

Der NÖ Wasserwirtschaftsfonds ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und wurde zur Unterstützung bei der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft errichtet.
Der Fonds finanziert sich aus eigenen Mitteln wie zB Darlehensaufnahmen und Darlehensrückflüssen aus gegebenen Fondsdarlehen. Darüber hinaus erhält der Fonds Landesbeiträge und finanzielle Mittel aus Bedarfszuweisungen.
Der Jahresabschluss 2000 wurde als „Istdarstellung“ korrekt erstellt, wird aber nicht den Ansprüchen gerecht, die an einen aussagekräftigen Jahresabschluss zu stellen sind, da er insbesondere kein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Fonds vermittelt.
Auf Grund der angespannten finanziellen Lage des Fonds (negatives Nettostammvermögen von rund € 67 Mio) wurde die Geschäftsführung aufgefordert, eine dynamische Finanzvorschau zu erstellen, diese dem Kuratorium vorzulegen und die Ergebnisse der NÖ Landesregierung mitzuteilen. Im Zusammenhang mit der Landeshaftung für ein vom Fonds aufgenommenes Darlehen wurden dem Landtag von NÖ vor Beschlussfassung nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt.
Im Sinne der vom Landtag von NÖ beschlossenen Resolution vom 7. Juni 1990 hat die Fondsgeschäftsführung dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlüsse des Fonds in Hinkunft von beeideten Wirtschaftsprüfern auf ihre Richtigkeit geprüft werden.
Die Voranschläge des Fonds sind der NÖ Landesregierung künftig so rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, dass diese Genehmigung noch vor dem Rechnungsjahr erfolgen kann, für das der Voranschlag Gültigkeit haben soll.
Es wurde empfohlen, das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz in einigen Punkten aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit zu ergänzen bzw. abzuändern. Die Vorsitzführung im Kuratorium entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei der Geldbewirtschaftung wurden Einsparungspotentiale erkannt und empfohlen, diese auch zu realisieren.
Die stichprobenweise Prüfung der Förderungsabwicklung ergab, dass bei der Bemessung der Förderungshöhe richtlinienkonform vorgegangen wurde. In einigen Fällen wurde auf geringfügige Mängel bei der Förderungsabwicklung hingewiesen. Eine teilweise Überarbeitung der Förderungsrichtlinien wurde empfohlen.
Die NÖ Landesregierung hat im Zuge der Stellungnahme zugesagt, geeignete Maßnahmen im Sinne der vom Landesrechnungshof getroffenen Feststellungen und Anregungen zu setzen.
Im Rahmen des im Jahre 1994 abgeänderten Ausbau- und Investitionsprogrammes für NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime aus dem Jahre 1992 wurde das Heim in Neunkirchen errichtet. An diesem neuen Standort konnte für die Unterbringung von alten und pflegebedürftigen Menschen eine ansprechende und gelungene Sozialhilfeeinrichtung geschaffen werden, die nach kurzer Anlaufphase nunmehr zufrieden stellend ausgelastet ist. Dem Heimpersonal kann engagiertes Handeln und Wirken im Sinne der Betreuung von alten und pflegebedürftigen Menschen bescheinigt werden.
Auf die nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 zu erlassenden Richtlinien für den Betrieb stationärer Einrichtungen und auf die Adaptierung bzw. die Neubearbeitung der Vorschriften für den Pflegedienst auf Grund dieser neuen Gesetzeslage wurde bereits im Bericht über das NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim Orth a.d. Donau hingewiesen.
Zu bemängeln war, dass - obwohl das Heim seit Juli 1996 in Betrieb ist – noch keine Bauendabrechnung vorlag.
Für den Bereich der Physio- bzw. Ergotherapie wird empfohlen, ein Konzept über eine ökonomische, effektive und qualitätsgesicherte Therapie der Heimbewohner zu erarbeiten. Weiters wäre hier die volle Besetzung des Dienstpostens anzustreben.
