Zusammenfassung

Der Rechnungshofausschuss hat am 11. November 1999 gemäß Art. 51 Abs. 3 lit.b NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001, den Landesrechnungshof beauftragt, eine Querschnittsprüfung bei den sozial-medizinischen und sozialen Betreuungsdiensten in NÖ betreffend die Verwendung der vom Bundesland NÖ in den Jahren 1997 bis laufend gewährten finanziellen Mittel durchzuführen.

Gegenstand der Prüfung waren einerseits die Förderungsrichtlinien und deren Einhaltung, andererseits die Ausgaben bei den Voranschlagsstellen 1/41136 „Soziale und sozialmedizinische Dienste“ und 1/41192 „Strukturreform aus KRAZAF-Mittel (ZG)“.

Die Prüfung umfasste die Jahre 1997 bis 1999 unter Einbeziehung der jeweiligen Rechnungsabschlüsse, die Bearbeitung der Agenden in der Abteilung Sozialhilfe (GS5) und einzelne Sozialstationen der landesweit tätigen Trägerorganisationen der freien Wohlfahrt. Bei den ausgewählten Sozialstationen wurde vor Ort in die Abrechnung an Hand von Patientenakten Einsicht genommen.

Zusammenfassung

Die Prüfung wurde in Form einer Querschnittsprüfung ausgelegt und umfasste den Bereich Übernahme, Verwahrung und Verwaltung von Eigentum von Bewohnern bzw. Patienten durch Landesanstalten (= Depositenverrechnung).

Ziel der Prüfung war es festzustellen, wie und in welchem Umfang die Depositenverrechnung in den Anstalten organisiert ist und welche personellen Ressourcen dabei aufgewendet werden. Stichprobenartig wurden auch die Richtigkeit der diesbezüglichen buchhalterischen Aufzeichnungen und die Depositenbestände geprüft.

Die Querschnittsprüfung erstreckte sich auf folgende Landesanstalten:

  • 51 NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime
  • 9 NÖ Landes-Jugendheime
  • 2 NÖ Landesnervenkliniken
  • 1 Sonderschule und Heim mit medizinisch-therapeutischer Rehabilitation Waldschule Wr. Neustadt

Grundlage der Prüfung bildete eine mit standardisierten Fragebögen durchgeführte Erhebung, wobei per Stichtag 30. September 1999 in allen 63 Landesanstalten der Umfang sowie die wesentlichen Eckdaten der Depositenverrechnung ermittelt wurden.

Ergänzend erfolgten Erhebungen bei der Landesbuchhaltungsabteilung 3 – Revisionsabteilung und ihren Außenstellen, die im Rahmen der regelmäßigen Gebarungsprüfungen auch die Depositenverrechnung in den Landesanstalten kontrolliert. Insbesondere wurde Einsicht in die letzten Prüfberichte genommen.

Anhand des daraus gewonnenen Überblicks wurden stichprobenartige Prüfungen vor Ort nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen:

  • Abdeckung des gesamten Spektrums von keiner bis zu sehr umfangreicher Depositenverrechnung
  • Abdeckung der verschiedenen Anstaltsgrößen und –strukturen
  • Flächenmäßige Abdeckung (gewisse Anzahl von Anstalten pro Landesviertel)
  • besondere Auffälligkeiten auf Grund der Vorerhebungen
  • Unklarheiten bzw. fehlende Angaben im Fragebogen, soweit diese nicht telefonisch abgeklärt werden konnten.

Weitere Angaben zum Prüfungsumfang je Anstaltentyp erfolgen in den jeweiligen Abschnitten des Prüfberichtes.

Zusammenfassung

Die NÖ Tourismuswerbung war bis zum Jahre 1994 ein Fachbereich der damaligen Abteilung V/4 (Tourismus) des Amtes der NÖ Landesregierung.

Bereits anlässlich zweier Überprüfungen durch den Finanzkontrollausschuss (WB I/1987 und WB II/1993) wurde der NÖ Landesregierung empfohlen, erforderliche Schritte in die Wege zu leiten, um die NÖ Tourismuswerbung aus dem Bereich der Verwaltung auszugliedern.

