Zusammenfassung

Die Weinbaubetriebe der landwirtschaftlichen Fachschulen Krems mit der Expositur Gumpoldskirchen, Mistelbach und Hollabrunn mit der Außenstelle Retz produzieren im Rahmen ihrer Aufgabenstellung als Lehr- und Versuchsbetriebe Wein. Im Sinne der gesetzlichen Vorgabe, dass diese Betriebe soweit möglich nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind, ist dieses Produkt auch entsprechend zu vermarkten.

Ursprünglich war die Vermarktung Angelegenheit jeder einzelnen Schule und fand fast ausschliefllich in Form eines "Ab Hof Verkaufes" statt. Daneben entwickelten sich - eher zufällig als gezielt - mit einem Weinverkauf im NÖ Landhaus sowie einem Vertrieb in Wien zwei weitere Schienen.

Mit der Bezeichnung "Landesweingüter" als "corporate identity" und der Produktlinie "Campus" wurden erste Voraussetzungen zur Entwicklung von Marketingstrategien gesetzt. Der erste gezielte Marketing Management Prozess fand jedoch erst am 12. November 2001 in der landwirtschaftlichen Fachschule Mistelbach statt. In Zusammenhang mit dem in der so genannten Mistelbacher Deklaration festgelegten mittelfristigen Unternehmensziel sieht der LRH jedoch einen Konkretisierungsbedarf.

Das moderne Medium des Internets ist als Werbeplattform für die NÖ Landesweingüter professioneller als bisher zu nutzen.

In Hinblick auf den Lagerbestand der Landesweingüter und den steigenden Konkurrenzdruck empfiehlt der LRH, den Weinabsatz in den bisher noch relativ wenig genutzten Sparten Gastronomie, Handel und Landesinstitutionen zu verbessern. Für den Wiener Markt ist ein Konzept für die Weiterführung bzw. Erhaltung des Kundenstockes zu erarbeiten, da ein altersbedingtes Ausscheiden des bisherigen Händlers absehbar ist.

Die derzeitige konkurrenzorientierte Preisbestimmung sollte als Regulativ zwischen den unter Einsatz öffentlicher Mittel produzierenden Landesweingütern und den privaten, gewinnorientierten Weinbaubetrieben beibehalten werden. Ebenso scheint die praktizierte Orientierung zum Qualitätswein durchaus sinnvoll. Nach Vorliegen von aussagekräftigen Kennzahlen aus dem im Aufbau befindlichen Kostenrechnungssystem sollten auch verstärkt kostenorientierte Aspekte Berücksichtigung finden.

Zur weiteren Qualitätssteigerung und Verbesserung der Vermarktbarkeit wäre das Sortenangebot der einzelnen Landesweingüter zu überdenken. Da NÖ vorwiegend für seine ausgezeichneten Weißweine bekannt ist, sollte eine weitere Steigerung des Rotweinanteiles jedoch nur maßvoll erfolgen.

Derzeit verfügen alle fünf Landesweingüter über eigene Kellerwirtschaften. Da in vielen Bereichen ein relativ kostenintensiver Sanierungs- und Modernisierungsbedarf besteht, sollte versucht werden, diese zumindest regional zu konzentrieren, um die Kosten beim Personal- und Sachaufwand entsprechend zu reduzieren.

Die NÖ Landesregierung hat zugesagt, den Empfehlungen und Beanstandungen Rechnung zu tragen.

Zusammenfassung

Der Wr. Neustädter Kanal wurde gegen Ende des 18. Jahrhunderts als Frachtverkehrsverbindung von Wien an die Adria geplant; anfangs des 19. Jahrhunderts konnte der Kanal zwischen Wr. Neustadt und Wien in Betrieb genommen werden. Danach folgte eine wechselvolle Geschichte, die auch eine Änderung der Nutzungsart zur Folge hatte.

Negativer Höhepunkt waren die Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges. Danach waren die Besitzer nicht mehr im Stande, den Kanal zu sanieren und zu betreiben, sodass schließlich im Jahre 1956 das Land NÖ den Kanal erwarb, um dessen Bestand zu sichern.

Diese Bestandssicherung der Anlagen, die nunmehr zwar nicht mehr dem Frachtverkehr dienen, deren Bestehen jedoch der Ökologie, der Wasserwirtschaft, der Fischerei und auch dem Tourismus dient, verursacht dem Land NÖ Kosten von jährlich rund € 110.000 an reinem Sachaufwand; die anteiligen Personalkosten sind im allgemeinen Personalaufwand des Landes NÖ enthalten. Gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes gelten die Anlagen des Wr. Neustädter Kanals als geschützt.

