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Vertragsgestaltung

Die NÖ Landesregierung sollte die finanzielle Unterstützung reduzieren können, wenn der Finanzierungsbedarf geringer ist als der zugesagte Betrag. Dafür sind die Verträge entsprechend zu gestalten.

Gesellschaftsverträge sind so zu gestalten, dass diese unter Berücksichtigung einer angemessenen Kündigungsfrist beendet werden können, sobald deren Zweck erfüllt wurde.

Bei der vertraglichen Gestaltung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind nicht nur Bareinlagen sondern auch unbare Einlagen der Gesellschafter zu berücksichtigten, um eine leistungsgerechte Verteilung sicherzustellen.

Vertragsverhältnisse bei Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass vereinbarte Entgelte eindeutig den Kosten und Leistungen zugeordnet werden können.

Die Verknüpfung unterschiedlicher Leistungen (Planung, Finanzierung, Errichtung, Ausstattung und Betrieb) und Vertragspartner sowie die langen Vertragslaufzeiten stellen hohe fachliche Anforderungen an die zielgerichtete Ausgestaltung der Verträge. Um eine optimale Aufgaben- und Risikoverteilung vornehmen zu können, müssten quantitative und qualitative Anforderungen, Bedarf und Ziele der zu erbringenden Leistungen über einen Zeitraum von 30 Jahren dargestellt werden. Sodann wären die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit sowie die Zahlungsverpflichtungen des Landes NÖ über die gesamte Vertragslaufzeit zu ermitteln und das beste Modell dafür zu entwickeln.

Öffentlich Private Partnerschaften sind so auszugestalten und zu vollziehen, dass die finanziellen Belastungen und Risiken angemessen verteilt werden. Risikoprämien erhöhen die Kosten und sind daher nur zu vereinbaren und zuzuerkennen, wenn tatsächlich ein Risiko übertragen werden kann.

Erfolgsabhängige Managemententgelte sind nur vorzusehen, wenn dafür zusätzliche Leistungen oder Erfolge erbracht und negative Ergebnisse ausgeglichen wurden.

Das Vergütungssystem für Leitungsorgane in Gesellschaften, an denen das Land NÖ maßgeblich beteiligt ist, sollten nach Maßgabe der Bundes- Vertragsschablonenverordnung bzw. des Public Corporate Governance Kodex gestaltet werden.

Bei der Berechnung eines Erfolgshonorars auf Basis von Umsatzerlösen sollten darin enthaltene Durchlaufpositionen nicht berücksichtigt werden.