In der Folge beauftragte das ressortzuständige Mitglied der NÖ Landesregierung die Firma Dr. Neumann Management-Beratung, einen Rahmenvorschlag zur Umsetzung der Ausgliederung der NÖ Tourismuswerbung mit dem Ziel einer Steigerung der Effizienz dieser Institution vorzulegen. Die mit dieser Ausgliederung sich ändernden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen sollten dazu beitragen, größere Eigenverantwortlichkeit und raschere Entscheidungsfindungen, geringere administrative Reibungsverluste sowie erhöhte Motivation der Führungskräfte und Mitarbeiter sicherzustellen, wodurch die unternehmerischen Ziele Erhöhung der Nächtigungen, Erhöhung der Einnahmen pro Gast und Tag sowie Forcierung regionaler und saisonaler Projekte leichter als bisher zu erreichen wären.

Darüber hinaus wurden seitens des Abteilungsleiters Beispiele aus anderen Bundesländern, in denen aus der Landesverwaltung ausgegliederte Landes-Tourismusorganisationen bestehen, auf ihre Anwendungsmöglichkeit in NÖ geprüft.

Nach Klärung der abgaben- und steuerrechtlichen Fragen und Erstellung eines abgabenrechtlichen Konzeptes durch eine Steuerberatungskanzlei wurde sowohl von der Tourismusabteilung als auch von den beiden zugezogenen Beratern empfohlen, als geeignete Gesellschaftsform die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu wählen.

Die beabsichtigte Gründung der Gesellschaft wurde – verbunden mit der Einladung zur Beteiligung an der Gesellschaft – im April 1994 öffentlich angekündigt, bekannte Interessenten wurden direkt zur Übernahme von Beteiligungen eingeladen.

Trotz dieser öffentlichen Bekanntmachung ist es letztlich nur gelungen, die Wirtschaftskammer NÖ zur Übernahme einer Beteiligung im Ausmaß von 5 % des Stammkapitals zu gewinnen.

Die NÖ Landesregierung gab am 12. September 1994 ihre Zustimmung zur Gründung und Dotierung der NÖ Werbung GesmbH sowie zum Beitritt weiterer interessierter Gesellschafter nach den angeschlossenen Vertragsentwürfen (Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag, Subventionsvertrag).

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Das Ziel der durchgeführten Nachkontrolle war es zu prüfen, welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der im Jahr 1996 durchgeführten Kontrolle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, kurz „NÖ LFV“ genannt, (enthalten im Bericht des Finanzkontrollausschusses II/1996) seitens der Verantwortlichen getroffen wurden.

Der Bericht der Finanzkontrolle beschäftigte sich im überwiegenden Ausmaß mit den rechtlichen Grundlagen, den Aufgaben, der Organisation und dem Rechnungswesen des NÖ LFV. Im Zuge der Prüfung des Rechnungsabschlusses wurden einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Ausgaben einer näheren Kontrolle unterzogen. Die Empfehlungen der Finanzkontrolle hatten sowohl das Ziel, ein ordnungsgemäßes Finanzwesens sicherzustellen als auch in Teilbereichen wirtschaftliche Vorgangsweisen zu optimieren.

Von einer punktuellen, isolierten Überprüfung der Umsetzung der einzelnen Ergebnispunkte wurde abgegangen, um eine gesamtheitliche Betrachtung zu ermöglichen. Neu gewonnene Erfahrungen wurden in die Bewertung miteinbezogen und die daraus resultierenden notwendigen Präzisierungen und Richtungskorrekturen im Bericht über die Nachkontrolle dargestellt.

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In Grimmenstein-Hochegg betreibt das Land NÖ ein Landeskrankenhaus mit einem angeschlossenen Landes-Pensionisten- und Pflegeheim.