Die anlässlich der Prüfung getroffenen Feststellungen sind hauptsächlich formaler Natur bzw. beziehen sie sich auf eine Optimierung des Zahlungs- und Verrechnungswesens sowie auf eine Verbesserung von Verwaltungsabläufen.

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zugesagt, den Empfehlungen und Feststellungen des Landesrechnungshofes nachzukommen.

Zusammenfassung

Die gegenständliche Nachkontrolle der Fremdreinigung in den NÖ Landeskrankenanstalten ist eine Evaluierung jener Maßnahmen, die auf Grund der in den Jahren 1998 und 1999 vorgenommenen Prüfungen gesetzt wurden.

Ein Kostenvergleich hat gezeigt, dass die Kosten für Gebäudereinigung je m² Reinigungsfläche im Durchschnitt aller untersuchten Häuser gesunken sind. Dies ist im Wesentlichen auf die geforderten Neuausschreibungen anhand optimierter Leistungsverzeichnisse zurückzuführen.

Nur in der NÖ Landesnervenklinik Mauer wurde die zugesagte Ausschreibung nicht durchgeführt. Diese Einrichtung weist mittlerweile trotz der großen Wirtschaftsflächen die höchsten Kosten je m² Reinigungsfläche auf. Der Landesrechnungshof fordert daher, in der NÖ Landesnervenklinik Mauer umgehend eine Neuausschreibung der Gebäudereinigung durchzuführen. Die Kontrolle der einzelnen Landeskrankenanstalten ist effektiver zu gestalten.

Die stichprobenweise Überprüfung der durchgeführten Ausschreibungsverfahren hat gezeigt, dass das Instrument der Ausschreibung nicht im notwendigen Ausmaß beherrscht wird. Der Landesrechnungshof erwartet daher, dass – insbesondere auch im Zusammenhang mit der zunehmenden Verrechtlichung des Vergabewesens – geeignete Schritte unternommen werden, um in Hinkunft die Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Es erscheint auch notwendig, die Verfahren wegen der Komplexität der Materie in der oberen Verwaltungsebene zu koordinieren.

Die im Zuge der Prüfung festgestellten Probleme haben gezeigt, das die Qualitätskontrolle sowohl fachlich wie organisatorisch zu verbessern wäre. Das Ziel, die angestrebte Qualität zu den günstigsten Marktpreisen zu erhalten, könnte so erreicht werden.

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahmen zugesagt, den Empfehlungen und Feststellungen des Landesrechnungshofes nachzukommen.

Zusammenfassung

Im Rahmen des im Jahre 1994 abgeänderten Ausbau- und Investitionsprogrammes für NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime aus dem Jahre 1992 wurde das Heim in Berndorf errichtet. An diesem neuen Standort konnte für die Unterbringung von alten und pflegebedürftigen Menschen eine ansprechende und gelungene Sozialhilfeeinrichtung geschaffen werden, die seit dem ersten Vollbetriebsjahr zufrieden stellend ausgelastet ist. Dem Heimpersonal kann engagiertes Handeln und Wirken im Sinne der Betreuung von alten und pflegebedürftigen Menschen bescheinigt werden.

Die nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 von der NÖ Landesregierung zu erlassende Verordnung über die Richtlinien für den Betrieb stationärer Einrichtungen wurde zwischenzeitlich in Kraft gesetzt.

Die vorliegende Endabrechnung ergab Gesamtkosten von € 10.928.666,49 und es konnte gegenüber den geplanten Herstellungskosten eine Einsparung von € 1.015.477,16 erzielt werden.

Auf Grund der Lage des Heimes in unmittelbarer Nähe der Triesting kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu Überflutungen bzw. wurde der Überflutungspegel nur noch um wenige Zentimeter unterschritten. Hier ist augenscheinlich Handlungsbedarf gegeben. Es sind möglichst rasch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu realisieren.

Im Bereich des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht ein erheblicher Personalmangel. Die vorgegebenen Ziele der Altenbetreuung können nur durch Inanspruchnahme von privaten Pooldiensten erreicht werden.

Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe regte der Landesrechnungshof an, auch aus dienstrechtlicher Sicht eine generelle Regelung des ärztlichen Weisungsrechtes vorzunehmen.

Die Erarbeitung einheitlicher Standards für die Führung von Pflegedokumentationen wurde angeregt. Die genaue Einhaltung der Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und der Suchtgiftverordnung wurde eingefordert.

