Rechnungsabschluss

Die Entwicklung der Ausgleichsposten wird sich nachhaltig nur stabilisieren, wenn die Auszahlungen und Aufwendungen inklusive der bereits eingegangenen Verpflichtungen mit den Einzahlungen und Erträgen in Einklang gebracht werden. Dies galt unabhängig von der Art des Rechnungswesen- beziehungsweise Buchhaltungssystems. 

Die negativen Haushaltsergebnisse vor allem infolge der Covid-19-Pandemie erhöhten den Konsolidierungsbedarf und den Schuldenstand. Das erforderte eine Anpassung des NÖ Budgetprogramms und Maßnahmen, um nachhaltig stabile Finanzen durch über den Konjunkturzyklus ausgeglichene Haushalte und Überschüsse erreichen zu können. Dazu sollte über einen ausgeglichenen Nettofinanzierungssaldo ein weiteres Ansteigen der Finanzschulden und der Ausgleichposten (negatives Nettovermögen) vermieden werden. An der Konsolidierung waren auch die ausgegliederten Einheiten, wie Anstalten, Fonds, Unternehmungen und sonstige mit dem Land NÖ finanziell verbundene Einrichtungen, angemessen zu beteiligen.

Liquiditätsflüsse zu ausgelagerten Gesellschaften und Institutionen des Landes NÖ sind bedarfsgerecht zu optimieren und bestehende Verpflichtungen des Landes NÖ ohne unmittelbaren Liquiditätsbedarf als Schuldverhältnis darzustellen.

Die Darstellung von Rücklagen als Zahlungsrückstände sind weder durch die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997 noch durch die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 gedeckt und sind daher aufzulösen.

Aus dem Anstieg der Finanzschulden und dem derzeit niedrigen Zinsniveau ergibt sich ein entsprechendes Zinsrisiko.  

Der Budgetvollzug ist strikt auf die Erreichung der Haushaltsziele (wie zum Beispiel Maastricht-Ergebnis, Stand der Finanzschulden, administrativer Abgang) auszurichten.

Investitionsprojekte sollen nur dann durchgeführt werden, wenn die Finanzierung bereits geklärt ist. Eine vorschussweise Finanzierung ist unbedingt zu vermeiden.

Zu hohe Vermögensdarstellungen im Zuge von Sonderfinanzierungen sind zu vermeiden.

Vermögensverändernde Geschäftsfälle sind grundsätzlich erst mit Rechtswirksamkeit ins Rechnungswesen einzustellen.

Eine realisierte Wertminderung („Abschreibung") und eine noch nicht realisierte Wertminderung („Wertberichtigung") sind im Rechnungsabschluss entsprechend darzustellen.

Die jährlichen Aufwendungen müssen unter Berücksichtigung der eingegangenen zukünftigen Verpflichtungen mit den Erträgen in Einklang gebracht werden.

Daten aus nachgeordneten doppischen Betriebsbuchhaltungssystemen sind zumindest auf Plausibilität zu prüfen.

Erläuterungen zu Abweichungen sind insbesondere auch sachlich zu begründen. Ebenso sind wesentliche Änderungen in der Darstellung und Bewertung entsprechend zu erläutern.