Das Pflegeheim nahm im Mai 1972 seinen Betrieb in einem leer stehenden Pavillon des damals vom Österreichischen Roten Kreuz geführten Krankenhauses auf. Im Jahre 1981 wurde das Krankenhaus durch das Land NÖ übernommen.

Auf Grund des schlechten Zustandes der Bausubstanz wurde von der NÖ Landesregierung am 8. Mai 1990 der Grundsatzbeschluss für einen Neubau gefasst.

Im Juli 1994 wurde mit den Bauarbeiten für einen Neubau mit einer vom Landtag von NÖ genehmigten Kostensumme von 575 Mio S begonnen, die Inbetriebnahme erfolgte Mitte 1998.

Nunmehr verfügt das Krankenhaus über 165 und das Pflegeheim über 34 Betten. Vor dem Neubau bestand das Krankenhaus aus drei Abteilungen mit 158 Betten, das Pflegeheim verfügte über 58 Betten.

Der gesamte Wirtschaftsbetrieb wird über das Krankenhaus abgewickelt, das Pflegeheim ist organisatorisch eingegliedert, die auflaufenden Kosten werden im Wege der Kostenrechnung umgelegt. Im ggst. Bericht wird deshalb der Begriff „Krankenhaus“ für den gesamten Wirtschaftskörper – inkl. Pflegeheim – verwendet.

Gegenstand der Prüfung war die Wäscheversorgung des Krankenhauses. Der Prüfungszeitraum erstreckte sich vom Zeitpunkt der ersten Vergabe der Wäschereinigung an eine Fremdfirma im Jahr 1982 bis zum Rechnungsjahr 1999. Für die Gegenüberstellungen der Leistungszahlen mit anderen Krankenanstalten wurden die Zahlen der Kostenrechnung aus dem Betriebsvergleich 1998 verwendet.

Ziel der Prüfung war es festzustellen, ob die Wäscheversorgung der Krankenanstalt unter Beachtung der Erfordernisse der Hygiene und der Versorgungssicherheit wirtschaftlich und zweckmäßig erfolgt.

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Die gegenständliche Prüfung befasst sich zum einen mit den in der Gruppe Hochbau (Abteilung Landeshochbau A, Abteilung Landeshochbau B, Abteilung Haustechnik), der Gruppe Straße (Abteilung Landesstraßenbau, Abteilung Brückenbau, Abteilung Straßenspezialtechnik) sowie der Gruppe Wasser (Abteilung Wasserbau) gepflogenen Arten der Preisumrechnung von veränderlichen Preisen bei Bauleistungen und zum anderen mit den von der NÖ Landesregierung genehmigten und im Zuge der Baugeschehen valorisierten Projektkosten (Kostenanschlag, Kostenschätzung) sowie deren Budgetvorsorge.

Dar über hinaus wurden bei einigen Projekten die Preisumrechnungen überprüft und anhand der bei den Rechenbeispielen bzw. Gegenüberstellungen gewonnenen Erkenntnisse entsprechende Feststellungen getroffen.

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Der LRH hat mit Bericht 7/1999 über das Ergebnis der Überprüfung von drei EFRE- Managements, des Regionalverbandes Europaregion Weinviertel, der Europaplattform Pro Waldviertel und der Europa-Plattform Regionalverband Mostviertel-Eisenwurzen berichtet. In diesem Bericht wurden jene drei EFRE-Managements erfasst, deren organisatorischer Aufbau und deren Zusammenwirken mit den zuständigen NÖ Regionalmanagements gleich strukturiert war.

Nunmehr überprüfte der LRH das EFRE-Management im südlichen Niederösterreich, den „Regionalverband – Europaregion NÖ Süd – Verein zur Förderung der Regionalentwicklung NÖ Süd“, der eine von den anderen EFRE-Managements unterschiedliche Entwicklung nahm.

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Der NÖ Wirtschaftsförderungs- und Strukturverbesserungsfonds (kurz Fonds genannt) gründet seine Rechtspersönlichkeit auf den Bestimmungen des Gesetzes über den NÖ Wirtschaftsförderungs- und Strukturverbesserungsfonds und über den NÖ Fremdenverkehrsförderungsfonds, LGBl. 7300-1.