Das negative Jahresergebnis 2001 mit einem Abgang von rd. € 100.000 ergibt bei näherer Analyse keinen Grund für eine Beanstandung.
Das Mietentgelt sowie die Betriebskostenabrechnung für den eingemieteten Friseurbetrieb wären leistungs- bzw. aufwandsgerecht neu zu bemessen.

Die NÖ Landesregierung hat die Empfehlungen zum Teil bereits umgesetzt bzw. wurde zugesagt, ihnen in Zukunft Rechnung zu tragen. Auf die Prüfungsfeststellungen betreffend Mietentgelt des Friseurbetriebes ging die NÖ Landesregierung in ihrer Stellungnahme nicht ein. Hier beharrt der Landesrechnungshof auf seinen Feststellungen.

Zusammenfassung

Die durchgeführte Nachkontrolle betraf die Ergebnisse der im Jahr 1994 erfolgten Überprüfung der “Katastropheneinsatzgeräte der Feuerwehren“ und des „Warn- und Alarmsystems“. Dabei wurde die Umsetzung von konkreten Maßnahmen im rechtlichen und im organisatorischen Bereich sowie deren finanzielle Auswirkungen überprüft.

Ab 1. Jänner 1996 bildet das Katastrophenfondsgesetz 1996 die rechtliche Grundlage des Katastrophenfonds, dessen Mittel aus Anteilen am Aufkommen an Einkommen- und Körperschaftsteuer resultieren. Ein festgelegter Teil der Fondsmittel dient zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren. Die Mittel werden den Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung gestellt.

Durchführungsbestimmungen regeln die Administration. Die Anschaffung der Einsatzgeräte ist zum überwiegenden Teil dem NÖ Landesfeuerwehrverband vertraglich übertragen.

Bei der Veranschlagung und Realisierung der Fondseinnahmen wurden systembedingte Administrationsmängel festgestellt. Die Abwicklung in den Bereichen Anschaffung und Abrechnung ist sowohl im Bereich der Landesverwaltung als auch im Verantwortungsbereich des NÖ Landesfeuerwehrverbandes als ordnungsgemäß zu bezeichnen. Auf Grund der positiven Erfahrungen empfiehlt der Landesrechnungshof eine Ausweitung des bestehenden Vertrages mit dem NÖ Landesfeuerwehrverband.

Im Sinne der Optimierung von Verwaltungsabläufen und der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes empfiehlt der Landesrechnungshof dem Land NÖ, gemeinsam mit den anderen Bundesländern an den Bund heranzutreten, um die Durchführungsbestimmungen des Katastrophenfonds neu zu gestalten.

Das Warn- und Alarmsystems dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen. Auf Grund einer mit dem Bund abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG werden seit dem Jahr 1987 Katastrophenfondsmittel für den Aufbau des Systems zur Verfügung gestellt. Die in der Vereinbarung festgelegte erste Ausbaustufe ist nunmehr zur Gänze fertig gestellt. Bei dem im Oktober 2002 bundesweit durchgeführten Zivilschutz–Probealarm lag das Land NÖ mit 97,16 % problemlos funktionierender Sirenen über dem bei 94,69 % liegenden Bundesdurchschnitt. Um das Funktionieren des Warn- und Alarmsystems auch bei Ausfall des Stromnetzes sicherzustellen, empfiehlt der Landesrechnungshof auch alternative Alarmierungsmöglichkeiten zu untersuchen.

Hinsichtlich des Warn- und Alarmsystems ist die Finanzierung eindeutig geregelt. Die rechtlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen Land NÖ, Gemeinden und Feuerwehren sind derzeit nicht festgelegt. Der Landesrechnungshof empfiehlt, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln.

Ebenso fertig gestellt ist das gleichzeitig im Rahmen des Zivilschutz–Warn- und Alarmsystems errichtete Alarmierungssystem der Feuerwehren. Der Ausbau der NÖ Landeswarnzentrale sowie der Bereichsalarm- bzw. Bezirksalarmzentralen ist ebenfalls als abgeschlossen zu bezeichnen.

De Gemeinden haben die nötigen Einrichtungen bereitzustellen, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Die möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehren ist nur durch eine permanente personelle Besetzung sicherzustellen, die mit hohen Personalkosten verbunden ist. Gemäß der NÖ Alarmierungsverordnung können sich die Gemeinden einer überörtlichen Zentrale mit dauernder personeller Besetzung bedienen. Auf Grund der Alarmierungshäufigkeit und der gegebenen technischen Voraussetzungen wäre die gesamte Feuerwehrerstalarmierung sogar alleine von der NÖ Landeswarnzentrale als „Bereichsalarmzentrale NÖ“ durchführbar. Der Landesrechnungshof empfiehlt, alle Beteiligten von den Vorteilen der Einrichtung von Bereichsalarmzentralen zu überzeugen.

