Zusammenfassung
Im Jahr 2023 gab das Land NÖ rund 1,20 Millionen Euro für die Ausstattung von insgesamt rund 3.700 Bediensteten mit Dienst- und Schutzkleidung aus. Davon entfielen jeweils rund 908.000,00 Euro auf die Gruppe Straße mit rund 3.000 Bediensteten, rund 239.000,00 Euro auf die Abteilungen und Dienststellen in anderen Gruppen sowie rund 54.000,00 Euro auf pauschale Abgeltungen für die Abnützung ihrer Kleidung und Leiharbeitskleidung. Das betraf zum Beispiel handwerkliches oder technisches Personal.
Zentrale und dezentrale Ausstattung und Beschaffung
Die Ausstattung von Bediensteten mit der erforderlichen Dienst- und Schutzkleidung beruhte auf der NÖ Dienstkleidungsordnung 1996 und der NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003 und erfolgte einerseits zentral durch das Materialamt der Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LAD3 und die Abteilung Straßenbetrieb ST2 für die Gruppe Straße.
In den Jahren 2021 bis 2023 versorgte das Materialamt der Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LAD3 19 Abteilungen, zehn Bezirkshauptmannschaften, fünf Gebietsbauämter sowie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Dienst- und Schutzkleidung.
Andererseits beschafften sieben Abteilungen und zwei Gebietsbauämter in kleinerem Umfang auch selbständig Dienst- und Schutzkleidung.
Außerdem besorgten die NÖ Agrarbezirksbehörde und zwei Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung die erforderliche Dienst- und Schutzkleidung gänzlich selbständig.
Regelungslücken und Doppelgleisigkeiten bereinigen
Mit der Vorschrift „Dienstkleidung“ vom 12. Februar 2002 beauftragte die Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LAD3 bestimmte Dienstellenleitungen damit, die Bediensteten mit der erforderlichen Dienst- und Schutzkleidung auszustatten beziehungsweise ein Punktesystem zu erlassen. Zudem legte die Vorschrift die Bedienstetengruppen fest, die Anspruch auf pauschale Abgeltungen für ihre Kleidung hatten.
Mit der Aufhebung dieser Vorschrift am 16. Dezember 2014 entfiel die Grundlage für die Beauftragung der Dienststellenleitungen sowie weitere zu erlassende Regelungen betreffend die Ausstattung von Bediensteten mit Dienst- und Schutzkleidung, die nach der NÖ Dienstkleidungsordnung 1996 vorzunehmen beziehungsweise zu erlassen waren.
Daher verfügten nur die Abteilungen Straßenbetrieb ST2, Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten WST8, Schulen K4 sowie Landeskliniken und Landesbetreuungszentren GS7 über Vorschriften, welche die Ausstattung der Bediensteten mit Dienst- und Schutzkleidung regelten.
Die Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement LAD3 war daher gefordert, die Beauftragung der Dienststellenleitungen und die Regelungen für Dienst- und Schutzkleidung zu erlassen. Dabei war es zweckmäßig und wirtschaftlich, die bewährte Verwaltungspraxis heranzuziehen, um einheitliche Grundsätze zu normieren und Doppelgleisigkeiten zu bereinigen.
Aktenführung und Lagerbestände
Weitere Feststellungen und Hinweise auf Verbesserungen betrafen die Aktenführung und die Lagerbestände des Materialamts sowie einen Förder-vertrag für den Zeitraum 2019 bis 2023 betreffend die Dienst- und Schutz-kleidung für den Forstdienst, das Nebeneinander von Elektronischen Akten und anderen elektronischen Anwendungen sowie die Sicherstellung eines angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnisses für bevorzugte Ausstattungen beziehungsweise langjährige Lieferanten sowie gestiegene Bestellmengen.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen, und informierte über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.