Zusammenfassung

Die Nachkontrolle zum Bericht 8/2021 „Integrationsangelegenheiten“ (Vorbericht) ergab, dass von elf Empfehlungen aus diesem Bericht zehn ganz beziehungsweise großteils und eine teilweise umgesetzt wurden. Das entsprach einer Umsetzung von insgesamt rund 95,5 Prozent.
Damit konnten finanzielle und vor allem organisatorische Verbesserungen erreicht werden. Im Zeitraum 2020 bis 2024 wurden die veranschlagten Mittel für Integrationshilfen von 1,52 Millionen Euro (2020) beziehungsweise 1,50 Millionen Euro (2024) nur zu 36,1 beziehungsweise 57,8 Prozent ausgeschöpft. Damit wurden Integrationsmaßnahmen unterstützt, die beispielsweise aus Sprach-, Bildungs- und Integrationsförderung sowie aus Beratungen in den Bereichen Arbeitsmarkt und Wohnen bestanden. Unterstützung war auch konkret für die ukrainische Bevölkerung mit einer Ausbildung zur Heimhilfe vorgesehen, um damit auf dem heimischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können.

Voranschläge für Integrationshilfen nicht voll ausgeschöpft

Die Auszahlungen für Integrationshilfen stiegen von 549.416,26 Euro im Jahr 2020 um 317.008,64 Euro oder 57,7 Prozent auf 866.424,90 Euro im Jahr 2024, wobei die Anzahl der zu versorgenden Personen mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine von Ende Jänner bis Juli 2022 von 2.600 Personen auf 13.650 sprunghaft anstieg. Die Anzahl der zu versorgenden ukrainischen Vertriebenen belief sich im Jänner 2024 auf 8.290 Personen von insgesamt 10.710 zu Versorgenden.
Die Voranschläge für die Jahre 2025 und 2026 sahen für Integrationshilfen Auszahlungen von 1,40 Millionen Euro und 1,36 Millionen Euro vor. Das entsprach einer Reduktion um insgesamt 240.000,00 Euro gegenüber dem Voranschlag 2024. Weiterhin bestand die Herausforderung, Integrationshilfen bedarfsgerecht zu veranschlagen und Ausgabenanreize durch eine überschüssige Budgetierung zu vermeiden.

Neue Ausrichtung der Integrationsangelegenheiten

Die Vollziehung der Integrationsangelegenheiten oblag der Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 beziehungsweise der Koordinationsstelle für Integrationsangelegenheiten in der Abteilung.
Dazu enthielt das Arbeitsübereinkommen der Volkspartei Niederösterreich und der FPÖ Niederösterreich 2023 bis 2028 für die XX. Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtags in den Abschnitten „Familie und Kinder“, „Integration“ und „Wohnen“ auch Vorgaben und Maßnahmen.
Das „NÖ Integrationsleitbild 2008“, der „Niederösterreich ist unser Zuhause. Integrationsleitfaden für die Vielfalt“ 2012 sowie der „Nationale Aktionsplan Integration 2010“ des Bundes blieben jedoch unverändert (Ergebnis 2).

Weiterentwicklung der Grundlagen für Integrationshilfen

Auf der Grundlage der Allgemeinen Richtlinie für Förderungen des Landes Niederösterreich erleichterten neue Richtlinien der Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 die Abwicklung der Förderung von Integrationsprojekten (Ergebnis 1).
Außerdem verfügte die Abteilung nun in allen Bereichen über Organisationshandbücher sowie über eine ergänzte Risikomatrix zur Korruptionsprävention. Wegen des anhaltenden Angriffskriegs gegen die Ukraine fehlten Ressourcen für die Fertigstellung des Personalentwicklungskonzepts (Ergebnis 3).
Der Personaleinsatz in der Koordinationsstelle für Integrationsangelegenheiten lag im Jahr 2024 mit 4,30 Vollzeitäquivalenten unter den im Jahr 2017 geplanten fünf Vollzeitäquivalenten sowie unter den im Jahr 2020 eingesetzten 4,55 Vollzeitäquivalenten.
Die Koordinationsstelle für Integrationsangelegenheiten stellte ihre Expertise weiterhin im Rahmen von Seminaren für den NÖ Landesdienst und für andere Einrichtungen (beispielsweise Sicherheitsakademie, Bezirkspolizeikommanden) zur Verfügung (Ergebnis 4).

Verbesserungen bei der Vergabe von Integrationshilfen

Die Vergabe von Integrationshilfen betraf im Jahr 2024 die Förderung von 28 Integrationsprojekten. Davon erhielten acht Projekte keine Förderung, weil der Antrag nicht vorgelegt oder zurückgezogen wurde, sich das Projekt als nicht förderungsfähig erwies, weil es beispielsweise nicht den inhaltlichen Vorgaben für Integrationsförderungen entsprach, oder abgelehnt wurde.
Die empfohlenen Vergleiche der Projektkalkulation von Integrationsprojekten mit einer Förderungssumme von über 15.000,00 Euro mit gleichartigen Förderungsprojekten erfolgten, jedoch teilweise ohne Dokumentation (Ergebnis 5).
Weiterhin kontrollierte die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 die Endabrechnungen von kofinanzierten Förderungsprojekten, weil keine Prüfberichte und Bestätigungsvermerke des Bundes und anderer Hauptförderungsgeber vorlagen, um die Auszahlungen im selben Rechnungsjahr durchführen zu können (Ergebnis 6).
Die Projektbewertungsformulare führten nun die Grundlage für die Förderung der Integrationsprojekte an, zum Beispiel das Integrationsleitbild, um die gebotene Gleichbehandlung von gleichgelagerten Förderungsansuchen zu dokumentieren (Ergebnis 7).
Im Jahr 2024 erhielten die geförderten Integrationsprojekte keine Anschubfinanzierungen. Aufrundungen führten zwar teilweise zur Auszahlung höherer Teilbeträge als es dem Projektfortschritt entsprochen hätte, jedoch ohne die Förderungssumme zu erhöhen. Die Abteilung begründete dies mit dem Projektverlauf und der Zuverlässigkeit des Projektträgers (Ergebnis 8).
Die Prüfberichte zu den Endabrechnungen dokumentierten die förderbaren Kosten mit Kostenaufstellungen oder Originalbelegen (Ergebnis 9) und begründeten die Überschreitungen der einzelnen Kostenarten von geförderten Integrationsprojekten (Ergebnis 11).
Eine einheitliche Struktur für alle Förderungen von Integrationsprojekten nach Projektphasen und gleichartig strukturierte Dokumente (wie Projektbewertungsformular, Prüfberichte für Zwischen- und Endabrechnung, freigegebener Finanzplan und Kennzahlen, Abrechnungsmodell, Endabrechnung inklusive Ausfüll- und Abrechnungshilfe) stellten die empfohlene Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit aller wesentlichen Verfahrens- und Kontrollschritte zweckmäßig her (Ergebnis 10).
Die NÖ Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2026 mit, dass zur empfohlenen Anpassung sowie zur Weiterentwicklung des Integrationsleitfadens bereits mit wissenschaftlicher Expertise ein Prozess geprüft werde. Mit der Anpassung beziehungsweise Weiterentwicklung wären alle Empfehlungen des Landesrechnungshofs umgesetzt.

Zusammenfassung

Die Nachkontrolle zum Bericht 11/2020 „Grundversorgung in Niederösterreich“ ergab, dass von den sechs Empfehlungen aus diesem Bericht (Vorbericht) fünf ganz und eine teilweise umgesetzt wurden. Das entsprach insgesamt einer Umsetzung von 91,7 Prozent.
Die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 konnte damit Verbesserungen bei der Unterbringung, der Verrechnung und in der Organisation erreichen sowie die Erfüllung der für Niederösterreich geltenden Grundversorgungsquote verbessern.
Aufgrund der sprunghaft gestiegenen Flüchtlingszahlen, insbesondere durch den Krieg gegen die Ukraine, wurde eine Neuausschreibung der Leistung „Information, Beratung und soziale Betreuung“ erst im Jahr 2025 vorbereitet (Ergebnis 2).

