Voranschlag

Erstellung des Voranschlags

Bei der Erstellung des Voranschlages sind in allen Bereichen die gesetzlichen Bestimmungen und die Voranschlags- und Rechnungslegungsverordnung einzuhalten.

Der Voranschlag ist nach den Budgetgrundsätzen realistisch zu erstellen und in der Folge auch einzuhalten. Dem Voranschlag sind realistische Zahlen der Vorjahre zugrunde zu legen.

Auf Grund der Erfahrungswerte der Vorjahre bzw. der Planung für die künftigen Jahre sind alle voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, um sinnvolle wirtschaftliche Vorgaben sicherzustellen.

Ausgaben für Anlagen sind aufgrund einer Bedarfs- und Investitionsplanung zu veranschlagen. Notwendige Beschaffungen sind zu veranschlagen.

Vergütungen für die Einhebung von Abgaben oder Förderungen stellen keine Abgaben dar und sind somit unter einer eigenen Voranschlagstelle zu verrechnen.

Sonderfinanzierungen sind nur durchzuführen, wenn sie durch den Voranschlag bewilligt sind. Die daraus resultierenden Vorbelastungen sind in das Rechnungswesen aufzunehmen.