

2. Mai 2022
Der NÖ Landtag hat am 28. April 2022 Landesrechnungshofdirektorin Edith Goldeband mit 54 von 55 abgegebenen Stimmen für eine weitere Amtsperiode von sechs Jahren wiederbestellt. Der All-Parteienantrag und das Abstimmungsergebnis zeigten, dass die Mitglieder des NÖ Landtags die Arbeit ihres Kontrollorgans schätzten. Landtagspräsident Karl Wilfing gratulierte zur erneuten Wiederbestellung als Direktorin des Landesrechnungshofs ab 1. Juli 2022 und überreichte die Bestellungsurkunde. Landesrechnungshofdirektorin Goldeband dankte für das überwältigende Votum, das dem gesamten Landesrechnungshof-Team geschuldet ist. Mit 140 Prüfberichten und Stellungnahmen sowie einem Umsetzungsgrad der Empfehlungen von zuletzt rund 86 Prozent sparte der Landesrechnungshof seit 1. Juli 2010 mehr ein als er selbst kostete und bewirkte zudem unzählige nicht monetäre Verbesserungen. Ziel bleibt auch in den nächsten sechs Jahren, auf die optimale Verwendung von Landesmitteln hinzuwirken ohne zu skandalisieren.
2. Februar 2022
In seiner ersten Sitzung des Jahres 2022 am 27. Jänner nahm sich der NÖ Landtag fünf Berichte seines Kontrollorgans vor. Die Mitglieder des Hohen Hauses nahmen die Berichte über die Integrationsangelegenheiten, die Energieversorgung der Landesgebäude, den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds, die Nachkontrolle der Kinderbetreuungseinrichtungen des Landes NÖ sowie die Tätigkeiten des Landesrechnungshofs im ersten Jahr der SARS-CoV-2-Pandemie einstimmig zur Kenntnis.
Der Tätigkeitsbericht 2020 zeigte, dass der Landesrechnungshof seine Aufgaben auch während der Corona Pandemie erfüllte. Er berücksichtigte dabei die jeweilige Situation der zu überprüfenden Stellen, vor allem im Gesundheitswesen und passte sein Prüfungsprogramm und sein Personalkonzept an. Mit 20,5 besetzten Dienstposten, davon 18,1 im Prüfungsdienst legte er insgesamt 14 Berichte vor, davon drei Nachkontrollen zu Berichten aus Vorjahren. Diese ergaben einen Umsetzungsgrad von 84 Prozent und finanzielle Verbesserungen von rund sieben Millionen Euro bei Gesamtausgaben für den Landesrechnungshof von rund 2,4 Millionen Euro.
Die beiden Lockdowns im März und November 2020 wirkten im Jahr 2021 nach, in dem auf 19,6 besetzte Dienstposten, davon 17,6 im Prüfungsdienst insgesamt 13 Berichte kamen. Darunter die fünf am 27. Jänner 2022 behandelten.
Die Nachkontrolle zum Bericht über die zwölf Kinderbetreuungseinrichtungen an den NÖ Universitäts- und Landeskliniken sowie den Landhauskindergarten ergab einen Umsetzungsgrad von 87,5 Prozent. Neben dem Neubau der Kinderbetreuungseinrichtung am Landesklinikum Mistelbach-Gänserndorf und organisatorischen Verbesserungen konnte die Kinderbetreuung ausgebaut werden. Im Jahr 2020/2021 standen 140 Kindergartenplätze mehr sowie mehr Personal zur Verfügung. Auch landesweit stiegen die Betreuungsquoten in allen Altersgruppen. Damit konnte die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter verbessert werden.
Der Bericht über die Integrationsangelegenheiten anerkannte die Fachkompetenz der beiden Koordinationsstellen für Ausländerfragen und für Integrationsangelegenheiten in der Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen, die sich durch eine zweckmäßige Organisation auszeichnete und ihre Tätigkeit an die an- und abschwellenden Flüchtlingszahlen anpasste. In den Jahren 2017 bis 2020 ging die Anzahl der Integrationsprojekte und damit die Ausgaben für Förderungen zurück. Der Landesrechnungshof regte an, Abrechnungen von kofinanzierten Förderungsprojekten, die der Bund bereits überprüft hat, zu vereinfachen beziehungsweise stichprobenartig zu kontrollieren und die langfristigen Wirkungen der Integrationsmaßnahmen untersuchen zu lassen.