Die Grundversorgung stellte weiter eine Herausforderung dar

Im Jahr 2024 führten Auszahlungen für Leistungen der NÖ Grundversorgung von 88,88 Millionen Euro und Einzahlungen von 28,02 Millionen Euro, insbesondere aus Bundesanteilen, zu einem Abgang von 60,86 Millionen Euro. Das waren 68,5 Prozent der Auszahlungen, die das Land NÖ trug, weil bereits in den Jahren 2022 und 2023 Vorauszahlungen des Bundes für das Jahre 2024 erfolgt waren.
Ende 2024 befanden sich 9.219 Personen in der NÖ Grundversorgung. Darunter befanden sich 155 unbegleitete minderjährige Fremde. Das stellte einen Anstieg um 5.623 Personen oder 156,4 Prozent beziehungsweise um 30 unbegleitete Minderjährige oder 24,0 Prozent mehr als im Vergleichsjahr 2019 dar. Davon kamen insgesamt 7.724 Personen oder 83,8 Prozent beziehungsweise 5.326 Erwachsene, 2.389 Minderjährige und neun unbegleitete minderjährige Fremde aus der Ukraine.
Die Anzahl der organisierten Quartiere stieg von 232 im Jahr 2019 um 167 beziehungsweise 72,0 Prozent auf 399 im Jahr 2024. Die verfügbaren Plätze erhöhten sich um 1.305 beziehungsweise 45,8 Prozent auf 4.156 im Jahr 2024. In diesem Zeitraum konnte die Anzahl der individuellen Quartiere von 1.234 um 1.382 oder rund 112,0 Prozent auf 2.616 Quartiere im Jahr 2024 mehr als verdoppelt werden.
Wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren, förderte die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 weiterhin die individuelle Unterbringung, auch weil diese geringere Kosten verursachte als eine organisierte (Ergebnis 1). Das betraf insbesondere Flüchtlinge aus der Ukraine, die Zugang zum Arbeitsmarkt hatten (Selbsterhaltungsfähigkeit).
Der Anteil der Personen in individuellen Quartieren erhöhte sich damit von 50,0 Prozent im Jahr 2019 auf 57,0 Prozent im Jahr 2024.
Nunmehr zahlte die Abteilung jedoch grundsätzlich die Kostenhöchstsätze.

Konzept für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden mit erhöhtem Betreuungsaufwand

Im Jahr 2019 bestanden für 125 unbegleitete minderjährige Fremde neun Quartiere. Im Jahr 2024 entfielen auf 155 unbegleitete Minderjährige zwölf Quartiere. Davon konnte eine Einrichtung erhöhten Betreuungsaufwand erbringen.
Für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen mit erhöhtem Betreuungsaufwand lag ein Konzept für eine Einrichtung mit 14 Betreuungsplätzen vor, davon acht für Minderjährige mit erhöhtem Betreuungsaufwand. Das Konzept aus dem Jahr 2020 beruhte auch auf Vorgaben der Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2. Die Finanzierung für die acht Betreuungsplätze mit erhöhtem Betreuungsaufwand erfolgte mit einem erhöhten Tagsatz von 130,00 Euro durch die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 und zusätzlich von 130,00 Euro durch die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe GS6 (Ergebnis 6).

Verbesserte Kontrollen und Organisationshandbücher

Die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 führte die empfohlenen Kontrollen zur Verrechnung der Betriebspauschale für die Jahre 2020 bis 2024 durch und forderte die Betreuungsorganisationen zudem auf, die Kosten für die Betreuungsstandorte (Betriebskostenpauschale) samt Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers jährlich zu Beginn des zweiten Quartals des Folgejahrs vorzulegen. Den monatlichen Abrechnungen der Betreuungsorganisationen lagen nun Fahrtenbuchauszüge bei (Ergebnis 3).
Im Zuge der Schlussbesprechung wies die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 darauf hin, dass die Betreuungsorganisationen keine Rückkehrberatung durchführten (Ergebnis 4).
Die Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen IVW2 verfügte nun über ein Organisationshandbuch, das sich in vier Organisationshandbücher gliederte. Diese stellten zweckmäßige Grundlagen insbesondere für neue Bedienstete dar (Ergebnis 5).
Außerdem verfügte die Abteilung über eine Strategie „Risikobeurteilung & Maßnahmenplan zur Unterbringung von Flüchtlingen bei Flüchtlingskrisen“.
Eine bundesweite Strategie mit einem Vorsorge- und Krisenplan für Migration lag noch nicht vor und war im Bund-Länder-Koordinationsrat entsprechend der „Krisenverordnung“ der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2024/1359) bis 30. Juni 2026 zu verabschieden.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2026 zu, die empfohlene Neuausschreibung der Leistungen „Information, Beratung und soziale Betreuung nach der Grundversorgungsvereinbarung“ nach den vorbereitenden Schritten noch im Jahr 2026 durchzuführen. Damit wären alle Empfehlungen des Landesrechnungshofs umgesetzt.

 

Zusammenfassung

Die Nachkontrolle zum Bericht 9/2017 „NÖ Landes-Feuerwehrschule“ (Vorbericht) ergab, dass von 18 Empfehlungen aus diesem Bericht elf ganz oder großteils, vier teilweise und drei nicht umgesetzt wurden. Damit entsprach das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum als Nachfolgerin der NÖ Landes-Feuerwehrschule den Empfehlungen insgesamt zu 76,5 Prozent.
Noch offen blieben die Empfehlungen, ein Konzept für die interne und externe Kommunikation zu erstellen (Ergebnis 6), den praktischen Nutzen der Lehrinhalte durch eine Umfrage zu evaluieren (Ergebnis 10) und die Bewirtschaftung der Dienstkleidung durch eine sichere elektronische Anwendung zu verbessern (Ergebnis 16). Im Beschaffungswesen fehlten Auftrags- und Vertragsgrundlagen (Ergebnis 17).

6,32 Millionen Euro an Aus- und Einzahlungen im Jahr 2024

Im Jahr 2024 gab das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum insgesamt 6,32 Millionen Euro aus. Davon entfielen 3,32 Millionen Euro oder 52,5 Prozent auf Personal (54 Dienstposten), 2,94 Millionen Euro oder 46,5 Prozent auf Sachaufwand sowie 63.599,77 Euro oder ein Prozent auf Investitionen. Die Auszahlungen lagen damit um 40,1 Prozent über den Ausgaben von 4,51 Millionen Euro im Jahr 2016, in dem 2,66 Millionen Euro oder 59,0 Prozent auf Personal (56 Dienstposten) entfielen.
Die Einzahlungen setzten sich aus den Einzahlungen der operativen und investiven Gebarung von 0,56 Millionen Euro oder neun Prozent sowie aus Erträgen der Feuerschutzsteuer zur Abgangsdeckung von 5,76 Millionen Euro oder 91,0 Prozent zusammen. Diese Erträge stiegen gegenüber dem Vergleichsjahr 2016 um 33,1 Prozent.
Die stichprobenartig überprüften Belege wiesen eine korrekte Kontierung, Veranschlagung und Verrechnung entsprechend der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 auf (Ergebnis 1).

Weniger Teilnehmende und Lehrveranstaltungen als 2016

Im Jahr 2024 nahmen 37.657 Personen aus 1.696 Feuerwehren an 1.415 Ausbildungen teil. Das stellte gegenüber dem Jahr 2016 eine Reduktion um 1.543 Teilnehmende dar. Diesen standen 75 Lehrveranstaltungen weniger zur Verfügung, wobei nun 61 E-Learning-Module angeboten und von 5.400 Teilnehmenden angenommen wurden. Das Lehrpersonal blieb mit 22 Dienstposten gleich. Die Anzahl der externen Lehrbeauftragten wurde von 1.084 im Jahr 2016 auf 1.002 im Jahr 2024 reduziert.

Weiterentwicklung der Aufgaben und Organisation

Die Novelle zum NÖ Feuerwehrgesetz 2015 vom 10. Mai 2019 änderte den Namen der NÖ Landes-Feuerwehrschule in NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum sowie deren Aufgaben und Organisation. Die Leitung bestand nun aus dem Leiter der Verwaltung und dem Leiter der Ausbildung. Die Ausbildung unterstand nun feuerwehrfachlich dem Landesfeuerwehrkommandanten beziehungsweise dem von ihm bestellten Leiter der Ausbildung. Damit lag die empfohlene Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen vor (Ergebnis 2).
Das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum überabeitete die internen Richtlinien (Ergebnis 3). Das betraf auch die Aufgaben-, Organisations- und Personalentwicklung, wobei noch kein Personalentwicklungskonzept vorlag (Ergebnis 4), der Arbeitsverteilungsplan noch anzupassen (Ergebnis 5) sowie Personal- und Ausbildungsbedarf weiter zu optimieren waren (Ergebnis 7).
Das Personal der Landeswarnzentrale war nun als Organisationseinheit der Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz IVW4 ausgewiesen (Ergebnis 8).

