Die Beratungsleistung und das Honorar sind in Verträgen schriftlich festzulegen. Änderungen der vereinbarten Leistung oder zusätzlicher Beratungsbedarf sind nachvollziehbar zu begründen und schriftlich festzuhalten.
Die Angemessenheit der Honorare ist nicht nur aufgrund von Erfahrungswerten, sondern insbesondere auch aufgrund von Vergleichsangeboten, Honorarrichtlinien oder Durchschnittswerten nach Stunden- oder Tagessätzen zu beurteilen.
Auch bei wiederkehrenden Leistungen sind regelmäßig Vergleichsangebote einzuholen und die Berater zur Wahrung der Unabhängigkeit und Objektivität eventuell zu wechseln.
Die Abrechnungen sind zu kontrollieren, wobei die erbrachten Beratungsleistungen durch entsprechende Aufzeichnungen und Belege nachzuweisen sind.
Die Ergebnisse der Beratung sind nach den im Beratungsvertrag festgelegten Merkmalen und Erfolgskriterien zu evaluieren und für andere Organisationseinheiten evident zu halten. Dafür sollte eine Beratungsevidenz erstellt werden. Die externe Beratung sollte einen Informations- und Wissenstransfer bewirken.
Für die Beauftragung und Abwicklung externer Beratungen können Richtlinien (Checklisten) und Vertragsmuster hilfreich sein.
Die Kernaussagen zur Vergabe von Beratungsleistungen hat der Landesrechnungshof aus folgenden Berichten formuliert:
- Bericht 12/2014 Externe Beratungsleistungen der NÖ Landeskliniken-Holding und der NÖ Landeskliniken
- Bericht 11/2011 Externe Beratungsleistungen
- Bericht 06/2011 NÖ-Haus Krems; Seite 68 (Ergebnis 26)
- Bericht 04/2011 NÖ Landespflegeheim Amstetten; Seite 19 (Ergebnis 5)
- Bericht 03/2011 Biosphärenpark Wienerwald Management GmbH; Seite 30 (Ergebnis 13)
- Bericht 02/2011 Drucke und Kopien; Seite 13 (Ergebnis 9)