Die Überprüfung des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds ergab, dass der Fonds seinen Zweck, nämlich Zahlungen von Gemeinden für Amtshaftungsfälle auszugleichen, erfüllt hatte. In den Jahren 2010 bis 2020 leistete der Fonds in vier Fällen Ausgleichszahlungen von insgesamt 216.370,00 Euro an Gemeinden. Das Vermögen betrug 1,20 Millionen Euro, schrieb jedoch seit dem Jahr 2019 negative Ergebnisse. Daher regte der Landesrechnungshof an, die Beiträge der Gemeinden und die Rechtsgrundlagen aus dem Jahr 1950 zeitgemäß anzupassen.
Der Bericht zur Energieversorgung von NÖ Landesgebäuden informierte, dass der Gesamtenergiebedarf der 574 Landesgebäude von 2010 bis 2020 um 4,4 Prozent anstieg, wobei sich die Grundflächen um 21,6 Prozent erhöhten. Rund 70 Prozent des Energiebedarfs entfielen auf Landeskliniken sowie auf Pflege und Betreuungszentren. Der Umstieg auf erneuerbare Energieträger seit dem Jahr 2005 drückte den Treibhausgasausstoß um rund 35,5 Prozent. Die bereits seit Anfang 1983 bestehende Energiebuchhaltung sollte digitalisiert und weiterentwickelt werden. Die Gebäudeverwaltung konnte ihre jahrelangen Bemühungen um Anpassungen der Energielieferverträge abschließen und damit Kostenvorteile von rund einer Millionen Euro ermöglichen. Das Vertragsmanagement sollte weiter verbessert werden.
Am 5. November nahmen rund 70 Teilnehmende aus elf Ländern am Seminar der EURORAI (https://www.eurorai.org) in Sarajevo teil, um ihre unterschiedlichen Funktionen, Leistungen und Strategien zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie auszutauschen.
Landesrechnungshofdirektorin Goldeband hob den Mehrwert der regionalen Finanzkontrolle in Zeiten einer Pandemie hervor, der sich aus der Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, dem direkten Zugriff auf elektronische Akten, Haushaltsdaten und Systeme, den besseren Kenntnissen über die jeweilige Situation der überprüften Stellen und der Möglichkeit, die Prüfungspläne kurzfristig anzupassen und flexibel zwischen mobilem Arbeiten und Arbeiten im Büro wechseln zu können, ergab. Die finanziellen Auswirkungen der Pandemie, insbesondere die Rückführung der gestiegenen Schulden und Haftungen, werden die regionalen Rechnungshöfe noch lange beschäftigen.
Trotz Pandemie und schweren Unwettern, hat der Rechnungshof der Institutionen der Föderation in Bosnien und Herzegowina, gemeinsam mit dem Generalsekretariat der EURORAI, das interessante Seminar erfolgreich durchgeführt und sich als gewandter Gastgeber erwiesen.
Gruppenbild der Teilnehmenden am EURORAI Seminar
Landesrechnungshofdirektorin bei ihrem Vortrag
Der NÖ Landtag hat am 21. Oktober 2021 die Berichte über Integrationsangelegenheiten und die betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen dem Rechnungshof-Ausschuss zugewiesen.
Die Berichte über die sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienste, den NÖ Landschaftsfonds und die urologische Versorgung in Niederösterreich nahm der Landtag, wie vom Ausschuss beantragt, einstimmig zur Kenntnis
Die sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienste ermöglichen eine lange Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen zu Hause. Im Jahr 2019 betrug der Gesamtaufwand dafür rund 174 Millionen Euro. Davon trugen das Land NÖ und die 17.272 betreuten Personen 81 Prozent. Weitere 18 Prozent steuerte der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds bei und nur 1 Prozent die Sozialversicherung (Hauskrankenpflege). Die soziale Entwicklung verschärfte die personellen Engpässe der fünf Organisationen, die diese Dienste erbrachten und das Versorgungsrisiko. Daher sollten die unterschiedlichen Planungen zu einer Sozialplanung zusammengeführt werden.