Die unrealistische Budgetierung war zu kritisieren, wobei vor allem die Präliminierung eines Abganges der Realität widerspricht, die bei neuen Heimen auf Grund der vorgegebenen Kategorieeinstufung und des vorerst geringeren Instandhaltungsaufwandes einen Überschuss erwarten lässt.
Der Abschluss von Verträgen bzw. deren gegebenenfalls erforderliche Abänderungen sind formal richtig durchzuführen.
Die NÖ Landesregierung hat die Empfehlungen zum Teil bereits umgesetzt bzw. wurde zugesagt, ihnen in Zukunft Rechnung zu tragen.
Über die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung der Bezirkshauptmannschaften werden insgesamt Geldbewegungen in Milliardenhöhe verrechnet. Zu den wesentlichen Bereichen dieser Gebarung zählen:
Derzeit sind mit Amtskasse, Sozialkasse und Jugendamtskasse drei Stellen einer Bezirkshauptmannschaft mit Aufgaben des Rechnungswesens befasst. Durch die bestehenden Querverbindungen kommt es zu unnötigen Verrechnungs- bzw. Verwaltungsschritten, die zum Teil über die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung abgewickelt werden. Die eingesetzten IT-Programme sind in einigen Bereichen nicht aufeinander abgestimmt bzw. entsprechen auch nicht mehr dem Stand der Technik. Der LRH empfiehlt die Schaffung einer einzigen Verrechnungs- und Kassenstelle pro Bezirkshauptmannschaft, wobei auch die entsprechenden Voraussetzungen im IT-Bereich zu schaffen wären.
Mit 31. Dezember 2000 wies die Verlagsgebarung der Bezirkshauptmannschaften ungenutzte Geldmittel von rund 245 Mio S aus, während laut Kassenabschluss des Landes NÖ Barvorlagen zur Liquiditätssicherung in der Höhe von ca. 1.267 Mio S in Anspruch genommen waren. Die bereits im Bericht LRH 9/1999 „Geldflüsse“ empfohlene Konzentration der liquiden Mittel im Rahmen der zentralen Geldverwaltung wäre daher rasch umzusetzen.
Die stichprobenartige Prüfung der offenen Salden und der Rückstandnachweise zum 31. Dezember 2000 ergab keine wesentlichen Beanstandungen.
Bei den im Rahmen des Jugendhilfsfonds verwalteten Geldmitteln (Rücklagenbeständen) ist die Verzinsung zu verbessern.
Für die Abwicklung der Strafgeldgebarung wurde Folgendes angeregt:
Beim Verfall von Sicherheitsleistungen sollte einerseits einheitlich und gesetzeskonform vorgegangen und andererseits verstärkt auf die richtige Widmung geachtet werden.
Bei den Entschädigungen im Katastrophenfall und den Schulungskosten für Gemeindevertreterverbände wird zur Vermeidung unnötiger Verrechnungs- und Zahlungsschritte eine direkte Abwicklung beim Amt der NÖ Landesregierung empfohlen.
Ein Großteil der im Zuge der ggst. Prüfung des LRH getroffenen Verbesserungsvorschläge ist in ähnlicher Form im Ergebnis des BH-Effizienz-Projektes enthalten und in die Ziele für Folgeprojekte eingearbeitet worden.
Die NÖ Landesregierung hat im Zuge der Stellungnahme im Wesentlichen zugesagt, geeignete Maßnahmen im Sinne der vom LRH getroffenen Feststellungen und Anregungen zu setzen.
Am Beginn der Prüfung „Landesstraßen, Instandhaltung“ wurden raumplanerische, straßengesetzliche, organisatorische, finanzielle und technische Belange der NÖ Landesstraßenverwaltung kritisch untersucht:
Es wurde empfohlen, das derzeitige Verkehrs-Raumordnungsprogramm aus dem Jahre1975 entweder auf einen aktuellen Stand zu bringen oder es im Sinne des Deregulierungsgrundsatzes außer Kraft zu setzen.