Verbesserungen bei Ausbildungen und Erfolgskontrollen

Die empfohlene bedarfs- und praxisgerechte Weiterentwicklung des Ausbildungssystems zeigte sich in der Ausbildungsstrategie des NÖ Landesfeuerwehrverbands vom 3. April 2025 sowie im Ausbildungsprogramm. Das betraf die Einführung von E-Learning-Modulen, die Stärkung der praktischen Ausbildung für Führungskräfte und der Spezialausbildungen (Ergebnis 9).
Damit konnte die Anzahl an fehlenden Ausbildungen Ende 2024 und Anfang 2025 gegenüber dem Vergleichsjahr 2015 teilweise abgebaut werden. Die Praxisrelevanz der Lehrinhalte wurde angabegemäß im Rahmen der Dienstaufsicht und des Ausbildungsausschusses hinterfragt und angepasst. Die empfohlene Befragung der Teilnehmenden zwei Jahre nach Abschluss eines Moduls erfolgte jedoch nicht (Ergebnis 10).
Die Verbesserungen bei den Erfolgskontrollen umfassten E-Learning-Module zur Vorbereitung, eine Überarbeitung der schriftlichen Prüfungsfragen, einen mit dem Ausbildungsausschuss abgestimmten Fragenkatalog, digitale Erfolgskontrollen sowie mündliche Erfolgskontrollen mit Fallbeispielen (Ergebnis 11).

Abrechnung von Außenmodulen und Vortragenden

Das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum zahlte Kostenersätze für Außenmodule in den Bezirken, ohne Verwaltungskostenbeiträge für verspätete oder unterbliebene Absagen einzufordern (Ergebnis 12).
Die Abrechnung mit Gastvortragenden und Lehrbeauftragten erfolgte nach der Richtlinie „Gastvortragende NÖ FSZ“, wobei die Entschädigungen (Honorare, Spesen) mit dem NÖ Landesfeuerwehrverband abgestimmt waren (Ergebnis 13).

Dienstbekleidung und Fuhrpark

Das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum überarbeitete die Richtlinie und den Produktkatalog für die Dienstbekleidung (Ergebnis 14), wobei das Punktesystem evaluiert und die jährlichen Punktekontingente angepasst wurden (Ergebnis 15).
Auch die Verleihung von Fahrzeugen aus dem Fuhrpark des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums wurde neu geregelt und erforderte unter anderem einen Beschluss des Landesfeuerwehrrats sowie eine schriftliche Übernahmebescheinigung (Ergebnis 18).

Verbesserungsbedarf bei Beschaffungen und Vergaben

Das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum beschaffte Papier beim Materialamt oder zu niedrigeren Preisen bei einem anderen Anbieter.
Das telefonisch eingeholte Angebot des Bestbieters war dokumentiert.
Für die Abfallbeseitigung, Wäschereinigung und Gebäudereinigung lagen lediglich Preislisten oder Ausschreibungsunterlagen, jedoch keine schriftlichen Verträge vor. Daher war das bestmögliche Preis-Leistungsverhältnis nicht sichergestellt und weitere Verbesserungen erforderlich (Ergebnis 17).
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2026 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs weiter umzusetzen, wobei insbesondere das Personalentwicklungskonzept und das Kommunikationskonzept noch zu erstellen waren.
Der NÖ Landesfeuerwehrverband gab zum vorläufigen Überprüfungsergebnis keine Stellungnahme ab.

Zusammenfassung

Die Nachkontrolle zum Bericht 6/2021 „NÖ Landschaftsfonds“ (Vorbericht) ergab, dass von 13 Empfehlungen aus diesem Bericht zwölf umgesetzt wurden. Das entsprach einem Umsetzungsgrad von 92,3 Prozent.
Offen blieb die Empfehlung, bei der nächsten Novelle des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007 die empfohlene automatische Verständigung der Abteilung Agrarrecht LF1 über Gewinnungsstätten von abgabepflichtigen Rohstoffen zu berücksichtigen (Ergebnis 9).

Entwicklung der Fondsgebarung

Das Rechnungsjahr 2024 schloss der NÖ Landschaftsfonds mit Erträgen von 7,64 Millionen Euro sowie Aufwendungen von 8,60 Millionen Euro und somit mit einem negativen Saldo von rund einer Million Euro ab.
Die Vermögensrechnung wies ein negatives Nettovermögen von 5,68 Millionen Euro aus. Die liquiden Mittel aus der NÖ Landschaftsabgabe beliefen sich auf 9,61 Millionen Euro und die Rückstellungen für Förderungen auf 15,29 Millionen Euro. Die Verwaltungskosten trug nicht der Fonds, wie angeregt, sondern weiterhin das Land NÖ aus allgemeinen Deckungsmitteln.
Die Umsetzung der Empfehlungen aus dem Vorbericht verbesserte die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Förderungen aus dem NÖ Landschaftsfonds.

Zielwerte für geförderte Leistungen und deren Wirkungen

Die Abteilung Landwirtschaftsförderung LF3 legte Leistungs- und Wirkungskennzahlen für die Förderungen aus dem NÖ Landschaftsfonds fest (Ergebnis 1) und stellte sicher, dass die mit den Förderungen angestrebten Leistungen und Wirkungen mit messbaren Zielwerten verbunden wurden, indem vor der Mittelbewilligung gemeinsam mit der fachlich zuständigen Stelle Kennzahlen festgelegt und im Zuge der Endabrechnung kontrolliert wurden (Ergebnis 2).
Um sicherzustellen, dass vorrangig Projekte in Gemeinden mit Gewinnungsstätten von abgabepflichtigen Rohstoffen gefördert werden, teilten die Fachabteilungen der Abteilung Landwirtschaftsförderung LF3 vor der Genehmigung einer Förderung mit, in welcher Gemeinde das Projekt wirksam werden sollte (Ergebnis 3).
Die im Zuge der Nachkontrolle überprüften Förderungsfälle zur nachhaltigen Landnutzung entsprachen den Richtlinien des NÖ Landschaftsfonds und waren im elektronischen Akt nachvollziehbar dokumentiert. Das betraf auch die Förderungshöhe (Ergebnis 4). Im Bereich der Förderungen für Gewässer war in den überprüften Förderungsfällen nun das Datum der Antragstellung erfasst (Ergebnis 5).

Umstellung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015

Das Rechnungswesen des NÖ Landschaftsfonds sowie die Verrechnung der NÖ Landschaftsabgabe wurde ab 1. Jänner 2020 auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 und somit auf eine Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung umgestellt. Die Gebarung des NÖ Landschaftsfonds wurde seit dem Rechnungsabschluss 2021 in der korrekten Gruppe ausgewiesen (Ergebnis 6).
Die Abteilung Landwirtschaftsförderung LF3 stimmte sich bei der Veranschlagung für den NÖ Landschaftsfonds mit den Abteilungen Finanzen F1 und Agrarrecht LF1 besser ab und begründete in den Erläuterungen zum Rechnungsabschluss die Abweichungen zum Voranschlag auch sachlich (Ergebnis 7).
Ab dem Voranschlag 2024 wurde zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt unterschieden, indem im Ergebnishaushalt Rückstellungen für zugesagte Förderungen budgetiert wurden. Damit entfielen im Rechnungsabschluss wesentliche Abweichungen zum Voranschlag (Ergebnis 8).
Wie empfohlen, erfolgte wegen der Systemumstellung im Rechnungswesen vorübergehend keine weitere Digitalisierung in Angelegenheiten der NÖ Landschaftsabgabe (Ergebnis 10).
Die Ertragsanteile der Gemeinden an der NÖ Landschaftsabgabe wurden ab dem Rechnungsabschluss 2021 richtig ausgewiesen (Ergebnis 11) und ab dem Jahr 2022 im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt mit Rückstellungen unterschiedlich veranschlagt (Ergebnis 13).
Der jährliche Bericht über die Entwicklung der Gewinnungsstätten, der Abbaumengen und der Einnahmen aus der NÖ Landschaftsabgabe enthielt nun Daten zu allen Gemeinden mit Gewinnungsstätten in Niederösterreich, in denen abgabepflichtige Rohstoffe abgebaut wurden (Ergebnis 12).
Im Jahr 2024 wurde, wie angeregt, erstmals der Förderungsbericht des NÖ Landschaftsfonds veröffentlicht.

Die NÖ Landesregierung teilte in ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 2026 mit, dass weiterhin beabsichtigt ist, der Empfehlung des Landesrechnungshofs zu Ergebnis 9 nachzukommen.

Zusammenfassung

Das NÖ Sozialpädagogische Betreuungszentrum Hollabrunn war eine Einrichtung der Kinder– und Jugendhilfe des Landes NÖ. Das Land NÖ betrieb insgesamt sechs derartige Einrichtungen der Vollen Erziehung.
Die Aufgabe der NÖ Sozialpädagogischen Betreuungszentren bestand darin, Kinder und Jugendliche im Fall einer Kindeswohlgefährdung stationär zu betreuen sowie die Herkunftsfamilie durch Erziehungshilfen zu unterstützen. Ziel war, eine Rückführung in gesicherte familiäre Lebensbedingungen oder ein selbstständiges Leben zu erreichen.
In den Jahren 2022 und 2023 verfügte das NÖ Sozialpädagogische Betreuungszentrum Hollabrunn über maximal 60 und in den Jahren 2024 und 2025 über 69 Plätze. Diese verteilten sich auf vier beziehungsweise fünf Wohngruppen mit je neun stationären und zwei teilstationären Plätzen, ein Krisenzentrum mit acht stationären Plätzen und eine Mutter-Kind-Einrichtung mit acht Wohneinheiten.
Außerdem unterhielt das Betreuungszentrum vier Lehrwerkstätten zur überbetrieblichen Lehrausbildung in den Berufen Florist/in, Friseur/in, Gartenfacharbeiter/in und Koch/Köchin, in denen auch externe Jugendliche ausgebildet wurden.