Die Förderungen des NÖ Landschaftsfonds dienten der Erhaltung und Wiederherstellung einer ökologisch intakten Kulturlandschaft, insbesondere in NÖ Gemeinden mit Gewinnungsstätten. Dafür vergab der Fonds jährlich rund vier Millionen Euro aus Mitteln der Landschaftsabgabe. Der Fonds richtete diese Förderungen verstärkt auf Bodenschutz und Klimaschutz aus. Er sollte seine Richtlinien durch ein Kennzahlensystem ergänzen, um die Wirkung der Förderungen messen zu können.
Die urologische Versorgung in den NÖ Universitäts- und Landeskliniken verteilte sich auf sieben Standorte mit insgesamt 234 stationären und tagesklinischen Betten und zeichnete sich durch hohe Zufriedenheit der befragten Patienten aus. Ein Überhang von 23 Betten und regionale Unterschiede wiesen jedoch auf Optimierungspotenziale im Gegenwert von über sechs Millionen Euro hin. Weiterhin fehlte eine standortgenaue Versorgungsplanung.
Für den Fall ihrer Verhinderung hat die Landesrechnungshofdirektorin, Edith Goldeband, einen Stellvertreter zu bestellen oder wird jeweils vom rangältesten Mitglied des Landesrechnungshofs vertreten, so schreibt es die NÖ Landesverfassung vor.
Nachdem ihr langjähriger Stellvertreter Mag. Manfred Rohrböck, MBA, MSc mit 1. Mai dieses Jahres nach über 42 Jahren im Landesdienst, davon 38 Jahre in der Finanzkontrolle und 30 Jahre in der Personalvertretung in den wohlverdienten Ruhestand getreten war, musste sie diese wichtige Funktion mit einer ebenso anerkannten Persönlichkeit nachbesetzen. Ihre Wahl fiel auf Mag. Christian Pogats, MBA, MSc, der dafür nach zweieinhalb Jahren wieder in den Landesrechnungshof zurückkehrte. In der Zwischenzeit vertrat Mag. Erich Retzl die Landesrechnungshofdirektorin.
Der im Jahr 1973 geborene Christian Pogats begann seine Berufslaufbahn am 1. August 1997 ursprünglich als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und später als Qualitätsmanager im damaligen Landesklinikum Thermenregion Mödling. Von dort wechselte er mit Wirksamkeit vom 1. September 2005 in den Prüfungsdienst des Landesrechnungshofs. Aufgrund seiner fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen stieg er rasch zum Prüfungsleiter auf, wobei er sich auch konsequent fortbildete. So erwarb er nebenberuflich Studienabschlüsse in Pflegewissenschaft (Magister), Health Services Management (MBA) und Pflegemanagement (MSc), weiters absolvierte er Ausbildungen zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und im Risikomanagement. Daher konnte es nicht überraschen, dass ihn Anfang April 2019 der Ruf von Landeshauptfrau-Stellvertreter Dr. Stephan Pernkopf ereilte. Während der Pandemie war die Expertise von Christian Pogats im Gesundheitsbereich sowie im Qualitäts- und Risikomanagement in einem Regierungsbüro besonders gefragt. Nach rund zweieinhalb Jahren kehrte diese Expertise angereichert um wertvolle Erfahrungen nun wieder in das Kontrollorgan des NÖ Landtags zurück und wird im Weg der Finanzkontrolle für den NÖ Landtag weiterhin der NÖ Landesregierung zu Gute kommen, versichert Landesrechnungshofdirektorin Edith Goldeband. Schließlich hat Christian Pogats den beratenden Prüfungsansatz des Landesrechnungshofs mitgeprägt und seine Hinweise und Vorschläge stets auf die Optimierung sowie kontinuierliche Verbesserung der überprüften Gebarungen – und nicht auf Skandalisierung – ausgerichtet.
Mit Christian Pogats als Stellvertreter der Landesrechnungshofdirektorin erfährt die Spitze des Kontrollorgans des NÖ Landtags die gewünschte Verstärkung und der Präsident des NÖ Landtags, Karl Wilfing, kann sich weiterhin darauf verlassen, dass sich die NÖ Finanzkontrolle auch im Vertretungsfall in besten Händen befindet.
Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, in diesem Falle des Landesrechnungshofs Niederösterreich.