Im Rahmen des geplanten Neubaues der NÖ Landeswarnzentrale sollte eine örtliche Konzentration der Hilfsorganisationen sowie deren Erreichbarkeit unter einer Notfallnummer angestrebt und eine entsprechende räumliche Vorsorge in die Planungen aufgenommen werden.

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zugesagt, den getroffenen Empfehlungen und Beanstandungen Rechnung zu tragen.

Zusammenfassung

Bereits vor mehr als 20 Jahren wurde der erste Regionalmanager Österreichs installiert. Der Landesbeauftragte für das Waldviertel, der seine Tätigkeit im Rahmen eines neu geschaffenen Regionalmanagements entfaltete, steht am Anfang verstärkter regionalorientierter Bemühungen, in deren Folge Regionalmanagements in Niederösterreich entstanden. Sie entwickelten sich im Laufe der Jahre als Dienstleister zu regionalen Innovations- und Kompetenzzentren.

Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden die Regionalen Entwicklungsverbände als dispositives Element der Regionalförderung.

Mit der Regionalförderperiode 2000–2006 erfolgte eine grundsätzliche Neuorientierung der Förderungspolitik der Europäischen Union hin zur Projektförderung. Mit dieser Neuorientierung entsprach die Europäische Union der verstärkt einsetzenden Entwicklung kleinregionaler Entwicklungsgebiete bzw. der Leaderregionen.

Sowohl die Regionalmanagements als auch die Regionalen Entwicklungsverbände, ausgenommen im Industrieviertel, entsprechen grundsätzlich der seitens der Verwaltung angestrebten und der seitens des Landesrechnungshofes empfohlenen Organisationsstruktur. Die Vereinsmitglieder der Regionalmanagements sollten jedoch breiter gestreut und strukturell ergänzt werden.

Aus verwaltungsorganisatorischer bzw. ökonomischer Sicht sollte die Anzahl der Regionalmanagements möglichst gering gehalten werden.

Um eine Unterwanderung des Gedankens der Gemeinnützigkeit der Regionalmanagements hintanzuhalten, sollten für den Profitbereich regionale privatrechtlich organisierte Unternehmen überlegt werden.

Künftig sollten alle neuen Landesinitiativen regionaler Natur innerhalb des örtlich zuständigen Regionalmanagements angesiedelt und projektorientiert gefördert werden. Gleichzeitig wären Überlegungen dahingehend anzustellen, bereits existente dezentral tätige Initiativen – von der Dorferneuerung über die Kulturvernetzung bis hin zur Umweltberatung – in den Bereich der Regionalmanagements zu integrieren.

Die regionalen Entwicklungsverbände gewinnen und dokumentieren aus der flächendeckenden Mitgliedschaft der Gemeinden ihres Betreuungsgebietes ihre regionale Vertretungskompetenz. Daher sieht der Landesrechnungshof eine Mitgliederwerbeaktion, speziell im Industrieviertel, als zweckmäßig an. Plattformen für die Klein- und Leaderregionen, themenorientierten Regionalplattformen als auch lokalen Initiativen sollte vereinsintern künftig mehr Bedeutung zukommen und deren Vertreter in den Vorstand integriert werden.

Wie der Landesrechnungshof in seinen früheren Berichten bereits anregte, wird die Zusammenarbeit zwischen den Regionalmanagements und dem Land NÖ nunmehr mittels Förderverträgen geregelt, welche künftig längerfristig abgeschlossen werden sollten.

Der Landesrechnungshof empfiehlt die Einrichtung eines „NÖ Regionalbeirates“, der nach Prioritätenerstellung durch die regionalen Entwicklungsverbände die Projektbeurteilungen bzw. –reihungen vornehmen sollte. Dieser NÖ Regionalbeirat sollte auch als Clearingstelle zwischen den überörtlichen Raumplanungszielen des Landes NÖ und regionsorientierten Wünschen und Bedürfnissen dienen.

Die NÖ Landesregierung hat die Empfehlungen zum Teil bereits umgesetzt bzw. zugesagt, ihnen in Zukunft Rechnung zu tragen.

