15. Juli 2022
Nur der NÖ Landtag kann die Prüfungsbefugnisse seines Kontrollorgans ändern.
Der Landesrechnungshof hält fest, dass seine Prüfungsbefugnisse in der NÖ Landesverfassung 1979 verankert sind. Dienstanweisungen können diese nicht beschneiden (Artikel 54 „Überprüfungsbefugnisse“ der NÖ LV 1979). Das könnte nur der NÖ Landtag. Dieser hat die Prüfrechte seines Kontrollorgans bei der letzten Änderung am 18. März 2021 auf Landesbeteiligungen von mindestens 25 Prozent erweitert (LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021).
Die Landesverfassung verpflichtet alle zu überprüfenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen dazu, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Der Landesrechnungshof verkehrt dabei mit allen Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen „unmittelbar“. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshof im Einzelfall festgelegt. Darüber werden die überprüften Stellen am Beginn einer Überprüfung informiert. Diese wissen daher, dass Prüfungsbehinderungen sanktioniert werden.
Der Landesrechnungshof kann seine Prüfungsbefugnisse beim Verfassungsgerichtshof durchsetzen, zum Beispiel im Fall von grundlosen Verzögerungen. Zudem würde er dem NÖ Rechnungshof-Ausschuss und dem NÖ Landtag umgehend über Prüfungsbehinderungen berichten.
Die elektronischen Akten und Datenbanken der Dienststellen kann der Landesrechnungshof direkt einsehen. Im Übrigen erfolgt der Datenaustausch mit überprüften Unternehmungen auch im Landesrechnungshof über sichere Datenverbindungen oder eine Cloud, zu der nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsteams Zugriff haben, damit vertrauliche Daten geschützt bleiben.
Auch bei den Sonderprüfungen herrscht eine konstruktive und sachliche Zusammenarbeit
Die in Rede stehende Dienstanweisung gilt nicht für Unternehmungen und berührt die am 28. April 2022 erteilten Prüfaufträge beziehungsweise Sonderprüfungen nicht. Die davon betroffenen Unternehmungen sind ausnahmslos kooperativ. Sie haben die umfangreichen Anforderungen zügig erfüllt sowie die angeforderten Daten und Unterlagen elektronisch übermittelt. Das sind bislang zig tausende Buchungszeilen und Datensätze (13.000 MB), die teilweise händisch ausgewertet und zugeordnet werden mussten beziehungsweise müssen. Denn nicht alle Informationen zu den Fragen der Antragstellenden können automatisch aus den Systemen gezogen werden, sondern müssen teilweise analog ermittelt und zumindest stichprobenartig überprüft werden.
Darunter befinden sich auch vertrauliche Daten wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vor allem bei den im Wettbewerb stehenden Unternehmungen.