Damit wird kenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der bezeichneten Dienststelle handelt. Die Amtssignatur gewährleistet die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments und dessen Prüfbarkeit.
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§ 19 E-Government Gesetz (E-GovG)
§ 20 E-Government Gesetz (E-GovG)
Der NÖ Landtag befasste sich am 12. und 20. Mai 2021 mit vier Berichten des Landesrechnungshofs und erhob diese einstimmig zum Beschluss. Dabei handelte es ich um zwei Nachkontrollen, einen Bericht über die Vollziehung der Ausnahmen vom Wochend-, Feiertags- und Nachtfahrverbot sowie einen Bericht über die Errichtung des zweiten Verwaltungsgebäudes für das Institute of Science and Technologie – Austria in Klosterneuburg. Ein weiterer Bericht über die Sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienste vom 18. Mai 2020 wurde dem Rechnungshof-Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen.
Die Nachkontrolle zum System der NÖ Wohnungsförderung ergab, dass das Haftungsmodell und die Niedrigzinsen den Förderungsbedarf um 65 Millionen Euro gegenüber dem Jahr 2016 senkten. Die zuständige Abteilung baute zudem 3,5 Vollzeitäquivalente ab. Die Empfehlungen zur Abwicklung des NÖ Wohnbauförderungsfonds und Evaluierung der Mitnahmeeffekte sowie das Gesamtkonzept für die Öffentlichkeitsarbeit fehlten. Auch die Leistungs- und Wirkungsziele waren noch ausbaufähig.
Die Nachkontrolle zum System der NÖ Wirtschaftsförderung im Bereich Handel, Gewerbe und Industrie ergab, dass der NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds seine Verbindlichkeiten um über 127 Millionen Euro auf rund 24 Millionen abbaute. Damit senkte der Fonds seine Finanzierungskosten um 1,40 Millionen Euro. Stammvermögen und Rückstellungen konnten erhöht werden, sodass der Fonds über Mittel zur Überwindung der COVID-19 Pandemie verfügte.
Die Landesrechnungshöfe Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg überprüften die Vollziehung des Wochenend-, Feiertags- und Nachtfahrverbots für den Schwerverkehr. Die koordinierte Prüfung ergab, dass zahlreiche Ausnahmen die Wirkung dieser Fahrverbote herabsetzen, die gewünschte Wirkung jedoch durch andere Faktoren wie Ruhezeiten und Geschäftszeiten eintritt. Alle fünf Rechnungshöfe zeigten Möglichkeiten der Digitalisierung und Deregulierung sowie der Verwaltungsvereinfachung auf.
Das Land NÖ verpflichtete sich, die Infrastruktur für das Institute of Science and Technology – Austria in Klosterneuburg zu errichten und zu erhalten. Dafür stellte der NÖ Landtag 479,5 Millionen Euro in den Jahren 2007 bis 2025 bereit. Das zweite Verwaltungsgebäude des IST-Austria wurde mit dem „klimaaktiv“ Qualitätszeichen ausgezeichnet. Errichtung und Finanzierung des Verwaltungsgebäudes beruhten jedoch teilweise auf zwanzig Jahre alten Strukturen, die evaluiert und zeitgemäß angepasst werden sollten, um mit der Exzellenz des IST-Austria mithalten zu können.
IX. Finanzkontrolle des Landes
Artikel 51
Finanzkontrolle
(1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:
a) Gebarung des Landes;
b) Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
c) Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. (Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021) Weiters jener Unternehmungen, bei denen eine Beteiligung im Sinne des vorangegangenen Satzes von weniger als 50 vH vorliegt und die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. November 2009 2021, LGBl. 0001-17 vom 27. Jänner 2010) Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser litera vorliegen; (Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021)
d) Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
e) Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;
f) Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
(3) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 2 auch Prüfaufträge von
a) dem Landtag
b) dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuss,
c) einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.
(3a) Im Rahmen von Gemeindeaufsichtsverfahren obliegt dem Landesrechnungshof über Ersuchen der Landesregierung die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Landesrechnungshof ist bei der Erstellung von Gutachten unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(3b) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zur Stellungnahme als Kontrolle gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben, ob der Rechnungsabschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu vom Landtag im Voranschlagsbeschluss erteilten Aufträgen, Vorgaben und Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Die Stellungnahme ist im Rechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Rechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Art. 55 Abs. 2 ist auf die Stellungnahme sinngemäß anzuwenden. Die Art. 55 Abs. 1 und 3 sowie Art. 56 sind nicht anzuwenden. (Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(5) An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(6) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuss zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(8) Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, dass diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.
