Unsere Website ist nun barrierefrei-zertifiziert!

Zusammenfassung

Der Landtag von NÖ hat im Rahmen des im Jahre 1992 beschlossenen Ausbau- und Investitionsprogrammes für NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime, das Gesamtinvestitionen von S 2.069.000.000,-- vorsah, der Neuerrichtung einer derartigen Landeseinrichtung in Zwettl zugestimmt. Dieser neue Standort war auch im NÖ Raumordnungsprogramm für Sozialhilfe enthalten, welches den Schwerpunkt auf die Schaffung zusätzlicher Pflegebetten in den Landes-Pensionisten- und Pflegeheimen legt.

Bei Neuplanungen von derartigen Einrichtungen ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. 9211, in der sich die Länder verpflichteten, Mindeststandards von Sachleistungen in den Heimen zu gewährleisten, einzuhalten.

Zusammenfassung

Die NÖ Landw. Fachschule Gaming (im Folgenden kurz „Schule“ genannt) hat ihre Rechtsgrundlage im NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetz, LGBl. 5025, in Verbindung mit der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1, die mit 1. September 1997 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 lit.b der zitierten Verordnung wird die Schule in Gaming als schulpflichtersetzende Fachschule mit dem Modul 1 in der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft (Fachschule für ökologische Land- und Hauswirtschaft)“ geführt.

Weiters wird als Modul 2 der Schulversuch „Ländliche Hauswirtschaft samt Sozial- und Altenhilfe im ländlichen Raum an der Landwirtschaftlichen Fachschule Gaming“ in der Form einer weiterführenden Fachschule in der Dauer von 4 Semestern geführt.

Zusammenfassung

Ab Mitte der 80er Jahre kam es durch verschiedene Faktoren (z.B. Landeshauptstadt St. Pölten, “Ostöffnung“) zu einer stetigen Zunahme des Verkehrs in NÖ bzw. zu einer Veränderung der Verkehrsströme innerhalb des Bundeslandes.
Um eine verkehrspolitische Entscheidungshilfe für die zu lösenden Verkehrsprobleme zur Hand zu haben, in der neben der Darstellung des Ist–Zustandes konkrete Maßnahmen mit Prioritäten aufgezeigt werden, wurde von der durch die NÖ Landesregierung im Frühjahr 1990 eingesetzten Projektgruppe für Gesamtverkehrsangelegenheiten ein Landesverkehrskonzept erstellt. Das NÖ Landesverkehrskonzept wurde von der NÖ Landesregierung am 11. Juli 1991 beschlossen.
In diesem wurde u.a. vorgeschlagen, dass zum Zwecke der Privatisierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr und zur Regionalisierung der Entscheidungs- und Finanzierungsverantwortung NÖ Verkehrsgesellschaften mbH einzurichten wären, als deren Gesellschafter Verkehrsunternehmen vorgesehen wurden.

Die NÖ Landesregierung nahm in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1992 die von der beauftragten Firma „Alfred Bach Betriebsberatung – Verkehrsplanung“ erstellte Feinstudie „Schnellverkehrslinien nach St. Pölten, Endbericht September 1992“ und die vorgelegten Empfehlungen der begleitenden Arbeitsgruppe zustimmend zur Kenntnis.

Die Arbeitsgruppe gab insbesondere folgende Empfehlungen ab: „Die Vorbereitung und der Betrieb der Schnellbuslinien sowie die Ausschreibung, die Vergabe, die Abrechnung und die Überprüfung der Korrektheit und Zuverlässigkeit des Betriebes bedarf einer eigens dafür zuständigen Stelle. Es wird empfohlen, aus Personalgründen damit eine Betreibergesellschaft auf privatrechtlicher Basis zu betrauen. Diese Betreibergesellschaft sollte zu 100 % oder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Landes NÖ stehen und Rechtsträger für die Konzessionsrechte sein. Alle laufenden Aufgaben sollen – so wie im Rahmen der regionalen Verkehrsverbünde in NÖ bereits praktiziert – vergeben werden.“

Die von der NÖ Landesregierung zustimmend zur Kenntnis genommene Empfehlung, dass die Betreibergesellschaft zu 100 % oder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Landes NÖ stehen sollte, wich somit von der im NÖ Landesverkehrskonzept 1991 festgeschriebenen Zielsetzung der „Privatisierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr“ ab.