Zusammenfassung

Der Landtag von NÖ hat in der Sitzung am 28. Juni 2001 den Beschluss gefasst, einen Großteil der gewährten Wohnbauförderungsdarlehen zu verwerten und den Verwertungserlös zu veranlagen. Oberste Zielsetzung der Transaktion sollte die Erzeugung eines wirtschaftlichen Zusatznutzens für das Land NÖ sein, indem un- bzw. niedrig verzinstes Vermögen in höher verzinstes Vermögen umgewandelt wird.

Verwertung der Wohnbauförderungsdarlehen

Die Verwertung der Wohnbauförderungsdarlehen wurde bereits durch den Rechnungshof geprüft. Der Landesrechnungshof schließt sich dem diesbezüglichen Rechnungshofbericht (Reihe Niederösterreich 2002/7) an, wobei noch ergänzend anzumerken ist, dass sich seit der Prüfung durch den Rechnungshof keine Gründe für eine anders geartete Beurteilung ergeben haben. Die Verwertung kann insgesamt als plausibel, nachvollziehbar, zielführend und angemessen angesehen werden. Insgesamt konnte ein Nettoverwertungserlös von € 2.442 Mio erzielt werden, der in voller Höhe veranlagt wurde.

Veranlagung des Verwertungserlöses

In der Vorlage der NÖ Landesregierung zum Landtagsbeschluss vom 28. Juni 2001 waren wesentliche und grundlegende Veranlagungsparameter enthalten. Diese sind nachstehend angeführt und ist nach jeder Punktation in Kurzfassung die Feststellung des Landesrechnungshofes dazu vermerkt.

  • Der dem Land NÖ zufließende Verwertungserlös wird einer neu zu gründenden und im Eigentum einer Privatstiftung stehenden Spezialgesellschaft (Veranlagungsgesellschaft) als Fremdkapital weitergeleitet.

In Abweichung von der dem Landtag von NÖ vorgelegenen Entscheidungsgrundlage wurde im Hinblick auf die steuerliche Optimierung der Transaktion anstelle der Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft gegründet. Es bestehen gegen diese Abweichungen seitens des Landesrechnungshofes keine Bedenken.

  • Die der Veranlagungsgesellschaft zufließenden Mittel werden in Veranlagungsinstrumente (mit Qualität von hervorragender bis guter Finanzkraft) veranlagt.

Beabsichtigt war, eine Rendite von ca. 6 % p.a. zu erreichen. Zur Erzielung von Erträgen in einer derartigen Höhe waren Investitionen allein in Anleihen oder auf dem Geldmarkt nicht zielführend. Um bei den Veranlagungsinstrumenten eine Qualität von hervorragen- der bis guter Finanzkraft (im Sinne einer 6 %igen Rendite) sicherzustellen bzw. zu erreichen, musste der Anlage-Mix auch einen bestimmten Anteil an Aktien enthalten. Zur Sicherstellung der geforderten Finanzkraft war es daher nicht nur möglich, sondern vielmehr zwingend erforderlich, auch in Aktien zu investieren. Es ist daher davon auszugehen, dass gemäß dem Beschluss des Landtages von NÖ jedenfalls auch die Investition in Aktien gewollt bzw. gefordert war, da andernfalls das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist.

  • Aus der Veranlagung, die im Rahmen eines aktiv verwalteten Portfolio erfolgt, sollen dem Land NÖ jährliche budget- und maastrichtwirksame Einnahmen zufließen.

Mit der Summe aller Maßnahmen werden aus der Sicht der Berechnung des Haushaltes nach Stabilitätspakt-Grundsätzen Rückflüsse aus den Darlehen in maastrichtrelevante Einnahmen umgewandelt. Die Vorgaben des Landtages von NÖ wurden somit umgesetzt.

  • Der Veranlagungsprozess soll durch einen von den Banken unabhängigen Investmentberater begleitet werden.

Bei der Auswahl des Investmentberaters wurden die Vorgaben des Landtages von NÖ umgesetzt, indem eine von den Banken unabhängige und international anerkannte Gesellschaft beauftragt wurde.

  • Die Investmentberatung umfasst die Ausarbeitung einer Anlagestrategie im Hinblick auf Ertrags- und Risikorelation. Darauf aufbauend sollen Veranlagungsinstrumente ausgewählt werden.

Die von den Experten erarbeitete Veranlagungsstruktur (40 % Aktien-, 60 % Anleihenanteil) und die Streuung der Veranlagungsinstrumente ist im Einklang mit den strengen gesetzlichen Veranlagungsvorschriften für die volkswirtschaftlich bedeutenden und von der Finanzmarktaufsicht überwachten Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Mitarbeitervorsorgekassen.

Das Fondsvermögen hat sich per 31. Oktober 2002 von € 2.442 Mio auf rund € 2.248 Mio verringert (– 7,91 %).

