Die Vorläufige Verrechnungs- und Zahlungsordnung des Landes NÖ regelt die Landesverrechnung. Davon umfasst sind die Vorgangsweisen bei der Vollziehung des Landesvoranschlags, bei der Verrechnung, beim Zahlungsverkehr und bei der Vermögensrechnung.
Die VVZO gilt für alle Dienststellen des Landes, die an der Landesverrechnung mitwirken.
Das Vieraugenprinzip bzw. das Prinzip der Trennung von Funktionen wie Anordnung und Vollzug ist gemäß der VVZO des Landes NÖ einzuhalten.
- Bericht 09/2009 Landesberufschule Theresienfeld; Seite 34 (Ergebnis 11)
- Bericht 04/2008 Landesberufsschule Waldegg; Seite 29 (Ergebnis 8)
- Bericht 06/2005 Landesklinikum St. Pölten; Seite 31 (Ergebnis 11)
- Bericht 09/2005 Landwirtschaftliche Koordinationsstelle für Bildung und Forschung; Seite 15 (Ergebnis 10)
Die gesamte Gebarung einer Landeseinrichtung ist in der Buchhaltung des Landes NÖ darzustellen. Girokonten haben gemäß der VVZO des Landes auf das Land NÖ zu lauten.
Bargeld ist gemäß der VVZO des Landes NÖ insbesondere sicher aufzubewahren.
Bargeldgeschäfte und Barkassen sind gemäß der VVZO des Landes NÖ auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken. Sämtliche Bargeldbewegungen sind in der Landesverrechnung darzustellen.
- Bericht 04/2008 Landesberufsschule Waldegg; Seite 27 (Ergebnis 6)
- Bericht 13/2004 Landwirtschaftliche Fachschule Obersiebenbrunn; Seite 14 (Ergebnis 5)
- Bericht 11/2003 Kassengebarung des Landes NÖ; Seite 26 (Ergebnis 10)
Sondergebarungen sind gemäß der VVZO des Landes NÖ auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken.
Spenden für Landesanstalten sind im Rahmen der voranschlagswirksamen Gebarung bzw. der Rücklagengebarung darzustellen.