Erstellung des Voranschlags
Bei der Erstellung des Voranschlages sind in allen Bereichen die gesetzlichen Bestimmungen und die Voranschlags- und Rechnungslegungsverordnung einzuhalten.
- Bericht 11/2006 Landwirtschaftliche Fachschule Warth; Seite 42 (Ergebnis 16)
- Bericht 10/2005 Wirtschaftsförderungs- und Strukturverbesserungsfonds; Seite 20 (Ergebnis 6)
- Bericht 13/2004 Landwirtschaftliche Fachschule Obersiebenbrunn; Seite 8 (Ergebnis 4)
- Bericht 06/2004 Küchenwirtschaft in den landwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen; Seite 10 (Ergebnis 4)
- Bericht 11/1999 Landwirtschaftlicher Fachschule Tullnerbach; Seite 13 (Ergebnis 10)
- Bericht 16/1999 Landwirtschaftliche Fachschule Edelhof; Seite 11 (Ergebnis 7)
Der Voranschlag ist nach den Budgetgrundsätzen realistisch zu erstellen und in der Folge auch einzuhalten. Dem Voranschlag sind realistische Zahlen der Vorjahre zugrunde zu legen.
- Bericht 04/2009 Brückenbau, Großbrücken-Planung; Seite 15 (Ergebnis 6)
- Bericht 10/2005 Wirtschaftsförderungs- und Strukturverbesserungsfonds; Seite 20 (Ergebnis 6)
- Bericht 13/1998 Landwirtschaftliche Fachschule Gießhübl; Seite 16 (Ergebnis 8)
Auf Grund der Erfahrungswerte der Vorjahre bzw. der Planung für die künftigen Jahre sind alle voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, um sinnvolle wirtschaftliche Vorgaben sicherzustellen.
- Bericht 06/2004 Küchenwirtschaft in den landwirtschaftl. Berufs- und Fachschulen; Seite 10 (Ergebnis 4)
- Bericht 03/2002 Landwirtschaftliche Berufs- und Fachschule Langenlois; Seite 12 (Ergebnis 5)
Ausgaben für Anlagen sind aufgrund einer Bedarfs- und Investitionsplanung zu veranschlagen. Notwendige Beschaffungen sind zu veranschlagen.
- Bericht 03/2008 Amtsdruckerei und Buchbinderei; Seite 17 (Ergebnis 9)
- Bericht 09/2005 Landwirtschaftliche Koordinationsstelle für Bildung und Forschung; Seite 12 (Ergebnis 5)
- Bericht 13/2004 Landwirtschaftliche Fachschule Obersiebenbrunn; Seite 16 (Ergebnis 7)
- Bericht 11/2002 Landwirtschaftliche Fachschule Hohenlehen; Seite 17 (Ergebnis 8)
Vergütungen für die Einhebung von Abgaben oder Förderungen stellen keine Abgaben dar und sind somit unter einer eigenen Voranschlagstelle zu verrechnen.
Sonderfinanzierungen sind nur durchzuführen, wenn sie durch den Voranschlag bewilligt sind. Die daraus resultierenden Vorbelastungen sind in das Rechnungswesen aufzunehmen.