Der durch Marktpreisänderungen bei den Aktien zustande gekommene neue Anlage-Mix (Aktienanteil nur mehr 31 %) stellt de facto eine geänderte Veranlagungsstrategie dar, wenn nicht durch Umschichtungen die ursprünglichen Relationen wiederhergestellt werden, d.h. ein so genanntes "rebalancing" stattfindet. Es wird daher Aufgabe der verantwortlichen Entscheidungsträger sein, entweder eine geänderte Veranlagungsstrategie zu verfolgen, oder durch „rebalancing“ den Aktienanteil wieder auf 40 % aufzustocken.

  • Für die veranlagten Mittel wird eine laufende Kontrolle hinsichtlich der Veranlagungsrendite durchgeführt.

Durch die formellen und informellen Wege für den Zugang zu Daten ist sichergestellt, dass dem Land NÖ alle Informationen über die Veranlagung und somit auch über die Veranlagungsrendite zur Verfügung stehen und im System des Reporting sowie im Kontrollsystem grundsätzlich keine Lücken bestehen.

Zusätzlich zu vorstehender Feststellung empfiehlt der Landesrechnungshof, dass die NÖ Landesregierung dem Landtag von NÖ zumindest einmal jährlich in geeigneter Form über die Veranlagung der Mittel aus der Verwertung der Wohnbaudarlehensforderungen berichtet. Dieser Bericht ist derart zu gestalten, dass dem Landtag von NÖ ein vollständiger Überblick über die Zielerreichung im Sinne des Grundsatzbeschlusses vom 28. Juni 2001 ermöglicht wird.

  • Die steuerliche Optimierung der Transaktion verlangt, dass die Zuflüsse beim Land NÖ einem Versorgungs- und Unterstützungszweck zugeordnet werden müssen.

Hinsichtlich der steuerlichen Optimierung wurden die Vorgaben des Landtages von NÖ in Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden umgesetzt.

Garantieübernahmen durch das Land NÖ

Aus den eingegangenen Garantieverträgen besteht für das Land NÖ nur ein geringes Ausfallsrisiko. Für die übernommenen Garantien erhielt das Land NÖ eine Prämie von € 126 Mio. Die Höhe der Garantieprämie ist marktkonform.

Sonstige Feststellungen

Zur Darstellung der Transaktionen im Rechnungswesen beim Land NÖ wurden Prüfungsfeststellungen betreffend Periodenreinheit und Bruttoverrechnung getroffen bzw. wurde auf eine noch ausstehende Abrechnung einer Kostenposition hingewiesen.

Auf Grund der vorliegenden Fondsergebnisse ist im Haushalt des Landes NÖ für das Jahr 2002 gegenüber dem veranschlagten Wert mit geringeren Einnahmen zu rechnen. Es wird daher notwendig sein, durch andere Steuerungsmaßnahmen, wie zB die im Jahr 2001 zurückgestellte Verwertung von Liegenschaften des Landes, das vereinbarte Maastrichtergebnis zu erreichen.

Der Verwertungserlös wurde bis zu seiner endgültigen Veranlagung ohne Valutaverluste zu marktkonformen Zinssätzen zwischenveranlagt.
Desgleichen sind die laufenden Kosten aus der Vermögensverwaltung angesichts der vorliegenden Vergleichswerte als marktkonform zu werten.

Stellungnahme der NÖ Landesregierung
Seitens der NÖ Landesregierung wurde zugesagt, geeignete Maßnahmen im Sinne der vom Landesrechnungshof getroffenen Feststellungen und Empfehlungen zu setzen.

 

Zusammenfassung

Die Nationalpark Thayatal GesmbH ist eine Gesellschaft des privaten Rechts, deren Stammkapital von den Gesellschaftern Republik Österreich und Land NÖ je zur Hälfte gehalten wird.

Die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit der beiden Gebietskörperschaften bildet die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal. Zweck dieser Vereinbarung ist die Erhaltung der ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Thayatal bei Hardegg sowie die Errichtung und der Betrieb der Gesellschaft.

Zur Finanzierung der Gesellschaft verpflichteten sich die Gesellschafter, die Kosten für die Errichtung der Nationalparkinfrastruktur und die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb jeweils im Ausmaß von 50 % aufzubringen. Kosten für Entschädigungsleistungen an Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Einlösungszahlungen werden von den Gebietskörperschaften grundsätzlich gemeinsam getragen und direkt an die Empfänger ausbezahlt. Allfällige weitere Kosten werden vom Land NÖ getragen.