Unter dem Titel „Straße 2000“ wurde die Geschäftseinteilung bei der Gruppe Straße in den letzten Jahren mehrmals geändert. In den meisten Fällen wurden die dadurch erwarteten Effekte erreicht. Daneben mussten aber auch negative Begleiterscheinungen festgestellt werden. Es wurde empfohlen, die bestehenden organisatorischen Defizite und unklaren Aufgabenverteilungen zu beseitigen.
Die Programmrichtlinien 1990, nach denen im wesentlichen die operative Umsetzung der Bauprogramme erfolgt, sind hinsichtlich der aktuellen Vergabebestimmungen zu adaptieren.
Die Einführung einer Kostenrechnung unter Einbeziehung der Zentralabteilungen sowie die baustellenbezogene Erfassung der Kosten für Bauaufsicht und Bauführung wurden begrüßt.
Die auf Basis von Straßenzustandsaufnahmen und -analysen erstellten Arbeits- und Finanzpläne der NÖ Landesstraßenverwaltung waren zielführend.
Auf die notwendige widmungsgemäße Verwendung der Rücklagen und deren Reduktion auf ein möglichst geringes Ausmaß wurde hingewiesen.
Anhand des Bauvorhabens „Maria Roggendorf Nord“ wurde geprüft, wieweit in der Praxis die Verwaltungsgrundsätze eingehalten wurden:
Hinsichtlich der vorgenommenen Oberbauverstärkung wurde eine Überdimensionierung festgestellt. Die Wirtschaftlichkeit von Sonderbauweisen ist von den verantwortlichen Stellen rechnerisch nachzuweisen.
Bezüglich der Kostenanschläge wurde darauf hingewiesen, unnötige finanzielle Reserven zu vermeiden bzw. möglichst wahrscheinliche Schätzwerte für Unvorhergesehenes und Preisgleitung zu veranschlagen.
Die den Bauaufträgen der NÖ Landesstraßenverwaltung zu Grunde liegenden Verfahrens- und Vertragsbestimmungen sind neu zu ordnen und eindeutig und umfassend zu formulieren. In den Ausschreibungen sind Bauprodukte ohne Nennung des Produktnamens neutral zu beschreiben. Die Leistungsbeschreibung für das Verlegen von Asphaltvlies ist zu überarbeiten.
Bei der Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes in die Praxis sollten in Zukunft die Projektleiter generell und die Koordinatoren zumindest bei den Bauvorhaben in Eigenregie aus dem Kreis des eigenen technischen Fachpersonals bestellt werden. Im Falle der Übertragung an Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten transparent zu machen.
Der Umfang und die Art und Weise der qualitätssichernden Tätigkeiten der Bauaufsicht entsprachen im wesentlichen den bauvertraglichen Bestimmungen. Eine konsequente Qualitätskontrolle durch die örtliche Bauaufsicht bei allen Bauvorhaben verringert die Häufigkeit verdeckter Mängel und erhöht dadurch die Gebrauchsdauer der Straßenkonstruktionen nachhaltig.
In der Stellungnahme der NÖ Landesregierung wurden die Kritikpunkte im wesentlichen zur Kenntnis genommen und die Umsetzung der Empfehlungen weitgehend zugesichert.
Die bereits wiederholte Forderung des LRH, zielführende Bestimmungen zur Vermeidung von Überladungen in die Bauverträge aufzunehmen, wurde hingegen von der NÖ Landesregierung abgelehnt. Die Vermeidung von Überladungen liegt jedoch vor allem im eigenen Interesse des Landes als Straßenerhalter, der für die daraus resultierenden Schäden aufkommen muss. Der LRH bleibt daher bei seiner Forderung.
Die NÖ Landwirtschaftliche Fachschule in Poysdorf ist eine zweijährige, schulpflichtersetzende Fachschule für ökologische Land- und Hauswirtschaft.
