Suchfunktion Kernaussagen

Beteiligungsmanagement NÖ

Die Vertreter des Landes NÖ in Organen von Gesellschaften (Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung) sind anzuweisen, auf sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Auftragsvergaben und Verträge hinzuwirken. Dazu zählen nachvollziehbare Kostenschätzungen vor der Auftragsvergabe ebenso wie eine Verpflichtung zu nachvollziehbaren Abrechnungen in Verträgen (hier Totalunternehmervertrag).

Die Vorgaben des Handbuchs für das Beteiligungsmanagement des Bundeslandes Niederösterreich sind einzuhalten.

Gesellschaftsverträge und Geschäftsordnungen der Organe sind so zu gestalten, dass die Anteilsrechte des Landes NÖ bzw. maßgebliche Einflüsse des Landes gewahrt werden können. Dabei ist eine Aufsichtsfunktion vorzusehen.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes NÖ in Gesellschaften haben die wirtschaftlichen Interessen des Landes NÖ wahrzunehmen und dabei die Einhaltung bestehender Verträge oder – für das Land NÖ wirtschaftliche und zweckmäßige – Vertragsänderungen rechtzeitig einzufordern. Weiters haben sie darauf zu achten, dass Verträge, Vereinbarungen und Protokolle alle wesentlichen Bestandteile beinhalten sowie auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.

Der Generalversammlung kommt eine erhöhte Aufsichts-, Beratungs- und Überprüfungsfunktion zu, wenn die Vertretung des Landes NÖ in der Generalversammlung – neben den Interessen des Landes NÖ als Gesellschafter – auch die einem Aufsichtsrat bzw. Beirat bestimmten Funktionen wahrzunehmen hat.

Ein vom Gesellschafter Land NÖ entsandtes Aufsichtsratsmitglied soll nur durch ein anderes vom Land NÖ entsandtes Aufsichtsratsmitglied vertreten werden. Bestellte Aufsichtsratsmitglieder, die ihr Mandat nicht mehr persönlich ausüben können, sind durch jeweils eine andere geeignete Person abzulösen.

Im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf das Land NÖ sind operative Vorgaben zu erstellen. Betriebsbudgets und Investitionsplanungen sind realistisch festzulegen. Die Bildung von liquiden Mittel ist darauf abzustimmen.

Für Beteiligungen sind – durch die Muttergesellschaft – eine Beteiligungsstrategie zu erarbeiten und ein Beteiligungscontrolling einzurichten. Damit ist sicherzustellen, dass die in die Beteiligung investierten Mittel refinanziert werden und wirtschaftliche Nachteile durch die Beteiligung vermieden werden.

Bei einem Verkauf von Geschäftsanteilen des Landes NÖ ist darauf zu achten, dass sich die vom Land NÖ getätigten Investitionen refinanzieren und ein Beitrag zur Budgetentlastung geleistet wird. Unversteuerte Rücklagen sollten bei der Ermittlung des Verkaufspreises von Geschäftsanteilen des Landes NÖ geltend gemacht werden.

Bei Übernahmen von Geschäftsanteilen durch das Land NÖ sind der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnungen der Organe so anzupassen, dass die Anteilsrechte des Landes NÖ wahrgenommen werden.

Die NÖ Landesregierung sollte ein zweckmäßiges Regelwerk für die Verwaltung der Anteile des Landes ausarbeiten lassen und verbindlich in Kraft setzen.