Die Nationalpark Thayatal GesmbH beschäftigte sich in den ersten drei Geschäftsjahren 1999 bis 2001 hauptsächlich mit dem Unternehmensaufbau und der Vorbereitung des Nationalparks, der Nationalparkgründung und der Entwicklung der Nationalparkinfrastruktur. Aufbauend auf den Zielvorgaben der Gesellschafter erarbeitete die Gesellschaft im Jahr 2000 einen Managementplan für den Zeitraum 2001 bis 2010, der den Rahmen für die Entwicklung des Nationalparks und dessen Wechselbeziehungen zur Region bildet. Die praktische Umsetzung der festgelegten Ziele und Maßnahmen erfolgt an Hand des für jedes Jahr zu erstellenden Jahresplanes.

m Jahr 2001 wurde der Nationalpark durch die Weltnaturschutzunion international anerkannt, womit ein von den Gesellschaftern vorgegebenes Ziel bereits erreicht wurde. Hinsichtlich der weiteren Ziele, insbesondere der Erhaltung und Bewahrung des Nationalparkgebietes mit seinen repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt, war die Gesellschaft bestrebt, diese entsprechend den in den Jahresplänen vorgegebenen Zeiträumen auf den ihr zugänglichen Flächen zu erfüllen. Durch eine verstärkte Informationstätigkeit bemühte sich die Gesellschaft, die Akzeptanz der betroffenen Bevölkerung zu steigern.

In den geprüften Geschäftsjahren 1999 bis 2001 war durch die von den Gesellschaftern zugeflossenen Subventionen und Investitionszuschüsse ein stetiger Anstieg der liquiden Mittel der Gesellschaft zu verzeichnen. Sie betrugen am Bilanzstichtag 2001 € 0,95 Mio. Der LRH empfahl, die Zuweisung der Zuschüsse mit dem tatsächlichen Finanzbedarf der Gesellschaft besser abzustimmen.

Die Prüfung gab Anlass zu zahlreichen Feststellungen und Anregungen, die eine Erhöhung der Aussagefähigkeit und eine Verbesserung der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse bewirken sollten. Darüber hinaus wurden Maßnahmen empfohlen, die eine Ergebnisverbesserung einzelner Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft (Besucherbetreuung, Waldnutzung) zum Ziel hatten und zu deren Beurteilung eine einheitliche Kostenstellenrechnung einzurichten wäre. Hinsichtlich der für den Verkauf von Handelswaren und für das Inkasso aus Führungen erstellten Rechnungen und Belege wurde empfohlen, diese derart zu gestalten, dass sie einerseits den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen und andererseits auch bessere Kontrollen ermöglichen.

Die NÖ Landesregierung und die Nationalpark Thayatal GesmbH haben die Empfehlungen zum Teil bereits umgesetzt bzw. zugesagt, ihnen in Zukunft Rechnung zu tragen.

Zusammenfassung

Die zentrale Betriebsanlage der Straßenmeisterei Waidhofen an der Ybbs wurde am bestehenden Standort in den Jahren 1995 bis 2001 einem Zu- und Umbau unterzogen. Die Kosten für den Generalunternehmerauftrag betrugen rd. € 1,6 Mio, jene für die Adaptierung des denkmalgeschützten Obergeschosses des Verwaltungsgebäudes betrugen rd. € 0,5 Mio. Das Bauprojekt wurde von der zuständigen Abteilung Straßenspezialtechnik und dem Generalunternehmer im Wesentlichen ohne größere Probleme abgewickelt. Es wurden auch keine offensichtlichen Baumängel festgestellt.

Im Bericht wurde die verwaltungsorganisatorische Einbettung des Straßenhochbaues in die NÖ Straßenverwaltung dargestellt. Im Zusammenhang mit ihren strukturellen Reformen wurde auf die Notwendigkeit von Schulungsmaßnahmen besonders hingewiesen.

Ebenso wurde auf Besonderheiten der Straßenmeisterei Waidhofen an der Ybbs in betriebsorganisatorischer Hinsicht eingegangen. Dass seinerzeit in der Standortfrage keine wirtschaftlichen und betriebstechnischen Vergleiche angestellt worden waren, wurde im Bericht kritisiert.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Zweckmäßigkeit der Baubeiräte für den Straßenhochbau in Frage gestellt und vorgeschlagen, stattdessen eigenverantwortliche Projektgruppen einzusetzen.

Ebenso wurde die Zweckmäßigkeit der Vergabekommission der Gruppe Straße kritisch hinterfragt und zumindest eine Aktualisierung ihrer Geschäftsordnung angeregt.