Obwohl die Sinnhaftigkeit der landwirtschaftlichen Fachschulen als Zentren der Bildung und Beratung im ländlichen Raum vom LRH nicht in Frage gestellt wird, waren zu den sinkenden Schülerzahlen der landwirtschaftlichen Schulen im Allgemeinen, und dem Verhältnis Schülerzahl zur Anzahl der Lehrer bei der Schule Poysdorf im Speziellen, kritische Anmerkungen zu machen.
Weitere Kritikpunkte waren:
Darüber hinaus wurde die Abteilung Landwirtschaftliche Bildung aufgefordert, anhand von Erfahrungsberichten der Fachschulen Tulln und Mistelbach zu prüfen, ob auch andere landwirtschaftliche Schulen an der NÖ Einkaufsorganisation teilnehmen sollten. Außerdem wäre von der genannten Abteilung darauf zu achten, dass die Schulen auch im elektronischen Zahlungsverkehr die Doppelzeichnung einhalten.
Die NÖ Landesregierung hat zugesagt, den Empfehlungen und Beanstandungen Rechnung zu tragen.
Die Abfallwirtschaftsverbund Planungsgesellschaft mbH (AWV) ist eine Gesellschaft des privaten Rechts, deren Stammkapital in Höhe von S 500.000,00 von den Ländern Wien und NÖ je zur Hälfte übernommen wurde.
Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinsame Entsorgung von Stoffen (ausgenommen radioaktiven Abfall), die die Gebietskörperschaften NÖ und Wien allein überhaupt nicht oder nur schwer, d.h. mit erheblichem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, entsorgen können.
In Erfüllung des Unternehmensgegenstandes wurden von der Gesellschaft bis zum Jahr 2000 zwei Großprojekte abgewickelt, und zwar die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) für die Deponiestandorte Blumau a.d. Wild und Enzersdorf/Fischa.
Am Deponiestandort Blumau a.d. Wild waren die Arbeiten an der Standort UVP bereits im Jahr 1994 abgeschlossen. Im Jahr 1995 beschlossen die Gesellschafter, die Arbeiten an diesem Standort nicht mehr weiter zu führen. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden an die NÖ Umweltschutzanstalt verkauft.
Ebenso stand die Standort-UVP des Deponieprojektes Enzersdorf/Fischa im Jahr 1994 unmittelbar vor dem Abschluss. Die bis zur Abhaltung der Bewertungsklausur der Gutachter vorangetriebene Projekt-UVP wurde im Jahr 2000 durch Beschluss der Gesellschafter, mit dem das Anbot des vorzeitigen Ausstieges des Projektwerbers „Enzersdorfer AbfallverwertungsgesmbH“ (EAVG) angenommen wurde, beendet.
Da ein Ausstieg der EAVG vor Abschluss der UVP und der notwendigen behördlichen Bewilligungsverfahren vertraglich nicht geregelt war, stimmte die AWV einer Reduzierung der zu refundierenden externen Kosten für die UVP auf 25 % (statt 50 %) zu.
Im Jahr 1998 wurde die Gesellschaft beauftragt, das Projekt „Vernetzte Altlastensanierung im Marchfeld“ durchzuführen. Für dieses Projekt, das erst im Jahr 2000 in Angriff genommen wurde, wurden bis zum Prüfungszeitpunkt im Jahr 2001 Studien und Gutachten in Auftrag gegeben sowie Verhandlungen hinsichtlich der möglichen Finanzierung des Projektes geführt. Trotzdem gab es noch eine Reihe offener Fragen, die die Erstellung weiterer Entscheidungsgrundlagen notwendig erscheinen ließ.
Der LRH forderte angesichts der Wichtigkeit des Projektes die Vertreter der AWV und der Länder Wien und NÖ auf, die vorbereitenden Untersuchungen bis zum Jahresende 2001 abzuschließen und danach ehestens Entscheidungen über die Durchführung des Projektes zu treffen. Auf Grund der hohen jährlichen Kosten der Gesellschaft wären für den Fall der Nichtdurchführbarkeit des Projektes der Gesellschaft neue Aufgaben zu übertragen oder eine Verwertung bzw. Schließung ins Auge zu fassen.
Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft war bis 1999 gekennzeichnet durch Jahresfehlbeträge, die mit den Nachschüssen der Gesellschafter verrechnet wurden, sodass jeweils ein ausgeglichenes Bilanzergebnis ausgewiesen werden konnte. Den Aufwendungen der Gesellschaft standen nur geringfügige Erträge gegenüber. Zur Abdeckung des Betriebsaufwandes wurden seit Gründung der Gesellschaft insgesamt Nachschüsse in Höhe von 115 Mio S zugesichert, von denen 91 Mio S ausbezahlt wurden.
Im Jahr 2000 wurden erstmals Erlöse auf Grund der Abschlagszahlung für die Beendigung des Deponieprojektes Enzersdorf/Fischa in Höhe von 5,50 Mio S vereinnahmt, wodurch ein Bilanzgewinn von 2,06 Mio S erwirtschaftet wurde.
Der Gesellschaft wurde empfohlen, auf Grund der verminderten Tätigkeit durch Einstellung beider Deponieprojekte und der noch nicht voll angelaufenen Arbeiten bei der Altlastensanierung im Marchfeld eine weitere Reduzierung der Personalkosten für die Geschäftsführung anzustreben.
Die Gesellschaft teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass zwischenzeitlich intensiv an der Vorbereitung des Projektes gearbeitet werde und daher eine entsprechende Auslastung des Personals gegeben sei.
Das Land NÖ verwies darauf, dass die Altlastensanierung im Marchfeld nicht alleine im Gestaltungsrahmen der beiden betroffenen Gebietskörperschaften liege, sondern seitens des Bundes die rechtlichen Vorbedingungen zu schaffen und die entsprechenden Förderungsmittel bereit zu stellen wären. Für den Fall, dass sich herausstellt, dass das Projekt in den nächsten Monaten nicht durchführbar ist, wurde die Auflösung der Gesellschaft ins Auge gefasst.
Die Gemeinnützige Studentenheim Auerspergstraße GesmbH ist eine Gesellschaft des privaten Rechts, deren Stammkapital in Höhe von S 40.900.000,00 von den Gesellschaftern Land NÖ und Österreichische Studentenförderungsstiftung je zur Hälfte übernommen wurde.
Einige Bestimmungen des aus dem Jahr 1981 stammenden Gesellschaftsvertrages widersprechen den geltenden Bestimmungen des Handelsrechts. Darüber hinaus standen einige der in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates aus dem Jahr 1976 getroffenen Regelungen im Widerspruch mit dem Gesellschaftsvertrag bzw. dem GesmbH-Gesetz. Der LRH forderte daher, ehestens mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehende Neufassungen in Kraft zu setzen. Weiters empfahl der LRH, die fehlende Geschäftsordnung für die Geschäftsführer zu erlassen. Der Aufsichtsrat wurde aufgefordert, die Anzahl der gemäß GesmbH-Gesetz jährlich abzuhaltenden Sitzungen einzuhalten.
In Erfüllung des Unternehmensgegenstandes beschäftigte sich die Gesellschaft zum Prüfungszeitpunkt mit dem Betrieb des Studentenheimes in 1080 Wien, Auerspergstraße 9. Bis 30. September 1997 wurde ein weiteres Studentenheim in 2500 Baden, Mühlgasse 65-67 geführt, das auf Grund der geringen Auslastung und des schlechten Bauzustandes geschlossen wurde.
