3. August 2023
Der Landesrechnungshof erwartet das in den Medien angekündigte Ersuchen der Landesregierung betreffend die Marktgemeinde Grafenwörth.
Die Landesverfassung sieht seit einer Novelle im Jahr 2012 vor, dass es dem Landesrechnungshof im Rahmen des Gemeindeaufsichtsverfahrens über Ersuchen der Landesregierung „obliegt“, ein Gutachten über die Gebarung der Gemeinden zu erstellen. Er ist auch dabei unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Der Landtag stellte damit der Aufsichtsbehörde – in speziellen Fällen und zu bestimmten Fragen der Gebarung – sein Kontrollorgan zur Verfügung.
Die Landesregierung macht davon nun erstmals Gebrauch.
Der Landesrechnungshof geht davon aus, dass das Ersuchen den rechtlichen Anforderungen entspricht und wird dazu ein Gutachten im Rahmen des Gemeindeaufsichtsverfahren erstellen; sein Gutachten ist im Bericht der Aufsichtsbehörde an die Gemeinde zu berücksichtigen. Das heißt, der Landesrechnungshof erstellt keinen Bericht, sondern ein Gutachten.
Die Vorgangsweise wird sich an das Verfahren für Gebarungskontrollen anlehnen, das heißt, der Landesrechnungshof wird die erforderlichen Unterlagen anfordern, prüfen, bewerten, an Ort und Stelle mit den zuständigen Stellen/Personen sprechen und aufgrund seiner Feststellungen die Fragen der Aufsichtsbehörde beantworten.
Auch dabei wird er auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen (Gemeindeabteilung des Landes, Bezirkshauptmannschaft) „tunlichst Bedacht nehmen“ (wie es in der Landesverfassung generell heißt).