Volle Erziehung erforderte qualifiziertes Personal

In den Jahren 2022 und 2023 ermöglichten 66,50 Dienstposten eine qualifizierte Betreuung und eine überbetriebliche Lehrausbildung für die Kinder und Jugendlichen sowie eine begleitende Unterstützung der Herkunftsfamilie. Im Jahr 2024 kamen eine fünfte Wohngruppe und zwei Dienstposten hinzu.
Der Personalbedarf des NÖ Sozialpädagogischen Betreuungszentrums Hollabrunn schlug sich in den Auszahlungen für Personal mit 4,58 Millionen Euro im Jahr 2022 und 4,83 Millionen Euro im Jahr 2023 beziehungsweise 5,56 Millionen Euro im Jahr 2024 nieder. Der Anteil der Auszahlungen für Personal an den gesamten Auszahlungen betrug damit 80,0 Prozent und 78,0 beziehungsweise 78,7 Prozent.

Negative Ergebnisse verlangen höhere Auslastung

In den Jahren 2022 und 2023 standen Einzahlungen von 4,65 Millionen Euro beziehungsweise 5,45 Millionen Euro Auszahlungen von 5,33 Millionen Euro beziehungsweise 6,23 Millionen Euro gegenüber. Damit wies der Finanzierungshaushalt im Jahr 2022 ein negatives Ergebnis von 680.362,03 Euro und im Jahr 2023 ein Minus von 778.037,87 Euro aus.
In beiden Jahren hatte der Voranschlag aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ein positives Ergebnis ausgewiesen. Im Jahr 2024 betrugen die Einzahlungen 6,81 Millionen Euro und die Auszahlungen 7,07 Millionen Euro. Der Finanzierungshaushalt wies damit ein negatives Ergebnis von 257.228,13 Euro aus.
Die Gemeinden steuerten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft die Hälfte der Kosten der Vollen Erziehung bei, die nicht durch die Unterhaltspflichtigen ersetzt wurden. Die negativen Ergebnisse trug das Land NÖ zur Gänze.
Die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe GS6 war gefordert, realistische Voranschläge für das NÖ Sozialpädagogische Betreuungszentrum Hollabrunn zu erstellen und zumindest ausgeglichene Ergebnisse im Finanzierungshaushalt zu erreichen.
Im Jahr 2024 stieg die Auslastung auf 93,1 Prozent bei einer Vorgabe von nunmehr 95,0 Prozent.

Vorhandene Ansätze für Konsolidierung nutzen

Weitere Ansätze für eine Konsolidierung boten eine wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung des leerstehenden Gebäudes der NÖ Landessonderschule Hollabrunn, eine weitere Verbesserung der Auslastung von 89,9 Prozent im Jahr 2023 beziehungsweise 93,1 Prozent im Jahr 2024 durch einen tagesaktuellen Betrieb der Online-Plattform „Platzservice“, eine bedarfsgerechte Reduktion der Ausbildungsplätze, eine Mindestanzahl an Ausbildungsplätzen mit Kostenbeiträgen des Arbeitsmarktservice AMS oder alternative Angebote.
Weiters ließe sich das Ergebnis durch eine Abgeltung von Leistungen erreichen, die das NÖ Sozialpädagogische Betreuungszentrum Hollabrunn ohne Kostenersatz erbrachte, wie das Arbeitstraining beziehungsweise das „Persönliche Empowerment Programm“ für Jugendliche, für die eine Lehrausbildung nicht oder noch nicht in Frage kam.

Verbesserungen beim Bedienstetenschutz und Brandschutz

Weitere Feststellungen betrafen die Verlegung eines Dieseltanks für das Notstromaggregat aus der Garage sowie die Automatisierung der Alarmweiterleitung an die örtliche Feuerwehr, die Funktionsfähigkeit der Notlichtanlage sowie die Wiederaufnahme der Sicherheitsschulungen.


Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen, und informierte über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.

Stand 28. Oktober 2025

Die rechtlichen Grundlagen für den Landesrechnungshof finden sich vor allem in der NÖ Landesverfassung 1979 sowie in der Geschäftsordnung und der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des NÖ Landtags nach Maßgabe der folgenden Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes und folgender Paragrafen des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes.

Bundesrecht
Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Stammfassung: BGBl. Nr. 1/1930 (Wiederverlautbarung) und BGBl. I 1999/194 (Druckfehlerberichtigung)

Artikel 22a (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel120a B-VG) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

  1.  im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
  2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
  3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer 1 oder der Ziffer 2 vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinn-gemäßer Anwendung des Absatz 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind:

  1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
  2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

(...)

Artikel 127c Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:

  1. eine dem Artikel 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
  2. dem Artikel 127a Absatz 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
  3. dem Artikel 127a Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern.

Anmerkungen: Ziffer 4. wurde durch BGBl. I 2012/51 aufgehoben; die Ermächtigung in den Ziffern 2. und 3. hat Niederösterreich noch nicht umgesetzt. Daher kann der Landesrechnungshof Niederösterreich die Gebarung von Gemeinden und Gemeindeverbänden nur auf Ersuchen der NÖ Landesregierung im Rahmen der Gemeindeaufsicht überprüfen.

Artikel 127a (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

(2) Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.

(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Artikel 126b Absatz 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern zu überprüfen.

(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen. Die Absätze 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.

(8) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen. Die Absätze 1 und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.

Artikel 126a Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121 Absatz 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

Anmerkung: Artikel 121 Absatz 1 B-VG lautet: (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.

Artikel 142 (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.

(2) Die Anklage kann erhoben werden:
(....)

d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages;
(...)

Auszug aus dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG

Stammfassung BGBl. 1953/85/ (Wiederverlautbarung)
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Artikel 126a und 127c Ziffer 1 B-VG sowie § 10 Absatz 10 des Parteiengesetzes 2012)

§ 36a (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Artikel 121 Absatz 1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zulässt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.

§ 36b Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

§ 36c (1) Parteien sind der Antragsteller, der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist, und der Rechnungshof.

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Fall einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Äußerung aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.

§ 36d In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

§ 36e Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

§ 36f (1) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.

(2) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden.

Auszug aus dem Bundesfinanzierungsgesetz

BGBl. 1992/763 in der Fassung BGBl. I 2017/53

§ 2 (4) Die ÖBFA (Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz

  1. Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
  2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
  3. Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträger und Länder durchzuführen und abzuschließen,
  4. ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
  5. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.

(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Absatz 4 Ziffern 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.

§ 2a Bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:

  1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.
  2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.
  3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.

§ 11 (11) Der § 2 Absatz 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.

Landesrecht
Auszug aus der NÖ Landesverfassung 1979 – NÖ LV 1979

Stammfassung LGBl. 0001-0

Die NÖ Landesverfassung 1979 beruft den Landesrechnungshof zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung beziehungsweise zur laufenden Kontrolle der Landesverwaltung in Angelegenheiten der Gebarung des Landes und weiteren angeführten Angelegenheiten.

(Beschlüsse NÖ Landtag vom 27. November 1997, LGBl. 0001-7 vom 13. Februar 1998, und vom 7. Mai 1998, LGBl 0001-9 vom 23. Juli 1998)

Der Begriff „Gebarung“ bezeichnet aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofs jedes Verhalten, dass finanzielle Auswirkungen (Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände) hat:

Aus dem Rechtssatz zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 11. Dezember 1979, KR1/76, Sammlungsnummer 7944, betreffend den Begriff der „Gebarung“:

(... ) der Gesetzgeber hat schon von Anfang an die Gebarung als ein über das bloße Hantieren mit finanziellen Mitteln (Tätigen von Ausgaben und Einnahmen, Verwalten von Vermögensbeständen) hinausgehendes Verhalten verstanden, nämlich jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen (Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände) hat.

Die Gebarungskontrolle hat sich auch auf solches Verhalten zu erstrecken, das für die Beurteilung der Gebarung unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit maßgeblich ist. (...)

IX. Finanzkontrolle des Landes
Artikel 51
Finanzkontrolle

(1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.

(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Gebarung des Landes;
  2. Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
  3. Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
    (Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021)
    Weiters jener Unternehmungen, bei denen eine Beteiligung im Sinne des vorangegangenen Satzes von weniger als 50 vH vorliegt und die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.
    (Beschluss NÖ Landtag vom 19. November 2009 2021, LGBl. 0001-17 vom 27. Jänner 2010)
    Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser litera vorliegen;
    (Beschluss NÖ Landtag vom 18. März 2021, LGBl. Nr. 34/2021 vom 4. Mai 2021)
  4. Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
  5. Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;
  6. Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.

