbeitenden im Landesdienst bewältigt werden konnte. Im Zeitraum 2015 bis 2019 zahlte das Land NÖ insgesamt 119 Millionen Euro für die Grundversorgung der hilfe- und schutzbedürftigen Fremden zusätzlich zu den Aufwendungen des Bundes. Das Vorhaben, innerhalb von wenigen Wochen eine Sonderbetreuung für straffällige minderjährige Fremde in Drasenhofen einzurichten, um bestehende Quartiere zu entlasten, scheiterte an den hohen Anforderungen an eine grundrechtskonforme Unterbringung und resozialisierende Betreuung. Die von allen Fraktionen im NÖ Landtag unterstützte Sonderprüfung bewirkte, dass künftige Flüchtlingswellen noch besser bewältigt werden können.

Ziele im Breiten- und Spitzensport weiterverfolgen

Die Nachkontrolle zu den Jugendausbildungs- und Leistungszentren ergab einen Umsetzungsgrad von 93 Prozent. Im Jahr 2019 förderte das Land NÖ den Nachwuchsleistungssport mit 2,10 Millionen Euro, das waren zehn Prozent der gesamten Sportförderung. Trotz einzelner Rückschläge sollten die durchaus ambitionierten Förderungsziele im Breiten- und Spitzensport mit messbaren Zielwerten weiterverfolgt werden.

Rücklagen zu Lasten des Landeshaushalts bei der NÖ Familienland GmbH

Der Bericht über die NÖ Familienland GmbH anerkannte, dass die Landesgesellschaft die qualitätsvolle Tages- und Ferienbetreuung an 186 Schulstandorten sowie Aus- und Weiterbildungen für Freizeitpädagogik organisierte. Die Gesellschaft trug damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei. Zudem wickelte sie die Förderungsaktion „Schulhöfe und Spielplätze in Bewegung“ ab und gab das Magazin „Familienzeit“ heraus. Die Landeszuschüsse erfolgten jedoch ohne messbare Wirkungsziele und führten zu hohen Rücklagen von über sechs Millionen Euro, die den Abgang im Landeshaushalt erhöhten und daher unwirtschaftlich waren.

Zusammenfassung

Die Nachkontrolle zum Bericht 4/2017 „System der NÖ Wirtschaftsförderung im Bereich Handel, Gewerbe und Industrie“ (Vorbericht) ergab, dass von sieben Empfehlungen aus diesem Bericht sechs ganz oder großteils und eine Empfehlung teilweise umgesetzt wurden.
Die Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie WST3 (Abteilung) entsprach den Empfehlungen aus dem Vorbericht damit zu 93 Prozent.


Aufbau von Reserven und Abbau von Verbindlichkeiten

Der NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds (Fonds) zahlte aus liquiden Mitteln des Fonds auch Verbindlichkeiten zurück. Gegenüber dem Jahr 2015 senkte die Rückzahlung die Verbindlichkeiten des Fonds um 127,53 Millionen Euro auf 23,66 Millionen Euro Ende 2019. Die Finanzierungskosten sanken dadurch sowie durch die sinkenden Marktzinsen um rund 1,40 Millionen Euro (Ergebnis 3).
Außerdem konnte der Fonds sein Stammvermögen um rund acht Millionen Euro auf 82,27 Millionen Euro und seine Rückstellungen um 28,03 Millionen Euro auf 64,29 Millionen Euro Ende 2019 erhöhen. Der Fonds verfügte damit über Mittel für Hilfen auch zur Überwindung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Im Jahr 2019 gab das Land NÖ 196,83 Millionen Euro für Wirtschaftsförderung aus. Davon entfielen 61,12 Millionen Euro (2019) auf Förderungen im Bereich Handel, Gewerbe und Industrie, wovon 27,36 Millionen Euro den Landesbeitrag zum Fonds betrafen.


Verbesserungen der Richtlinien und Informationen im Internet

Die Abteilung ergänzte die „Allgemeinen Richtlinien des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds“ und bereinigte unbestimmte Regelungen und unklare Verweise in den „Speziellen Förderrichtlinien“ großteils. Weitere Anpassungen sagte die Abteilung mit den Förderrichtlinien 2021 zu (Ergebnis 1).
Außerdem verbesserte die Abteilung die Informationsangebote auf der Website des Landes NÖ und ermöglichte die digitale Antragstellung und Abwicklung über das Wirtschaftsförderungs-Portal NÖ. Weitere diesbezügliche Verbesserungen betrafen die Transparenzdatenbank, den Förderkompass des Bundes und die Plattform Förderpilot der Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice GmbH. Die Abteilung war jedoch weiterhin gefordert, ihre Angaben zur NÖ Wirtschaftsförderung auf den verschiedenen Portalen zu pflegen und auf dem letzten Stand zu halten (Ergebnis 2).


