Der NÖ Landtag hat am 18. März 2021 einstimmig die Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofs auf Unternehmungen ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 25 Prozent am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital erweitert. Ausgenommen bleiben börsennotierte Unternehmungen, für die das prüfungsbegründende Beteiligungsausmaß weiterhin mindestens 50 Prozent betragen muss. Mit der Novelle zur NÖ Landesverfassung 1979 hat der NÖ Landtag zudem klargestellt, dass sich die Zuständigkeit seines Kontrollorgans auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe (Tochtergesellschaften) erstreckt, bei denen dieselben Voraussetzungen vorliegen. Bisher musste dazu ein Bezug zur Gebarung des Landes oder eine „tatsächliche Beherrschung“ durch das Land NÖ nachgewiesen werden.
Der Landesrechnungshof sieht seinen Weg bestätigt, durch Prüfung und Beratung zur Optimierung der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landes NÖ beizutragen (nicht zur Skandalisierung). Er wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Prüfungslücke bei börsennotierten Unternehmungen und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wie in anderen Bundesländern geschlossen wird. Allein die Möglichkeit einer Kontrolle wirkt präventiv und stärkt das Vertrauen der Aktionäre und Investoren in die Unternehmung; zudem hätten gerade kleinere Gemeinden große Vorteile durch Hinweise und Empfehlungen des Landesrechnungshofs.
Doppelbudgets für mehr Planungssicherheit
Eine weitere Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 ermöglicht die Vorlage eines Doppelbudgets. Die Rechnungsabschlüsse werden weiterhin jährlich vorgelegt und im Entwurf vom Landesrechnungshof begutachtet, ob der Abschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu erteilten Vorgaben und voranschlagswirksamen Beschlüssen des NÖ Landtages steht.