In dem am 7. Oktober 1997 von der NÖ Landesregierung beschlossenen NÖ Landesverkehrskonzept 1997 wurde bezüglich der im Konzept 1991 aufgestellten Forderung nach Einrichtung einer eigenen Gesellschaft zur operativen Umsetzung von geplanten Maßnahmen im öffentlichen Verkehr festgestellt, dass dieser durch Gründung der NÖ Verkehrsorganisationsgesellschaft mbH, in der Folge kurz NÖVOG genannt, nachgekommen wurde.

 

Zusammenfassung

In NÖ werden 5 öffentliche Krankenanstalten durch den Rechtsträger Land NÖ betrieben, davon 2 allgemeine Krankenanstalten und 3 Sonderkrankenanstalten.

Die beiden allgemeinen Krankenanstalten gem. § 2 Abs. 1 Z.1 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 (NÖ KAG 1974), LGBl.9440 sind

  • das allgemeine öffentliche NÖ Landeskrankenhaus Mödling und
  • das allgemeine öffentliche NÖ Landeskrankenhaus Tulln;

die 3 Sonderkrankenanstalten gem. § 2 Abs. 1 Z.2 NÖ KAG 1974, leg. cit. sind

  • das öffentliche NÖ Landeskrankenhaus Grimmenstein - Hochegg,
  • die NÖ Landesnervenklinik Gugging sowie
  • die NÖ Landesnervenklinik Mauer.

Die Verwaltung der Landeskrankenanstalten ist laut Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung der Abteilung Sanitätsrecht und Krankenanstalten (bis 1. November 1996 Abt. VII/3) zugewiesen.

Zusammenfassung

Das Land NÖ unterhält als Maßnahme der Jugendfürsorge bzw. als Hilfe für behinderte Kinder und Jugendliche ein Kinderheim sowie 8 Jugendheime und eine Heilpädagogische Station. In diesen NÖ Jugendwohlfahrtseinrichtungen (in der Folge kurz „Heime“ oder „Heim“ genannt) stehen insgesamt 752 Plätze zur Verfügung.

Die rechtliche Grundlage für die Führung und den Betrieb dieser Heime bilden das:

  • Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) 1989, BGBl. Nr. 161/1989,
  • NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (NÖ JWG 1991), LGBl. 9270 und das
  • NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200.

Gemäß der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1-35, obliegt die Jugendwohlfahrt mit Ausnahme der Förderung von Jugendherbergen, Jugendheimen und Jugendverbänden sowie der Sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt – freie Jugendwohlfahrt Landesrat Dr.Johann Bauer.

Kreditverwaltend ist die Abt. Heime (GS7) des Amtes der NÖ Landesregierung. Diese hat mittels ökonomischer und administrativer Maßnahmen die Möglichkeit der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen sicherzustellen.

Ziel der Heime ist die sozialpädagogische Betreuung im Hinblick auf individuelle Gesamtentwicklung und Förderung im schulischen Bereich, wobei versucht wird, die vorhandenen Defizite abzubauen und pädagogische Rahmenbedingungen den altersspezifischen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen anzupassen. Es soll eine positive Eltern-Kind-Beziehung mit dem Ziel einer Reintegration in die Ursprungsfamilie unterstützt werden. Ist dies aus den verschiedensten Ursachen nicht möglich, so hat das Heim mit seinen Bediensteten die besten Möglichkeiten für einen Elternersatz anzubieten und anzustreben.

Die Kinder und Jugendlichen werden vorwiegend im Rahmen der freiwilligen bzw. der gerichtlichen Erziehungshilfe, aber auch im Rahmen der Sozialhilfe in die Heime eingewiesen.