Klarheit bei Risikoklassifizierung von Landeshaftungen

Der Beschluss des NÖ Landtags vom 7. Juli 2016 betreffend die „Zusammenfassung bestehender Haftungsbeschlüsse sowie die entsprechende Adaptierung der vertraglichen Grundlagen“ schuf die Voraussetzungen, um die Struktur der Landeshaftungen für die Fördermodelle zu vereinfachen.
Ab dem Jahr 2016 beinhalteten die Rückstellungen und die Haftungen (Eventualverbindlichkeiten) des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds nur noch die Bürgschaften, für die der Fonds unmittelbar haftete. Damit war die Abgrenzung zu den Haftungen des Landes NÖ umgesetzt (Ergebnis 4).
Zudem wurden die Haftungen für Risikofinanzierungen ab dem Jahr 2016 der höheren Risikoklasse fünf zugeordnet (Ergebnis 5).
Die Rechnungsabschlüsse 2016 und 2017 des Fonds enthielten – wie im Vorbericht empfohlen – die Erläuterung zur Wertberichtung einer stillen Beteiligung. Die Abschlussprüfer erhielten und verlangten jedoch keinen Nachweis über die stillen Beteiligungen. Daher wies der Rechnungsabschluss 2019 stille Beteiligungen im Wert von 0,38 Millionen Euro aus, obwohl nur stille Beteiligungen im Wert von 0,22 Millionen Euro vorhanden waren. Der Empfehlung wurde damit nur teilweise entsprochen (Ergebnis 6).
Hinzu kam, dass die Stichprobe sowie die Gleichförmigkeit der Prüfberichte auf eingespielte Routinen hinwiesen, die eine Umstellung der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung erforderten. Zur Verwaltungsvereinfachung bot sich – auch für andere Fonds des Landes NÖ – eine Anpassung an die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 als wirtschaftlich und zweckmäßig an.
Die Abgrenzung der mittelbaren Haftungen für Risikokapital von unmittelbaren Haftungen für Beteiligungen und Finanzierungen vereinfachte und klärte die Zuordnung zur richtigen Haftungsklasse im Rechnungsabschluss des Landes NÖ ab dem Jahr 2016 (Ergebnis 7).
Schließlich war der Haftungsrahmen für Darlehen des Fonds in Höhe von 250,00 Millionen Euro aufzuheben, weil die Haftung am 30. Juni 2020 mit der Zahlung der letzten Darlehensrate endete. Demnach hatte der Haftungsrahmen seinen Zweck erfüllt.
Im Rahmen der Maßnahmen des NÖ Konjunkturprogramms anlässlich der Covid-19 Pandemie wurden die Haftungen zur Besicherung von Beteiligungskapital (NÖ Beteiligungsmodell) um 50,00 Millionen Euro erhöht.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 zu, die noch nicht vollständig umgesetzten Empfehlungen weiterzuverfolgen und informierte über die dazu geplanten Maßnahmen.

Seit 7. Dezember 2020 ist die neue Website des Landesrechnungshofs in Betrieb. Die Neugestaltung bringt die Stellung des Landesrechnungshofs als Kontrollorgan des NÖ Landtags zum Ausdruck und eröffnet  einen weitgehend barrierefreien Zugang zu fachlichen Informationen über die Finanzkontrolle sowie zu allen Prüf- und Tätigkeitsberichten.

Die Volltextsuche erleichtert das themenbezogene Auffinden von Informationen, Prüfungsfeststellungen und Kernaussagen des Landesrechnungshofs. Die Kernaussagen beinhalten generelle Hinweise und Empfehlungen, zum Beispiel zu Fragen der Finanzierung oder Vergabe, die über den Anlassfall hinausgehen. Mit dieser „Spruchpraxis“ können Unsicherheiten und Fehler von vornherein vermieden werden.

An weiteren Verbesserungen zur Barrierefreiheit im Sinn der internationalen Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines – WCAG), insbesondere auch der Berichte und am Ausbau des Informationsangebots wird selbstverständlich weitergearbeitet, damit alle Interessierten an der NÖ Finanzkontrolle und am Wirken des Landesrechnungshofs ungehindert teilhaben können.

Der Relaunch des Landesrechnungshofs erfolgte in bewährter guter Zusammenarbeit mit der Landtagsdirektion und der ausführenden EDBS GmbH, die den neuen Internetauftritt vor allem mit den  IT-Koordinatorinnen und dem Datenschutzbeauftragten des Landesrechnungshofs – allen Viren zum Trotz – entwickelt und umgesetzt haben.

Besten Dank dafür und allen Besucherinnen und Besuchern spannende Einblicke in den Landesrechnungshof.

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