Die Auslastung des Studentenheimes Auerspergstraße lag in den Jahren 1998 bis 2000 nur zwischen 93 % und 89 %, was für ein Studentenheim in zentraler Lage Wiens als niedrig zu bezeichnen ist. In den Sommermonaten Juli bis September wird das Haus alljährlich verpachtet und als Hotelbetrieb geführt. Auch hier zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang der Nächtigungen, insbesondere in den Jahren 1997 und 2000 war die Auslastung mit 60,7 % bzw. 57,5 % sehr gering
Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ist als ungünstig anzusehen. In den geprüften Geschäftsjahren wurden durchwegs Jahresverluste erwirtschaftet, die insbesondere 1996 und 1997 sehr hoch ausfielen. Ebenso ergaben sich durch die jährlich negativen Cash-Flows Finanzmittelabgänge und dadurch eine Verschlechterung der Liquidität der Gesellschaft sowie ein nahezu gänzlicher Verlust des buchmäßigen Eigenkapitals. Es ist daher voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahren eine buchmäßige UÜberschuldung der Gesellschaft zu erwarten.
Der LRH forderte die Geschäftsführung auf, ein Konzept zur Weiterführung des Heimes zu erarbeiten, in dem sowohl Maßnahmen zur Steigerung der Auslastung als auch notwendige Sanierungsmaßnahmen des Gebäudes und deren Finanzierung zu berücksichtigen wären, um die schlechte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft durch Steigerung der Erlöse zu beseitigen. Dem Land NÖ wurde empfohlen, ehestens mit dem Gesellschafter Österreichische Studentenförderungsstiftung konkrete Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sanierung und langfristigen Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft zu setzen, andernfalls wäre eine Entscheidung über die Verwertung des Hauses Auerspergstraße und die allfällige Auflösung der Gesellschaft zu treffen.
Die Gesellschaft sagte in ihrer Stellungnahme zu, den aufgezeigten formellen Empfehlungen ehestens durch Neufassungen der Vertragswerke zu entsprechen und in Hinkunft die Vorschriften des Handelsrechts genau zu beachten.
Bereits während der Prüfung wurde den Gesellschaftern ein Sanierungs- und Finanzierungskonzept vorgelegt. Der Aufsichtsrat beauftragte darüber hinaus die Geschäftsführung, eine Bewertung des Objektes durchzuführen und entsprechende Schritte zur Verwertung des Hauses einzuleiten.
Im Rahmen des im Jahre 1992 beschlossenen Ausbau- und Investitionsprogramms für NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime wurde das Heim am neuen Standort in Orth a.d. Donau errichtet. Für die Unterbringung von alten und pflegebedürftigen Menschen konnte eine ansprechende und gelungene Sozialhilfeeinrichtung geschaffen werden, die nach kurzer Anlaufphase nunmehr zufrieden stellend ausgelastet ist. Dem Heimpersonal kann engagiertes Handeln und Wirken im Sinne der Betreuung von alten und pflegebedürftigen Menschen bescheinigt werden.
Zu bemängeln war, dass - obwohl das Heim seit Juli 1996 in Betrieb ist – noch keine Bauendabrechnung vorlag.
Im Zusammenhang mit der Nutzung von Kellerräumlichkeiten waren erforderliche Abklärungen mit der Baubehörde zu treffen.
Die nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 zu erlassenden Richtlinien für den Betrieb stationärer Einrichtungen sind baldigst in Kraft zu setzen.
Im Pflegebereich besteht ein Defizit an qualifiziertem Personal. Diesbezüglich sind Maßnahmen zu setzen, um die vorgesehenen Dienstposten zu besetzen.
Die Vorschriften für den Pflegedienst im Bereich des Landes NÖ sind auf Grundlage der entsprechenden Gesetze zu adaptieren bzw. bedürfen einer völligen Neubearbeitung.
Für den Bereich der Physio- bzw. Ergotherapie wird empfohlen, ein Konzept über eine ökonomische, effektive und qualitätsgesicherte Therapie der Heimbewohner zu erarbeiten. Weiters wäre hier die volle Besetzung des Dienstpostens anzustreben.
Die berufliche Qualifikation der Seniorenbetreuerinnen ist durch die entsprechende Ausbildung und durch berufsbegleitende Weiterbildung sicherzustellen.