Bei der Vergabe der Planungs- und Projektierungsleistungen, insbesondere der geistigschöpferischen Dienstleistungen wurden formelle Mängel festgestellt. Auf Basis des zukünftig bundes- und landesweit geltenden Bundesvergabegesetzes 2002 sollte allenfalls eine eigene neue Vergabeordnung geschaffen werden.

Ebenso sind die als Grundlage für Ausschreibungen verwendeten Vertragsbestimmungen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die (verbleibenden) Ausschreibungsregeln sind in Anbetracht der möglichen Rechtsfolgen in Hinkunft genau einzuhalten.

Aus gegebenem Anlass wurde auf die frühere Empfehlung des LRH hingewiesen, zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensverkürzung für bestimmte Vergabeverfahren in der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung keinen Regierungsbeschluss mehr zu fordern.

Ohne triftigen Grund wurden vom Auftraggebervertreter anlässlich der Baueinleitung die ausgeschriebenen Pönalbedingungen beträchtlich zu Gunsten des Generalunternehmers reduziert. Der LRH erachtete dies als unzulässige Bevorzugung eines Auftragnehmers. Negative finanzielle Auswirkungen entstanden nicht, weil keine Fristen überschritten wurden.

Die Baudurchführung wurde ohne gravierende Probleme abgewickelt. Vom LRH wurde unter anderem jedoch das Fehlen der Bautagesberichte aller Professionistengewerke beanstandet.

Die Problematik des Pauschalauftrages (auf Grund einer angebotenen Angebotsalternative) in Zusammenhang mit dem vertraglichen Abrechnungsmodus wurde aufgezeigt und eine nochmalige Überprüfung der Firmenabrechnung angeregt.

Die Änderungen der Gesamtbaukosten im Verlauf der Projektrealisierung fanden keinen entsprechenden Niederschlag im Budget. Die veranschlagten Jahreskredite waren vielfach zu hoch angesetzt, was zu unnötiger Kreditbindung führte. Als Basis für eine effiziente Kostenkontrolle wurde abermals empfohlen, eine durchgängige Kostengliederung in Anlehnung an die ÖNORM A 1801-1 einzuführen.

Die Verwendung der Dachböden zu Lagerzwecken bzw. als fallweise Arbeitsstätte wurde thematisiert und entsprechende gesetzlich vorgesehene Überprüfungen gefordert.

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme weitgehend die Umsetzung der Anregungen und Forderungen des LRH zugesagt.

Zusammenfassung

Die landwirtschaftliche Fachschule in Hohenlehen und ihre Expositur in Unterleiten sind Einrichtungen, die entsprechend den Bestimmungen des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes und der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung organisiert sind.

Das anlässlich des Umbaues des Kursstättengebäudes umgesetzte Raumprogramm sowie die steigenden Schülerzahlen machen eine ursprünglich ins Auge gefasste Zusammenlegung der Stammschule Hohenlehen mit der Expositur Unterleiten an einem Standort längerfristig nicht möglich. Deshalb sollten künftig – aufbauend am bereits funktionierenden Personalaustausch zwischen Stammschule und Expositur – noch weitere Synergieeffekte erzielt werden.

Für Schülerheime landwirtschaftlicher Schulen sollten Mindestqualitätsstandards festgelegt werden, deren Umsetzung über ein mittelfristiges Investitionsprogramm anzustreben wäre.

Empfohlen wurde auch, für die Verwertung einer freien Dienstwohnung und die termingerechte Einhebung vertraglich vereinbarter Wassergebühren zu sorgen.

Bezüglich der unbesetzten Lehrerdienstposten an der Schule Hohenlehen und den damit verbundenen Überstundenleistungen ist eine zumindest teilweise Nachbesetzung der freien Dienstposten anzustreben. Im Bereich des Schul- und Wirtschaftspersonals ist der Dienstpostenplan den tatsächlichen Verhältnissen bzw. Erfordernissen anzupassen.

Weiters wurde empfohlen, auf Grundlage eines mittelfristigen Investitionsplanes eine genauere Veranschlagung bei den Ausgaben für Anlagen sicherzustellen und die bereits eingeleitete Analyse der Umsatzsteuerverrechnung rasch voranzutreiben.

Zu Verträgen, die Indexregulierungen beinhalten, sowie zum Dienstkraftwagen der Expositur Unterleiten wurden ebenfalls Empfehlungen abgegeben.

Die NÖ Landesregierung hat zugesagt, den Empfehlungen und Beanstandungen Rechnung zu tragen.

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