(3) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 2 auch Prüfaufträge von

  1. dem Landtag
  2. dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuss,
  3. einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.

(3a) Im Rahmen von Gemeindeaufsichtsverfahren obliegt dem Landesrechnungshof über Ersuchen der Landesregierung die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Landesrechnungshof ist bei der Erstellung von Gutachten unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)

(3b) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zur Stellungnahme als Kontrolle gemäß Absatz 2 zu übermitteln. Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben, ob der Rechnungsabschluss im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu vom Landtag im Voranschlagsbeschluss erteilten Aufträgen, Vorgaben und Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Die Stellungnahme ist im Rechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Rechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Artikel 55 Absatz 2 ist auf die Stellungnahme sinngemäß anzuwenden. Die Artikel 55 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 56 sind nicht anzuwenden.
(Beschluss NÖ Landtag vom 19. April 2012; LGBl. 0001-18 vom 25. Juni 2012)

(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(Beschluss NÖ Landtag vom 28. Juni 2001, LGBl 0001-12 vom 28. September 2001)

(5) An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.

(6) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuss zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.

(8) Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.

Artikel 51a
Datenverarbeitungen des Landesrechnungshofes

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.

(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Ziffer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

(3) Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landesrechnungshofes sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.
(NÖ Landtags-Datenschutz Novelle 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 27. März 2025, LGBl. 2025/52 vom 12. Mai 2025)

Artikel 52
Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors

(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuss des Landtages voranzugehen.

(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

  1. rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
  2. keinem allgemeinen Vertretungskörper – ausgenommen Gemeinden – angehört,
  3. weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
  4. keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.

(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.

(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.

(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(Beschluss NÖ Landtag vom 6. Juli 2017, LGBl.0001-21 vom 31 August 2017)

(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors

  1. durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,
  2. durch die Übernahme einer Funktion nach Absatz 2 litera b bis litera d,
  3. durch die Abberufung durch einen Beschluss des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder
  4. durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142 B-VG.

Artikel 53
Vertretung des Landesrechnungshofdirektors

(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

Artikel 54
Überprüfungsbefugnisse

(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,

  1. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;
  2. die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
  3. Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
  4. Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.

(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im Allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

  1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
  2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
  3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
  4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
  5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
  6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

verpflichtet.

(NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 22. Mai 2025, LGBl. 2025/63 vom 7. Juli 2025, in Kraft getreten mit 1. September 2025)

(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.

(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und dass keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

Artikel 55
Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen

(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung der Landesregierung und gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.

(3) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen.

Artikel 56
Berichte

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen.
(NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 22. Mai 2025, LGBl.2025/63 vom 7. Juli 2025)

(2) Aus Anlass von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch

  1. Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
  2. Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.

(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.

(4) Der Rechnungshofausschuss des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.

(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen.
(NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 22. Mai 2025, LGBl. 2025/63 vom 7. Juli 2025, in Kraft getreten mit 1. September 2025)

Auszug aus dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz
(NÖ LGA-G) (Verfassungsbestimmung)

§ 40 (4) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschafen obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
(Beschluss NÖ Landtag vom 1. Juli 2021, LGBl. 54/2021 vom 17. August 2021)

Auszug aus der Geschäftsordnung – LGO 2001

Stammfassung: LGBl. 0010-0 LGBl. Nr. 63/2020

Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages
§ 31
Allgemeines

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

  1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
  2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
  3. (...)
  4. (...)
  5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes
    (Beschluss NÖ Landtag vom 6. Juli 2017, LGBl 2017/71 vom 31. August 2017)
  6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
    (...)

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(...)

§ 37
Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes

(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.

(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist

§ 44
Konstituierung der Ausschüsse

(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.

(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.

(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.

(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

§ 45
Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates

(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.

(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.

(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.

(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.

§ 48
Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses
(Verfassungsbestimmung)

An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Absätze 3, 5, 8 und 9 sinngemäß.
(Beschluss des NÖ Landtags vom 6. Juli 2017, LGBl 2017/71 vom 31. August 2017)

§ 49
Teilnahme anderer Personen an Ausschusssitzungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, und die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, sowie der Landesrechnungshofdirektor, sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden (Artikel 41 Absatz 2 NÖ LV 1979).

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
(...)

(6) (Verfassungsbestimmung) Den Ausschüssen steht es frei, Vertreter der Volksanwaltschaft zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, sowie Vertreter des Rechnungshofes zur Teilnahme an Sitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, einzuladen. (...).
(...)

(10) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann des Ausschusses mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

(11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.

Abschnitt VIII
Datenverarbeitungen des Landtages

(NÖ Landtags-Datenschutz Novelle 2025, Beschluss NÖ Landtag vom 27. März 2025, LGBl. 2025/52 vom 12. Mai 2025)

§ 70
Veröffentlichungen

(1) Der Präsident kann die Namen, Daten betreffend die Wahl (z. B. Wahlkreis, Wahlpartei), Daten betreffend die politische Tätigkeit im Landtag (z. B. Mandatsperioden, Ausschussfunktionen, Klubzugehörigkeit), berufliche Kontaktdaten und weitere Daten betreffend die Biographie (z. B. Bildungsweg, berufliche Tätigkeit, Ehrungen) der Mitglieder des Landtages sowie Daten betreffend ehemalige Mitglieder des Landtages und die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung im Internet veröffentlichen.

(2) Der Präsident kann alle einlaufenden Verhandlungsgegenstände, alle auf diese bezogenen Verhandlungsunterlagen und Materialien, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Landtages, sowie alle Verlangen nach diesem Landesgesetz im Internet veröffentlichen.

(3) Verhandlungsgegenstände nach § 31 Absatz 1 Ziffern 15 und 16 sind in der Weise zu veröffentlichen, dass keine personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die andere Personen als Mitglieder des Landtages betreffen, verarbeitet werden; den Mitgliedern des Landtages sind diese Verhandlungsgegenstände auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.

§ 71
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden.

§ 72
Verantwortlichkeit

(1) Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Ziffer 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe und Mitglieder. Weigert sich ein Mitglied des Landtages, einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen, so erfolgt die Verarbeitung nicht mehr zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages.

(2) In Bezug auf dem Landtag von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Rechnungshof, der Volksanwaltschaft oder anderen Urhebern zugeleitete Verhandlungsgegenstände und Materialien sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber als Verantwortlichem geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung datenschutzrechtlich verantwortlich.
(...)

(4) Absatz 2 ist auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Artikel 54 Absatz 2 NÖ LV 1979 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

§ 73
Rechte betroffener Personen

(1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Absatz 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 1 litera e und. h DSGVO nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, Einberufungen zu Sitzungen, Verhandlungsschriften, Amtliche Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.

(2) Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 litera e sowie Artikel 14 Absatz 1 litera d und e und Absatz 2 litera f DSGVO finden keine Anwendung.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 DSGVO und § 1 Absatz 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder sowie Organe keine Anwendung

  1. bei nicht-öffentlichen Informationen oder Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
  2. hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15 Absatz 1 litera c und g sowie Absatz 3 DSGVO,
  3. in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.

(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 DSGVO und § 1 Absatz 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinaus gehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 28 Absatz 3 der Anlage 1 dieses Landesgesetzes.

(5) Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 DSGVO und § 1 Absatz 3 DSG umfasst bei den in Absatz 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.

(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.

(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.

(8) Sämtliche in den Absätzen 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe geeignet und erforderlich ist.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf den Landesrechnungshof bei der Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben sinngemäß anzuwenden. Das Auskunftsrecht findet keine Anwendung hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben.

§ 74
Verfahren vor Veröffentlichung

(1) Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personen-bezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß § 71 zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.
(...)

Auszug aus Anlage 1
Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse Verfassungsbestimmung

§ 6
Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem gültigen Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Absatz 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(...)

§ 31
Stellungnahme des Landesrechnungshofes

Auf Beschlussfassung gemäß § 6 Absatz 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen.
Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.
(Beschluss des NÖ Landtags vom 6. Juli 2017, LGBl 2017/71 vom 31. August 2017)

Zusammenfassung

Im Jahr 2023 gab das Land NÖ insgesamt rund 421,23 Millionen Euro für Wohnungsförderung aus. Davon entfielen 195,05 Millionen Euro auf die Förderung des Wohnungsbaus, vor allem von gemeinnützigen Bauvereinigungen. Diese Förderung war auf leistbares Wohnen, nachhaltige Bauweisen, Stärkung von Eigentum sowie Wohnformen für Junge, Familien und Ältere ausgerichtet.
Im Zeitraum 2021 bis 2023 betrugen die durchschnittlichen Auszahlungen für Wohnungsförderung jährlich 370,73 Millionen Euro bei insgesamt 11.280 geförderten Wohneinheiten.
Die Gesamtauszahlungen für Wohnungsförderung stiegen im Zeitraum 2021 bis 2023 um 70,15 Millionen Euro oder 20,0 Prozent auf 421,23 Millionen Euro. Dieser Anstieg übertraf den Rückgang im Jahr 2022 um 12,20 Millionen Euro oder 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 um mehr als das Fünffache. Im Jahr 2024 betrugen die Gesamtauszahlungen für die Wohnungsförderung 400,27 Millionen Euro.