Geringfügige Feststellungen waren für die Bereiche Kassenführung und Lagerhaltung zu treffen.
Das Mietentgelt und die Betriebskosten für den Friseurbetrieb sind leistungsgerecht unter Berücksichtigung der ortsüblichen Fakten neu festzulegen.
Die Trinkgelder aus dem Betrieb des Heimcafes sind in Hinkunft entsprechend den Vorgaben der Abteilung Heime zu gestionieren.
Die NÖ Landesregierung hat die Empfehlungen zum Teil bereits umgesetzt bzw. wurde zugesagt, ihnen in Zukunft Rechnung zu tragen. Der Vorschlag, ein Konzept für den Bereich der Physio- bzw. Ergotherapie zu erstellen, bleibt aufrecht.
Das Land NÖ betreibt im privatwirtschaftlichen Bereich auf den Standorten Gansbach und Ottenstein jeweils einen Landesforstgarten. Diese deckten im Jahr 2000 rund 21 % des NÖ Forstpflanzenmarktes ab. Vorrangiges Ziel der Forstgärten ist die Versorgung der bäuerlichen Waldeigentümer – unabhängig von der Betriebsgröße – mit geeigneten, standortgerechten, inländischen Forstpflanzen zu angemessenen Preisen.
Die Landesforstgärten bieten – im Gegensatz zu den privaten Forstgärten – Kleinabnehmern die gleichen Konditionen wie den Großabnehmern. Dadurch wird auch den kleineren bäuerlichen Waldbesitzern die Möglichkeit geschaffen, Aufforstungen zu den Großabnehmerkonditionen vorzunehmen.
Der LRH kam im Zuge der Prüfung zur Ansicht, dass es im Hinblick auf vorstehende Tatsachen sinnvoll erscheint, Landesforstgärten zu betreiben, jedoch die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Beachtung finden müssen.
Der Forstgarten Ottenstein konnte im Jahr 2000 ein positives Betriebsergebnis erzielen. Beim Forstgarten Gansbach ergab die vom LRH entwickelte Jahreskostenrechnung ein negatives Betriebsergebnis, das vorwiegend auf organisationsbedingte Personalkosten zurückzuführen ist.
Diesbezüglich wurde angeregt, die Kostenentwicklung beim Forstgarten Gansbach über einige Jahre (z.B. einen Produktionszyklus) zu verfolgen und daraus die betriebswirtschaftlich notwendigen Schritte abzuleiten.
Beim Forstgarten Ottenstein wurden Empfehlungen hinsichtlich Regelungen bei den Abfertigungsansprüchen und bei der Geldgebarung getroffen.
Die NÖ Landesregierung hat im Zuge der Stellungnahme zugesagt, geeignete Maßnahmen im Sinne der vom LRH getroffenen Feststellungen und Anregungen zu setzen.
Durch den Zu- und Umbau der Bezirkshauptmannschaft Amstetten konnte die angespannte Raumsituation bereinigt und Platz für vorher dislozierte Dienststellen bzw. für Dezentralisierungsmaßnahmen geschaffen werden.
Der Zu- und Umbau harmoniert architektonisch mit dem bestehenden Objekt und entspricht auch funktionell.
Ein Vergleich mit den Einheitswerten der neu errichteten Bezirkshauptmannschaften Baden, Bruck/Leitha, Wien Umgebung, Gmünd, Mödling und Wr. Neustadt zeigt, dass die Realisierung des Zu- und Umbaues als überaus wirtschaftlich und sparsam bezeichnet werden kann, zumal die durchschnittlichen Errichtungskosten pro Arbeitsplatz von exkl. MWSt ca. S 937.000,00 um ca. S 298.000,00 unterschritten wurden. Bei der Verwirklichung des Vorhabens ist es jedoch zu Mängeln gekommen:
Die NÖ Landesregierung hat – mit einer Ausnahme – in ihrer Stellungnahme zugesagt, den Beanstandungen und Empfehlungen Rechnung zu tragen.