Stand der am 28. April 2022 beauftragen Sonderprüfungen von Unternehmungen und Rechtsträgern betreffend Rechtsgeschäfte mit Zahlungsflüssen an juristische und natürliche Personen im Zusammenhang mit Inseraten und Werbung, Förderungen, Spenden, Sponsorings, Dienstleistungen im Beratungs-, Veranstaltungs- und Agenturwesen, Kooperationen und Mitgliedschaften in Vereinen im Zeitraum März 2017 bis Mai 2022.
Die Berichte über die Sonderprüfungen der NÖ Familienland GmbH (Bericht 9/2022), der Radland GmbH (Bericht 10/2022) und der NÖ Landesgesundheitsagentur (Bericht 11/2022) wurden am 15. Dezember 2022 im Rechnungshof-Ausschuss und in der Sitzung des NÖ Landtags behandelt und mit Mehrheit zur Kenntnis genommen. Der Bericht 2/2023 über die EVN AG sowie deren Tochtergesellschaften, Prüfauftrag wurde am 23. März 2023 vorgelegt und am 27. April 2023 dem Rechnungshof-Ausschuss zugewiesen. Die Berichte über die Sonderprüfungen der
- NÖ.Regional.GmbH, Prüfauftrag (Bericht 8/2023)
- NÖ Energie- und Umweltagentur GmbH, Prüfauftrag (Bericht 9/2023)
- Natur im Garten GmbH, die Natur im Garten Service GmbH und DIE GARTEN TULLN GmbH, Prüfauftrag (Bericht 10 /2023)
- ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH, Prüfauftrag (Bericht 11/223)
- Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H., Prüfauftrag (Bericht 12/2023)
- HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG, Prüfauftrag (Bericht 13/2023)
werden im Oktober 2023 gedruckt und sodann dem Landtag vorgelegt.
Der ergänzende Prüfauftrag vom 18. Jänner 2023, Ltg.-2455/A-2/92-2023, verlangt, Print-, Online- und Rundfunkmedien sowie juristische und natürliche Personen, die Förderungen und Spenden erhielten beziehungsweise Vereinbarungen über Sponsoring, Kooperationen sowie Dienstleistungen im Beratungs-, Veranstaltungs- und Agenturwesen abschlossen, im Bericht namentlich zu nennen. Zudem sollten die Inhalte, die Höhe der Auftragswerte beziehungsweise der Kosten für die einzelnen Inserate und Werbungen, die Höhe und die Zwecke der jeweiligen Förderungen und Spenden, die Höhe der jeweiligen Auftragswerte der Sponsoringvereinbarungen, die Inhalte und die jeweiligen Kosten der Kooperationsvereinbarungen sowie die jeweiligen Leistungen, Maßnahmen und Auftragswerte der Vereinbarungen über Dienstleistungen angegeben werden. Einen derartigen Bericht sieht die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) jedoch nicht vor.
Auch das Grundrecht auf Datenschutz, das juristische Personen und Geschäftsgeheimnisse umfasst, schließt eine namentliche Berichterstattung nach Ansicht des Landesrechnungshofs aus. Er stützt sich dabei auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (ua Sammlungsnummer 17065 – 17209), Lehre (Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle, Wien 2000, und Die Geheimhaltungspflichten des Rechnungshofs, Wien 1990) sowie die jahrzehntelange Praxis (Berichte des Rechnungshofs).
So hat der Verfassungsgerichtshof mit Verweis auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2003, Rs C-465/00 unter anderem erkannt, dass die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG der Anwendung jener Bestimmungen entgegenstehe, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen.
Dem Rechnungshof (...) stünde es laut Hengstschläger in seiner Untersuchung „Die Geheimhaltungspflichten des Rechnungshofes“ nicht zu, in seine Berichte Daten aufzunehmen, (...), die für die Wirtschaftlichkeitskontrolle entbehrlich sind; (...) da ansonsten über den Umweg der Rechnungshofkontrolle eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet wäre, persönliche und sonstige Daten ohne ersichtlichen Grund und sachliche Notwendigkeit an das Parlament heranzutragen und der Öffentlichkeit preiszugeben. Durch eine solche Weitergabe beziehungsweise Veröffentlichung nicht gebarungs- und damit nicht prüfungsrelevanter Informationen verließe der Rechnungshof den ihm vorgegebenen Kompetenzbereich.
In seinem Bericht, Reihe Bund 2016/21 betreffend die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV/III/321/imfname_572169.pdf hat der Rechnungshof die firmen- und personenbezogenen Fragen wie folgt beantwortet:
23. Welche Firmen und Personen haben Kontrollaufträge erhalten?
Seit 2007 erhielten 23 natürliche und juristische Personen Kontrollaufträge von der AMA Marketing. Diese unterliegen nicht der Kontrolle durch den RH.
24. Gibt es Firmen, Organisationen oder Personen, die seit Beginn der AMA oder der AMA Marketing über einen längeren Zeitrahmen durchgehend mit Kontrollaufträgen bedacht wurden? Welche sind das?
Siehe Ausführungen zur Frage 23.
d) Fragen 30 bis 42 betreffend den „Fall Mikonovic“ und die Firma FormMed HealthCare GmbH
Eine Einzelfallprüfung ist nicht Gegenstand der RH-Prüfung. Der RH führte in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Compliance-Richtlinien in der AMA-Marketing durch. (TZ43 bis 50)
Die Berichte des Landesrechnungshofs brauchen den Vergleich nicht zu scheuen.