Weniger Wohnungsbau, mehr Eigenheime und Sanierungen

In den Jahren 2021 bis 2023 bewilligte die NÖ Landesregierung im Wohnungsbau insgesamt Förderungen für 7.668 Wohneinheiten. Dabei stieg die Anzahl der zur Förderung bewilligten Wohneinheiten von 3.655 im Jahr 2021 auf 3.969 Wohneinheiten im Jahr 2022 und brach auf 44 Wohneinheiten im Jahr 2023 ein. Das war einerseits auf die gestiegenen Bau-, Energie- und Finanzierungskosten sowie andererseits auf Beschränkungen der Kreditvergaben zurückzuführen.
Dem Minus beim Wohnungsbau stand ein Plus bei der Errichtung von Eigenheimen sowie bei der Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen gegenüber. Die Anzahl der zur Förderung bewilligten Wohneinheiten in der Errichtung von Eigenheimen verzeichnete im Jahr 2023 mit 1.146 Wohneinheiten einen Anstieg um 257 gegenüber dem Jahr 2021. In der Eigenheimsanierung stieg diese Anzahl von 2.827 um 4.719 auf 7.546 Wohneinheiten im Jahr 2023. Die Wohnungssanierung verzeichnete einen Anstieg von 2.521 zur Förderung bewilligten Wohneinheiten im Jahr 2022 um 317 auf 2.838 im Jahr 2023.

Prognose zum Wohnungs- und Förderungsbedarf

In den Jahren 2021 und 2022 lag die Anzahl der zur Förderung bewilligten 3.655 beziehungsweise 3.969 Wohneinheiten über dem im Jahr 2015 prognostizierten Förderungsbedarf von 3.548 Einheiten im großvolumigen Wohnungsbau; im Jahr 2023 darunter. Diese Prognose hatte einen Gesamtbedarf von jährlich 9.500 Wohneinheiten bis zum Jahr 2025 ermittelt. Eine Studie aus dem Jahr 2024 gab den Gesamtbedarf mit 9.700 Wohneinheiten pro Jahr an.
Neuere Untersuchungen zum Wohnungs- und Förderungsbedarf waren mit dem „Almanach Bauen + Wohnen in Niederösterreich“ 2023 beauftragt. Damit fehlte eine wesentliche Grundlage für die finanzielle und die strategische Ausrichtung der Wohnungsförderung, die auch Leerstände und Sanierungen berücksichtigen sollte.

Neues Förderungsmodell wegen Anhebung der Leitzinsen

In den Jahren 2021 bis 2023 bestand die Förderung für den Wohnungsbau entweder aus einem Förderungsdarlehen mit einer Haftung des Landes NÖ (Haftungsdarlehen) und Zuschüssen, welche die Darlehenszinsen für die Förderungsnehmer nach oben begrenzten (Zinscap), oder aus einem Haftungsdarlehen mit einem fixen Zinssatz. Die Fixzins-Variante bestand von 15. Dezember 2020 bis 30. November 2023, fand jedoch keinen Anklang.
Die Höhe eines Förderungsdarlehens errechnete sich aus einem förderbaren Nominale, das sich aus einer Punkteanzahl, einer förderbaren Wohnnutzfläche in Quadratmetern und einem Hebesatz ergab. Die Zinsobergrenze stieg ab dem fünften Jahr von einem Prozent fünfjährlich um 0,5 Prozent auf drei Prozent jährlich. Dieses Förderungsmodell erwies sich bei niedrigen Kapitalmarktzinsen als wirtschaftlich und zweckmäßig, vernachlässigte jedoch die Zahlungen des Landes NÖ, die bei Überschreiten der Zinsobergrenze für alle neuen und noch aushaftenden Förderungsdarlehen anfielen.
Nach der schrittweisen Anhebung der Leitzinsen ab 21. Juli 2022 „explodierten“ die Auszahlungen für die Zinscap-Zuschüsse von 56.906,00 Euro im Jahr 2022 auf rund 65,00 Millionen Euro im Jahr 2023. Das erforderte einen Förderungsstopp und ein neues Förderungsmodell, das ab 1. Dezember 2023 mit der „Objektförderung 50/50“ mit einem nachrangigen Förderungsdarlehen, degressiven Zinszuschuss und fixen Zinssatz zur Verfügung stand.
Der Rechnungsabschluss 2023 wies aushaftende Förderungsdarlehen im Wohnungsbau von 2,92 Milliarden Euro aus.

Drei Beiräte und eine Abteilung für Wohnungsförderung

Mit Ansuchen um Wohnungsförderung waren ein Gestaltungsbeirat, ein Wohnungsförderungsbeirat und die Fachabteilung für Wohnungsförderung befasst. Diese beurteilten teils gleichgelagerte und teils gegenläufige architektonische, ökologische, ökonomische sowie soziale Anforderungen. Das erforderte eine Abstimmung der Beurteilungskriterien.
Der Wohnbauforschungsbeirat begleitete und begutachtete die Förderung von Forschungsvorhaben zur Wohnungsförderung. Zwei mehrjährige Forschungsprojekte enthielten auch Dienstleistungen für die Fachabteilung. Diese wiesen keine innovativen Forschungsinhalte auf und wären nach dem Vergaberecht zu beauftragen gewesen, weil eine Förderungsvoraussetzung fehlte. Das betraf die Begleitung und die Dokumentation von Forschungsprojekten sowie die Qualitätssicherung beziehungsweise die Überprüfung von Planungs- und Berechnungsunterlagen sowie von Energieausweisen.
Die zuständige Fachabteilung wickelte mit 13 Bediensteten (12,90 Vollzeit-äquivalente) die Angelegenheiten der Wohnungsförderung sowie der drei Beiräte ab. Die Abwicklung erfolgte im Wesentlichen elektronisch mit internen und externen Kontrollschritten sowie mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention.
Die Hinweise auf Verbesserungen betrafen die Dokumentation der Entscheidungsgründe von Punktevergaben und Bewilligungen für Überschreitungen von Baukostenobergrenzen sowie das Nachschärfen der Wohnungsförderungsrichtlinien in Bezug auf die theoretisch mögliche Förderung von Wohnungsbauten in Gefahrenzonen, auf Förderungswerber mit Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen sowie in Bezug auf Sanktionen für die Nichteinhaltung von vertraglichen Verpflichtungen beziehungsweise die vorübergehende Einstellung von Förderungsleistungen.

Weiterentwicklung der Förderung des Wohnungsbaus

Die finanziellen und die strategischen Grundlagen für die Förderung des Wohnungsbaus, wie das Budgetprogramm 2021 bis 2026, das Paktum zum Finanzausgleich 2024 bis 2028 oder das Arbeitsübereinkommen 2023 bis 2028, sahen die Einsetzung von Arbeits- und Expertengruppen sowie Evaluierungen im Bereich der Wohnungsförderung beziehungsweise der Förderungsmodelle und der Förderungsregeln vor.
Mit den Ergebnissen dieser Evaluierungen sollten das System und die Richtlinien der NÖ Wohnungsförderung beziehungsweise die Förderung des Wohnungsbaus weiterentwickelt werden. Für eine Weiterentwicklung wären auch Modellrechnungen zweckmäßig.
Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2025 im Wesentlichen zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen, und informierte über die dazu geplanten beziehungsweise bereits gesetzten Maßnahmen.
Der Landesrechnungshof bekräftigte, dass Wohnbauten im Hochwasserabflussbereich mehr kosten und diese Mehrkosten die Leistbarkeit des dort errichteten Wohnraums nachhaltig belasten und nicht verbessern. Daher sollte die Errichtung von Wohnungsbauten in hochwassergefährdeten oder anderen Naturgefahren ausgesetzten Zonen nicht gefördert werden.

Zusammenfassung

Die Kinder- und Jugendhilfe diente dazu, das Wohl von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, vermutliche Kindeswohlgefährdungen unverzüglich abzuklären sowie Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags zu unterstützen.
Im Jahr 2023 gab das Land NÖ als Träger der Kinder- und Jugendhilfe rund 149,40 Millionen Euro aus und nahm rund 76,42 Millionen Euro ein. Davon entfielen 65,30 Millionen Euro auf Beiträge der Gemeinden (85,5 Prozent), 7,40 Millionen Euro auf Beiträge des Bundes (9,7 Prozent) und 3,45 Millionen Euro auf Kostenbeiträge und Kostenersätze für Verwaltungsleistungen (4,5 Prozent). Der Rest von 0,26 Millionen Euro (0,3 Prozent) waren sonstige Erträge.