Zusammenfassung

Der Finanzkontrollausschuß hat in seinem Arbeitsprogramm 1998 die Kontrolle der Abt. Sozialhilfe, Maßnahmen der Sozialhilfe, Darlehen und Beihilfen, beschlossen.

Nach der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, sind die Angelegenheiten der Sozialhilfe, soweit sie keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind, Frau Landesrat Traude Votruba zugeteilt.

Gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ist die Abt. Sozialhilfe (GS5) für Angelegenheiten der Sozialhilfe ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Landespflegeheime, der Landespensionistenheime und der privaten Pensionistenheime und Pflegeheime zuständig. Mit der Leitung der Abt. Sozialhilfe ist Wirkl.Hofrat Dr.Elisabeth Gröss betraut.

Zusammenfassung

Gemäß den Bestimmungen des IV. Abschnittes des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000, ist ein Gewerblicher Berufsschulrat für NÖ (kurz „GBSR“ genannt) eingerichtet, dem die Besorgung der Aufgaben obliegt, die dem Land NÖ als gesetzlicher Schulerhalter für die lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen zukommen.

Hiervon ausgenommen sind die Errichtung und Auflassung von Berufsschulen und die Besorgung der mit der Errichtung dieser Schulen verbundenen baulichen Aufgaben.

Organe des GBSR sind das Kollegium und der Obmann (Obmannstellvertreter). Gemäß § 81 des NÖ Pflichtschulgesetzes hat das Land NÖ den Aufwand des GBSR zu tragen.

Der GBSR stellt eine Sonderbehörde des Landes NÖ dar; verrechnungs- und buchhaltungsmäßig ist er als Verlagsstelle der Abt. Berufsschulen (WST4) organisiert.

Zusammenfassung

Landes-Pensionisten- und Pflegeheime stellen gem. § 45 in Verbindung mit § 33 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200, Einrichtungen der Sozialhilfe dar. Bis zur 10. Novelle unterschied das NÖ SHG zwischen Pensionistenheimen zur Unterbringung und Betreuung betagter Menschen (§ 45 Abs. 6) und Pflegeheimen zur Pflege von Personen aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes (§ 45 Abs. 7). Mit der 10. Novelle des NÖ SHG im Jahre 1993 wurde dem steigendem Pflegebedarf Rechnung getragen und der einheitliche Begriff des Pensionisten- und Pflegeheimes eingeführt.

Laut § 45 Abs. 6 NÖ SHG dienen Pensionisten- und Pflegeheime zur dauernden oder zeitlich begrenzten Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen, die nicht mehr in der Lage sind oder sich nicht mehr in der Lage sehen, selbständig einen eigenen Haushalt zu führen, oder die aufgrund eines körperlichen oder geistig-seelischen Gebrechens nicht imstande sind, die lebenswichtigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu besorgen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären noch durch (andere) Hilfsdienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten wird (werden kann).

Gemäß § 46 Abs. 3 NÖ SHG kann das Land als Träger von Privatrechten eigene Sozialhilfeeinrichtungen schaffen. Diese landeseigenen Sozialhilfeeinrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die Betriebskosten gelten als Kosten der Sozialhilfe.

Aufgrund der 10. Novelle des NÖ SHG trat mit 1. Jänner 1994 die Vorschrift NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime, Leitung und Betrieb, Systemzahl 13-01/00-0100, in Kraft.