Artikel 52
Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.
(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
a) rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
b) keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,
c) weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
d) keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.
(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.
(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig. (Beschluss NÖ Landtag vom 6. Juli 2017, LGBl.0001-21 vom 31. August 2017)
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors
a) durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,
b) durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,
c) durch die Abberufung durch einen Beschluss des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder
d) durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.
Artikel 53
Vertretung des Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
Artikel 54
Überprüfungsbefugnisse
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
a) durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;
b) die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
c) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
d) Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.
(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und dass keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
Artikel 55
Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen
(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung der Landesregierung und gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(3) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen.
Artikel 56
Berichte
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2) Aus Anlass von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch
a) Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
b) Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.
(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.
(4) Der Rechnungshofausschuss des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.
(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen.
Artikel 127c. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
2. dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
3. dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.
Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages
§ 31 Allgemeines
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
3. Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,
4. Vorlagen der Landesregierung,
5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,
6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
7. Berichte der Volksanwaltschaft,
8. Berichte der Landesregierung,
9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
10. Volksabstimmungen,
11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
12. Aktuelle Stunden,
13. Wahlen,
14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
17. Eingaben an den Landtag,
18. Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.
§ 37 Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes
(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.
(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.
(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.
§ 44 Konstituierung der Ausschüsse
(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.
(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.
(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
§ 45 Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates
(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.
(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.
(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.
(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.
(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.
§ 48 Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses
(Verfassungsbestimmung)
An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Abs. 3, 5, 8 und 9 sinngemäß.
§ 49 Teilnahme anderer Personen an Ausschusssitzungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, und die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, sowie der Landesrechnungshofdirektor, sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden (Art. 41 Abs. 2 NÖ LV 1979).
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen (Art. 41 Abs. 3 NÖ LV 1979).
(4) An den Sitzungen des Ausschusses können auch Abgeordnete, welche diesem nicht als Mitglieder angehören, sowie Mitarbeiter der Klubs als Zuhörer teilnehmen.
(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete des Landtages, bei welchen eine besondere Kenntnis eines bestimmten Gegenstandes vorausgesetzt wird, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Den Ausschüssen steht es frei, Vertreter der Volksanwaltschaft zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, sowie Vertreter des Rechnungshofes zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, einzuladen. Weiters steht es den Ausschüssen frei, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, wenn Themen von besonderer Bedeutung für die Europäische Union oder Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 behandelt werden, sowie Bundesräte, wenn Themen von besonderer Bedeutung, bei denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung beim Bund liegt, behandelt werden, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(7) Zur Begründung eines selbstständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen.
(8) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen. Ein Rederecht steht diesen Personen nur zur Beantwortung der vom Ausschuss (Unterausschuss) an sie gerichteten Fragen zu.
(9) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss (Unterausschuss) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(10) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann des Ausschusses mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
(11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.
(Verfassungsbestimmung) § 40 Abs. 4
„(4) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschafen obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.“ (Beschluss NÖ Landtag vom 1. Juli 2021, LGBl. 54/2021 vom 17. August 2021)
§ 31 Stellungnahme des Landesrechnungshofes
Auf Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.
4. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz
1. Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
3. Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträger und Länder durchzuführen und abzuschließen,
4. ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
5. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.“
Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
„§ 2a. Bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.
2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.
3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.
In § 11 wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.“
Der NÖ Landtag hat am 18. März 2021 einstimmig die Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofs auf Unternehmungen ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 25 Prozent am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital erweitert. Ausgenommen bleiben börsennotierte Unternehmungen, für die das prüfungsbegründende Beteiligungsausmaß weiterhin mindestens 50 Prozent betragen muss. Mit der Novelle zur NÖ Landesverfassung 1979 hat der NÖ Landtag zudem klargestellt, dass sich die Zuständigkeit seines Kontrollorgans auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe (Tochtergesellschaften) erstreckt, bei denen dieselben Voraussetzungen vorliegen. Bisher musste dazu ein Bezug zur Gebarung des Landes oder eine „tatsächliche Beherrschung“ durch das Land NÖ nachgewiesen werden.