Aufgaben und Leistungen erforderten viele Einrichtungen

Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Aufsicht nahmen Fachabteilungen im Amt der NÖ Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden in Kooperation mit anderen öffentlichen und geeigneten privaten Einrichtungen der pädagogischen, gesundheitlichen, sozialen und finanziellen Betreuung, Unterstützung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen wahr.
Im Jahr 2023 verfügte die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe GS6 über 56 Mitarbeitende (46,2 Vollzeitäquivalente) und die 24 Bezirksverwaltungsbehörden über 264 Fachkräfte (207,4 Vollzeitäquivalente für Sozialarbeit).
Für stationäre Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe bestanden sechs NÖ Sozialpädagogische Betreuungszentren mit 58 Wohngruppen und vier Krisenzentren sowie 23 private Betreuungseinrichtungen mit 78 Wohngruppen und zwei Krisenzentren sowie die Fremde Pflege von 800 Kindern bei 1.370 Pflegepersonen.
Leistungen zur Unterstützung der Erziehung und Soziale Dienste erbrachten 63 private Organisationen. Die Abgeltung der erbrachten Leistungen erfolgte durch eine pauschale Förderung sowie durch Leistungsverträge und Abgeltungen nach Stunden- und Tagsätzen.

Volle Erziehung verbrauchte 76,0 Prozent der Mittel für Kinder- und Jugendhilfe

Wenn das Kindeswohl gefährdet war und gelindere Maßnahmen wie Soziale Dienste nicht ausreichten, waren Erziehungshilfen zu gewähren. Diese erfolgten als Unterstützung der Erziehung in oder als Volle Erziehung außerhalb der Familie in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und den Sozialpädagogischen Betreuungszentren des Landes NÖ.
In familiäre Rechte, Pflichten und Beziehungen durfte nur insoweit eingegriffen werden, als dies notwendig und rechtlich vorgesehen war.
Im Jahr 2023 wendete das Land NÖ 103,88 Millionen Euro oder 69,5 Prozent der gesamten Kinder- und Jugendhilfe-Ausgaben für Volle Erziehung auf. Davon entfielen 68,28 Millionen Euro auf die Unterbringung in privaten Einrichtungen und 35,60 Millionen Euro auf die Unterbringung in NÖ Sozialpädagogischen Betreuungszentren. Weitere 9,68 Millionen Euro oder 6,5 Prozent fielen für Fremde Pflege an. Damit wurden insgesamt 2.218 Minderjährige in Voller Erziehung betreut.
Für gelindere Maßnahmen, wie Unterstützung der Erziehung und Soziale Dienste, fielen 27,73 Millionen Euro oder 18,6 Prozent beziehungsweise 6,48 Millionen Euro oder 4,3 Prozent an. Im Jahr 2023 erfuhren 8.757 Minderjährige und 6.313 Familien Unterstützung der Erziehung.
Die Maßnahmen der Vollen Erziehung zur Gewährleistung des Kindeswohls von 2.218 Minderjährigen verbrauchten 76,0 Prozent der ausgezahlten Mittel der Kinder- und Jugendhilfe, während die Unterstützung der Erziehung für 8.757 Minderjährige 18,6 Prozent dieser Mittel beanspruchte.

Leistungserbringung durch private Einrichtungen nahm zu

Die Pauschalförderungen von Sozialen Diensten der freien Jugendwohlfahrt beruhte auf Richtlinien aus dem Jahr 2005 und rechtlichen Grundlagen, die mit dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz am 20. Dezember 2013 außer Kraft getreten waren. Die pauschale Förderung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für Soziale Dienste erforderte eine neue Regelung.
Die Prüfbescheinigungen zu den vorgeschriebenen Selbstüberprüfungen für Einrichtungen des Landes NÖ und der privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe waren einzufordern. Vorgaben sollten die Selbstüberprüfungen vereinheitlichen und unterstützen.

Langfristige Kinder- und Jugendhilfeplanung erstellen

Die kurz- und mittelfristige Planung der Kinder- und Jugendhilfe erfolgte aufgrund der Kinder- und Jugendhilfestatistik in einem Planungsbericht. Eine langfristige NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung lag nicht vor und war abgestimmt auf die Gesundheits- und Sozialplanung zu erstellen.
Weitere Hinweise betrafen die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden sowie über die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie die Plattform „Platzservice“. Diese sollte die freien beziehungsweise freiwerdenden Betreuungsplätze in stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen tagesaktuell ausweisen, um die Suche nach geeigneten Betreuungsplätzen zweckmäßig zu unterstützen.
Im Anhang finden sich Informationen aus der Kinder- und Jugendhilfestatistik der Statistik Austria für die Jahre 2021 bis 2023.

Die NÖ Landesregierung sagte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2025 zu, die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umzusetzen, und informierte über die dazu bereits gesetzten Maßnahmen.

Hoher Landtag!
Sehr geschätzte Leserinnen und Leser!


Im Jahr 2024 konnte der Landesrechnungshof seine zweite Rezertifizierung mit dem Europäischen Qualitätssiegel „Effective CAF User“ erreichen. Der CAF ist das Qualitätssystem der Europäischen Union für den öffentlichen Sektor.
Die Grundlage für die neuerliche Rezertifizierung bildete die Anwendung des CAF (Common Assessment Framework) sowie die Ergebnisse des Audits vom 29. Oktober 2024 durch zwei Experten des österreichischen CAF-Zentrums beim Zentrum für Verwaltungsforschung KDZ. Sie bewerten den Landesrechnungshof bei sieben Grundsätzen der Exzellenz mit der höchsten Stufe M (Reife) und beim Grundsatz „Soziale Verantwortung“ mit der zweithöchsten Stufe R (Realisierung).
Nun gilt es die hohen Bewertungen bei den Grundsätzen „Führungsqualität und Ziele“, „Ergebnisorientierung“, „Bürger- und Kundenorientierung“, „Management durch Prozesse und Fakten“, „Entwicklung und Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, „Lebenslanges Lernen“, „Kontinuierliche Verbesserungen und Innovationen“ und „Entwicklung von Partnerschaften“ zu halten beziehungsweise in Bezug auf die Wahrnehmung der sozialen Verantwortung noch weiter auszubauen. Dazu trägt auch der vorliegende Tätigkeitsbericht bei, mit dem der Landesrechnungshof über seine Aktivitäten informiert und öffentlich Rechenschaft in eigener Sache ablegt.
Der Bericht zeigt, dass der Landesrechnungshof erfolgreich einen beratenden Prüfungsansatz verfolgt, der nicht auf Skandalisierung, sondern auf Optimierung und Verbesserung ausgerichtet ist. Zudem pflegt er Partnerschaften mit anderen Kontrolleinrichtungen und arbeitet insbesondere mit den anderen Rechnungshöfen in Arbeits- und Erfahrungsgruppen oder ähnlichen Prüfungsthemen zusammen.
Das betraf im Jahr 2024 die Sonderprüfungen zu den Energiepreisen, den Leitfaden „Prävention und Erkennen von Vergabeabsprachen“, den die Bundeswettbewerbsbehörde und die Landesrechnungshöfe gemeinsam für ausschreibende Stellen erstellten, sowie das Projekt der Landesrechnungshöfe und des Stadtrechnungshofs Wien „Improving the Audit Function with Artificial Intelligence (AI)“. Das Forschungsprojekt wird von der Europäischen Union im Rahmen des Programms „Technical Support Instruments“ finanziert und von der OECD (Tech, Analytics and AI, Anti-Corruption and Integrity in Government Division; ACIG) ausgeführt.
Die Nachkontrollen zeigen, dass die Empfehlungen beachtet werden und finanzielle Verbesserungen bewirken können, zum Beispiel eine Reduktion der Verbindlichkeiten von über neun Millionen Euro im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft (Bericht 8/2024).
Das erfordert engagierte und qualifizierte Mitarbeitende im Landesrechnungshof sowie Verständnis für die Kontrollarbeit bei der NÖ Landesregierung und den überprüften Einrichtungen. Dafür danke ich. Nicht zuletzt gilt mein Dank dem NÖ Landtag für das Vertrauen und den Rückhalt, ohne dem die Finanzkontrolle nicht erfolgreich sein kann.
Denn der NÖ Landtag bestimmt die personelle und die sachliche Ausstattung seines Kontrollorgans sowie die Prüfungszuständigkeiten, die in den letzten Jahren schrittweise ausgebaut wurden. Ich bin daher zuversichtlich, dass auch die Kompetenz für die Gebarungskontrolle für NÖ Gemeinden und Gemeindeverbände noch folgen wird.