Zusammenfassung

Die NÖ Landw. Fachschule Gießhübl - Eigenbezeichnung „Mostviertler Bildungshof Gießhübl“ - (im folgenden kurz „Schule“ genannt) hat ihre Rechtsgrundlage im NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetz, LGBl. 5025, in Verbindung mit der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1. Mit dieser Verordnung, die am 1. September 1997 in Kraft getreten ist, wurde das sog. „Modulare Schulmodell“ eingeführt. Dieses Modell bietet, basierend auf der bisherigen landwirtschaftlichen Ausbildung, die Möglichkeit, den landwirtschaftlichen Bildungsweg in 3 Modulen wesentlich differenzierter zu gestalten und auch den Bedürfnissen der Schulbesucher individueller als bisher anzupassen. Basierend auf dem Modul 1, das eine 2-jährige Grundausbildung in einer regionalen landwirtschaftlichen Fachschule vorsieht, dient das Modul 2, das in einer weiteren Ausbildungsphase von 2 Jahren neben Heim- und Fremdpraxis auch einen 7-monatigen BetriebsführerInnenlehrgang mit 8 Projektwochen vorsieht, der Vertiefung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes. Das Modul 2 soll an einer Schule mit dem gewählten Ausbildungsschwerpunkt absolviert werden. Dadurch wird einerseits der Horizont der Schüler erweitert und andererseits auch die Mobilität vergrößert. Als Modul 3 ist innerhalb einer 3-jährigen Praxis ein 4 Monate dauernder UnternehmerInnenlehrgang und Vorbereitungs-MeisterInnenlehrgang vorgesehen.

Jedes Modul endet mit einem Abschluß. So ist mit dem Modul 1 die Grundausbildung mit der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht abgeschlossen. Mit der Absolvierung des Moduls 2 ist der Abschluß als landwirtschaftlicher FacharbeiterIn gegeben. Im Modul 3 wird der Landwirt oder die Landwirtin als Unternehmer bzw. Unternehmerin ausgebildet und auf die Meisterprüfung vorbereitet.

Obwohl vom Grundsatz einer 4-jährigen Ausbildungszeit bis zum landw. FacharbeiterIn nicht abgegangen wurde, ist der Ausbildungsweg und die Ausbildungsform durch das modulare Schulmodell wesentlich flexibler und moderner gestaltet worden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 lit.a in Verbindung mit § 7 Z. 2 der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung wird die Schule Gießhübl in der Fachrichtung Landwirtschaft als schulpflichtersetzende Fachschule mit der Organisation einer ganzjährigen Schule mit 2 Schulstufen im Modul 1 und mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule mit einer Schulstufe und dazwischenliegender Praxis von 12 Monaten im Modul 2 geführt. Außerdem wird im Sinne einer weiterführenden Fachschule das Modul 3 (Unternehmerausbildung) und die Bauern- und Bäuerinnenschule in der Organisationsform einer saisonmäßigen Schule angeboten.

Der Schule ist ein Schülerheim angegliedert.

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau GesmbH (kurz „NÖSIWAG“ genannt) wurde am 16. November 1962 abgeschlossen und mehrfach geändert.

Die erstmalige Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 2. Jänner 1963. Im geprüften Zeitraum 1996 ist die NÖSIWAG unter der Nummer FN 99101 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen. Am 1. Jänner 1997 erfolgte eine Übertragung der Firmenbuchzuständigkeit an das Landesgericht Wr.Neustadt.

1.2. Sitz und Dauer der NÖSIWAG

Die NÖSIWAG hat ihren Sitz in Maria Enzersdorf am Gebirge, die Geschäftsanschrift lautet „2344 Maria Enzersdorf, Südstadtzentrum 4“.

Die Dauer der NÖSIWAG ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

1.3. Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand der NÖSIWAG ist
(a) die Erschließung, Speicherung, Zuleitung und Abgabe von Trink- und Nutzwasser, einschließlich der Sicherung und Erhaltung nutzbarer Grund- bzw. Quellwasservorkommen und oberirdischer Gewässer sowie eine eventuelle Betriebsführung gemeindeeigener und genossenschaftlicher Wasserversorgungsanlagen
(b) die Beseitigung und Aufbereitung kommunaler und industrieller Abwässer sowie eine eventuelle Betriebsführung gemeindeeigener, industrieller und genossenschaftlicher Kanalisationen und Kläranlagen.

Die NÖSIWAG ist zur Förderung des Gesellschaftszweckes berechtigt, Interessengemeinschaftsverträge zu errichten und einzugehen.

Die NÖSIWAG übte bis zum Prüfungszeitpunkt Geschäftstätigkeiten nur gemäß dem oben angeführten Punkt a) (Wasserversorgung) aus, Tätigkeiten gemäß Punkt b) des Unternehmensgegenstandes wurden nicht wahrgenommen.