Der Landesrechnungshof sieht seinen Weg bestätigt, durch Prüfung und Beratung zur Optimierung der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landes NÖ beizutragen (nicht zur Skandalisierung). Er wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Prüfungslücke bei börsennotierten Unternehmungen und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wie in anderen Bundesländern geschlossen wird. Allein die Möglichkeit einer Kontrolle wirkt präventiv und stärkt das Vertrauen der Aktionäre und Investoren in die Unternehmung; zudem hätten gerade kleinere Gemeinden große Vorteile durch Hinweise und Empfehlungen des Landesrechnungshofs.
Eine weitere Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 ermöglicht die Vorlage eines Doppelbudgets. Die Rechnungsabschlüsse werden weiterhin jährlich vorgelegt und im Entwurf vom Landesrechnungshof begutachtet, ob der Abschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu erteilten Vorgaben und voranschlagswirksamen Beschlüssen des NÖ Landtages steht.
In seiner Sitzung am 21. Jänner 2021, nahm sich der NÖ Landtag vier Berichte des Landesrechnungshofs vor und erhob diese nach intensiven Debatten einstimmig zum Beschluss. Damit zog der NÖ Landtag auch einen Schlussstrich unter die Vorgänge um die Grundversorgung in Drasenhofen.
Der Bericht zur Ausstattung der Gruppe Straße mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten anerkannte, dass die Ausstattung über die Bundesbeschaffung GmbH sowie die NÖ Energie- und Umweltagentur GmbH erfolgte, wobei auf Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit geachtet wurde. Mit dem Einsatz von Elektrofahrzeugen konnte der Ausstoß an Kohlendioxid verringert werden. Die jährlichen Investitionen betrugen rund neun Millionen Euro. Ende 2019 bestanden Verwaltungsschulden rund 27 Millionen Euro. Daher sollten auch mittelfristige Investitionspläne erstellt werden.
Dem Bericht über die Grundversorgung gingen drei Anträge auf Sonderprüfung voraus. Diese ergab, dass die Flüchtlingswelle 2015 und 2016 zweckmäßig und mit hohen persönlichen Einsatz der Mitarbeitenden im Landesdienst bewältigt werden konnte. Im Zeitraum 2015 bis 2019 zahlte das Land NÖ insgesamt 119 Millionen Euro für die Grundversorgung der hilfe- und schutzbedürftigen Fremden zusätzlich zu den Aufwendungen des Bundes. Das Vorhaben, innerhalb von wenigen Wochen eine Sonderbetreuung für straffällige minderjährige Fremde in Drasenhofen einzurichten, um bestehende Quartiere zu entlasten, scheiterte an den hohen Anforderungen an eine grundrechtskonforme Unterbringung und resozialisierende Betreuung. Die von allen Fraktionen im NÖ Landtag unterstützte Sonderprüfung bewirkte, dass künftige Flüchtlingswellen noch besser bewältigt werden können.
Die Nachkontrolle zu den Jugendausbildungs- und Leistungszentren ergab einen Umsetzungsgrad von 93 Prozent. Im Jahr 2019 förderte das Land NÖ den Nachwuchsleistungssport mit 2,10 Millionen Euro, das waren zehn Prozent der gesamten Sportförderung. Trotz einzelner Rückschläge sollten die durchaus ambitionierten Förderungsziele im Breiten- und Spitzensport mit messbaren Zielwerten weiterverfolgt werden.
Der Bericht über die NÖ Familienland GmbH anerkannte, dass die Landesgesellschaft die qualitätsvolle Tages- und Ferienbetreuung an 186 Schulstandorten sowie Aus- und Weiterbildungen für Freizeitpädagogik organisierte. Die Gesellschaft trug damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei. Zudem wickelte sie die Förderungsaktion „Schulhöfe und Spielplätze in Bewegung“ ab und gab das Magazin „Familienzeit“ heraus. Die Landeszuschüsse erfolgten jedoch ohne messbare Wirkungsziele und führten zu hohen Rücklagen von über sechs Millionen Euro, die den Abgang im Landeshaushalt erhöhten und daher unwirtschaftlich waren.