Ihre Landesrechnungshofdirektorin
Edith Goldeband

Zusammenfassung

Die Nachkontrolle zum Bericht 9/2014 „Geschäftsbesorgung zur Förderung der NÖ Volkskultur, Museen, Sammlungen und der NÖ Musikschulen“ (Vorbericht) ergab, dass von 17 Empfehlungen betreffend die Geschäftsbesorgung zur Förderung der NÖ Musikschulen zwölf ganz oder großteils, vier teilweise und eine nicht umgesetzt wurden. Damit entsprachen die Abteilung Kunst und Kultur K1 beziehungsweise die KULTUR.REGION.NIEDERÖSTERREICH GmbH sowie die MKM Musik & Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH diesen Empfehlungen aus dem Vorbericht insgesamt zu 82,4 Prozent.
Noch offen blieb die Empfehlung, sich die Angemessenheit der Leistungsentgelte der KULTUR.REGION.NIEDERÖSTERREICH GmbH so nachweisen zu lassen, dass deren Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beurteilt werden können. Weiterhin fehlten messbare Vorgaben für unbestimmte Leistungen, vor allem zum Personalaufwand und -bedarf (Ergebnis 25).
Der Vorbericht konnte Verbesserungen für die NÖ Musikschulförderung erreichen. Für diese standen im Voranschlag 2023 insgesamt 38,70 Millionen Euro für 126 NÖ Musikschulen mit 60.314 Schülerinnen und Schülern bereit. Allerdings waren alle aus Landesmitteln finanzierten Leistungen und Strukturen einer Aufgabenkritik zu unterziehen.

Systemänderung der NÖ Musikschulförderung

Die Novelle zum NÖ Musikschulgesetz 2000 vom 14. Dezember 2023 änderte das System der NÖ Musikschulförderung grundlegend. Die Änderungen betrafen die Festlegung einer Mindestgröße von 300 Wochenstunden als Voraussetzung für eine Musikschulförderung, eines fixen Förderungsanteils von 30,0 Prozent der Personalkosten und eines variablen Anteils von höchstens 15,0 Prozent der Personalkosten sowie eine Erhöhung der Strukturförderung auf maximal zehn Prozent der veranschlagten Gesamtmittel für Musikschulförderung.
Eine „Taskforce Musikschulentwicklung“ arbeitete daran, dass mit Inkrafttreten der Novelle für das Musikschuljahr 2026/27 auch ein entsprechendes Musikschul-Entwicklungskonzept mit messbaren Zielen sowie berechenbaren Indikatoren zur Verfolgung von Leistungen und Wirkungen vorliegen werden (Ergebnis 18).

Verbesserungen zur Geschäftsbesorgung

Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 17. Dezember 2002 regelte mit zwei Zusatzvereinbarungen die Abwicklung der Musikschulförderung und weitere Aufgaben des NÖ Musikschulwesens durch die KULTUR.REGION. NIEDERÖSTERREICH GmbH.
Mit der zweiten Zusatzvereinbarung vom 20. Jänner 2015 erhielt die Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrags durch die MKM Musik & Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH (vormals Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH) die empfohlene rechtliche Grundlage (Ergebnis 1). Zudem wurde die Rechtssicherheit durch eine längere Kündigungsfrist von drei Jahren erhöht (Ergebnis 3).
Die Antragstellung erfolgte nunmehr elektronisch (Ergebnis 5), jedoch noch ohne elektronische Signatur (ID Austria).
Seit dem Schuljahr 2020/2021 erschien zudem jährlich ein Musikschul-Monitoring, das Kenndaten zu den sechs Zieldimensionen Gesellschaft, Breite, Spitze, Lehrende, Region und Förderentwicklung aufbereitete und den Musikschulen Vergleichsmöglichkeiten zur Standortbestimmung bot. Zur besseren Steuerung der NÖ Musikschulförderung fehlten jedoch Soll-Ist-Vergleiche zu messbaren Zielvorgaben sowie erbrachten Leistungen und erreichten Wirkungen (Ergebnis 19).
Im Jahr 2012 hatte die KULTUR.REGION.NIEDERÖSTERREICH GmbH über zwei Millionen Euro an nicht verbrauchten Förderungsmitteln aus Vorjahren verfügt. Nunmehr wurden die Förderungsmittel bedarfsgerecht angewiesen, sodass nicht beanspruchte Mittel, im Jahr 2023 beispielsweise rund 136.000,00 Euro an Strukturförderung, nicht in der Gesellschaft, sondern im Landeshaushalt verblieben (Ergebnis 20). Die Sondervertragsförderung wurde im Jahr 2023 eingestellt (Ergebnis 21).
Der Anteil der Strukturförderung für Qualitätsmaßnahmen am veranschlagten Gesamtbetrag für Musikschulförderung stieg von 0,65 Prozent im Jahr 2012 um 0,17 Prozentpunkte auf 0,82 Prozent im Jahr 2023 beziehungsweise um 133.530,71 Euro. Diese Förderung blieb damit unter dem gesetzlich möglichen Anteil von fünf Prozent. Die Novelle zum NÖ Musikschulgesetz 2000 verdoppelte diesen Anteil auf zehn Prozent und verstärkte damit die Ausrichtung der NÖ Musikschulförderung auf strukturelle Qualitätsmaßnahmen (Ergebnis 22).

Verrechnung der Förderungsmittel und Leistungsentgelte

Die KULTUR.REGION.NIEDERÖSTERREICH GmbH vereinfachte die Verrechnung der nur mehr bedarfsgerecht angewiesenen Förderungsmittel durch Sammelbuchungen. Für den Gemeindeförderungsbericht waren die Auszahlungen an die Musikschulterhaltenden weiterhin zu erfassen (Ergebnis 23).
Die stichprobenartigen Überprüfungen der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel erfolgten nun besser strukturiert, wobei die Abteilung Kunst und Kultur K1 den Musikschulen die Gliederung der Gesamtabrechnung vorgab und Rückforderungen vollzog, im Prüfungsjahr 2021/2022 insgesamt 61.486,62 Euro von sieben Musikschulterhaltern (Ergebnis 24).
Die Inanspruchnahme von externer Beratung war, wie die Mitwirkung einer Anwaltskanzlei bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung betreffend die Erweiterung des Musikschulverwaltungsprogramms über 440.600,00 Euro für drei Jahre stichprobenartig zeigte, dokumentiert (Ergebnis 26).

Musikschulbeirat und Entwicklung des Musikschulplans

Im Musikschuljahr 2024/2025 enthielten die Protokolle zum Musikschulbeirat keine nachvollziehbaren Grundlagen für die Vergabe der Wochenstunden. An einem Vergabemodell wurde gearbeitet. Dieses Modell beruhte nun auf einem Konzept der MKM Musik & Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH für die Wochenstundenvergabe vom Frühjahr 2024, das jedoch noch weiterzuentwickeln war (Ergebnis 27).
Den Protokollen zufolge nahmen an den Sitzungen des Musikschulbeirats ausschließlich dazu berechtigte Personen teil (Ergebnis 28).
Seit dem Schuljahr 2014/2015 beschränkte die so genannte Erwachsenenregel die Landesförderung grundsätzlich auf Unter-24-Jährige. Die Gemeinden konnten Erwachsenenunterricht weiterhin fördern. Im Musikschuljahr 2022/2023 betraf das 2.284 Erwachsene oder 3,8 Prozent der Gesamtschülerzahl von 59.451. Die Regelung wurde in das NÖ Musikschulgesetz 2000 übernommen. Die empfohlene Evaluierung lag nicht vor (Ergebnis 29).
Im Jahr 2024 war die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der jährlichen Anpassung des NÖ Musikschulplans so bemessen worden, dass sich der Musikschulbeirat mit Stellungnahmen befassen konnte (Ergebnis 30).
Zudem erhöhte der NÖ Musikschulplan vom 9. Juli 2024 (Verordnung der NÖ Landesregierung) die Gesamtzahl der geförderten Wochenstunden der 121 Musikschulen 2024/2025 um 486 oder 1,5 Prozent auf insgesamt 33.017. Die Erhöhung beruhte auf dem Konzept zur Verteilung der geförderten Wochenstunden (Ergebnis 31).

Die NÖ Landesregierung informierte in ihren Stellungnahmen vom 18. März und 10. Juni 2025 über weitere geplante Maßnahmen zur Umsetzung der noch offen gebliebenen Empfehlungen des Landesrechnungshofs.
Das betraf ab dem Schuljahr 2026/2027 die Ergänzung des Musikschul-Monitorings um Förderindikatoren sowie ein neues Musikschul-Entwicklungskonzept, das Soll-Ist-Vergleiche und eine Steuerung der Musikschulentwicklung ermöglicht.

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