Der Fonds wurde mit Landesgesetz per 1. Jänner 1985 errichtet und übernahm im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiva und Passiva der damals bestehenden Verwaltungseinheiten Betriebsinvestitionsfonds und Wirtschaftsförderungsfonds mit Ausnahme der auf den Bereich des Fremdenverkehrs entfallenden Aktiva und Passiva.

Der Gesetzgeber stattete den Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit aus und er ist somit ein öffentlicher Fonds, da seine Errichtung auf Gesetz beruht und er einen bestimmten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen hat (siehe Stolzlechner, Öffentliche Fonds, S.12 f.). Dieser Zweck ist im § 1 leg.cit. enthalten, demzufolge wurde der Fonds zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen, errichtet.

Im § 1 leg.cit. ist u.a. ausgeführt, dass der Fonds seinen Sitz in Wien hat. Mit der Schaffung der Landeshauptstadt St.Pölten und der Übersiedlung der mit der Fondsgeschäftsführung betrauten Abteilung wird dieser Gesetzesbestimmung nicht mehr entsprochen. Darüber hinaus werden im § 7 leg.cit. noch Abteilungsbezeichnungen verwendet, die nicht dem letzten Stand entsprechen.

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Die Stadtgemeinde Wr. Neustadt errichtete und betrieb im Föhrenwald eine Einrichtung für gesundheitsgefährdete Kinder.

Im Jahre 1952 wurde zwischen dem Land NÖ und der Stadt Wr. Neustadt ein Bestandsvertrag abgeschlossen, der den Betrieb einer Sonderschule „Waldschule Wr. Neustadt“ für körperbehinderte Kinder aus ganz Österreich vorsah. Die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark haben mit Niederösterreich ein Übereinkommen Über die Führung der Sonderschule geschlossen.

Die Waldschule Wr. Neustadt war ursprünglich als Sonderschule mit angeschlossenem Heim und therapeutischen Einrichtungen konstruiert.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 wurde das bisherige Heim der Waldschule Wr. Neustadt mit seinen verschiedenen Einrichtungen als wirtschaftlich eigenständige Sozialhilfeeinrichtung „Waldschule Wr. Neustadt, Heim mit medizinisch-therapeutischer Rehabilitation“ (in der Folge kurz Heim) gemäß § 45 NÖ SHG eingerichtet. Gleichzeitig wurde die Sonderschule des Landes NÖ für körperbehinderte Kinder in Wr. Neustadt (in der Folge kurz Sonderschule) wirtschaftlich von diesem abgetrennt und von diesem Zeitpunkt an als wirtschaftlich eigenständiger Körper (Landessonderschule) geführt.

Gemäß der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, obliegt die Sonderschule Wr. Neustadt Landesrat Christa Kranzl (bis 18. November 1999 war die Sonderschule Wr. Neustadt Landesrat Traude Votruba zugewiesen).

Nach der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ist die Sonderschule Wr. Neustadt der Abteilung Schulen (K4) zugewiesen.

Sowohl in der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung als auch in der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung erfolgte nach der Trennung keine Änderung und wird nach wie vor nur die Sonderschule Wr. Neustadt angeführt.

Zusammenfassung

Die NÖ Landwirtschaftliche Fachschule Edelhof (im Bericht auch kurz Schule genannt) hat ihre Rechtsgrundlage im NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetz, LGBl. 5025, in Verbindung mit der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1.

Gemäß § 8 Z.1 der zitierten Verordnung wird die Schule Edelhof als berufsschulersetzende Fachschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft mit Waldwirtschaft“ und gemäß § 8 Z.2 lit. a und f als schulpflichtersetzende Fachschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ und dem Modul 2 der Fachrichtung „Landwirtschaft mit Pferdewirtschaft und Haushaltsmanagement“ geführt. Das Modul 1 dieser Fachrichtung ist an der Fachschule Tullnerbach zu absolvieren.

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