

Durch das Wirtschaftswachstum in den letzten Jahrzehnten stieg neben der Produktion der Betriebe und dem allgemeinen Konsum auch die Menge des entstehenden Abfalls. Für den Bereich der NÖ Abfallwirtschaft bedeutete das kontinuierliche Anwachsen der Abfallmengen in zunehmendem Maße ein Entsorgungsproblem.
Anfangs wurde versucht, dem stetig steigenden Abfallaufkommen durch immer komplexere und größere Deponieanlagen entgegenzutreten. Bald jedoch zeichnete sich ab, daß die Deponierung von Abfall nicht die alleinige Form der Entsorgung in der Zukunft sein kann. Nicht zuletzt der allgemeine Ruf nach sparsamerem Umgang mit Rohstoff-, Energie- und Umweltressourcen leitete einen generellen Umdenkprozeß bei allen mit der Thematik befaßten Personen und den politischen Entscheidungsträgern ein.
Dieser Trendwende folgend wurde ab Mitte der 80er-Jahre die ganzheitliche Abfallbewirtschaftung gesetzlich verankert. Sowohl seitens des Bundes, als auch durch das Land NÖ wurde dabei eindeutig der Vermeidung und der Verwertung von Abfall Vorrang vor der Abfallentsorgung eingeräumt.
Eine Grundvoraussetzung zur Realisierung der vorgegebenen Ziele stellen vielfach notwendige Investitionen, vor allem in geeignete Baulichkeiten mit zweckdienlich ausgestatteten Anlagen und in entsprechende Maschinen, dar. Die dabei anfallenden Investitionskosten bedeuten für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für in diesem Bereich engagierte Wirtschaftsbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe oft eine große finanzielle Belastung. Die Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen soll dazu beitragen, den Grad der Vermeidung und Verwertung von Abfall laufend zu verbessern.
Der Finanzkontrollausschuß hat in seiner 30. Sitzung am 28. November 1995 den Bericht und das Ergebnis über die Prüfung der Landeskoordinierungsstelle für Stadterneuerung beschlossen. Der Bericht mit dem Ergebnis sowie die mit LAD-1035/411 vom 30. Jänner 1996 erfolgte Stellungnahme der NÖ Landesregierung und die in der 35. Sitzung des Finanzkontrollausschusses am 16. April 1996 genehmigte Gegenäußerung wurden in den Wahrnehmungsbericht II/96 (1. Teil) aufgenommen.
Eine Nachkontrolle erfolgte in den Monaten März, April und Mai 1998.
Der Finanzkontrollausschuß hat in seiner 30. Sitzung am 28. November 1995 den Bericht und das Ergebnis über die Prüfung der Landesgeschäftsstelle für Dorferneuerung beschlossen. Der Bericht mit dem Ergebnis sowie die mit LAD-1035/412 vom 30. Jänner 1996 erfolgte Stellungnahme der NÖ Landesregierung und die in der 35. Sitzung des Finanzkontrollausschusses am 16. April 1996 genehmigte Gegenäußerung, wurden in den Wahrnehmungsbericht II/96 (1. Teil) aufgenommen.
Eine Nachkontrolle erfolgte in den Monaten März, April und Mai 1998.
In den Jahren 1971 bis 1973 wurde vom seinerzeitigen Bezirksfürsorgeverband Hollabrunn in der Stadtgemeinde Hollabrunn ein Altenwohnheim mit einem Kostenaufwand von ca. S 26.000.000,-- errichtet. Diese soziale Einrichtung mit 42 Wohneinheiten wurde für betagte Menschen geschaffen, die den Übergang zu einem möglichen stationären Heimaufenthalt leichter bewältigen können. Die Lebenserwartung der Bevölkerung ist in Österreich gestiegen und damit auch die Anzahl der pflegebedürftigen Personen. Dadurch verstärkte sich der Bedarf an Pflegebetten in den NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimen. Da dem in der bestehenden Einrichtung nicht nachgekommen werden konnte, wurde entsprechend dem NÖ Raumordnungsprogramm für Sozialhilfe die Errichtung von zusätzlichen Pflegebetten im Verwaltungsbezirk Hollabrunn ins Auge gefaßt. Der Zubau einer Pflegeabteilung im Bereich des bestehenden Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes (Wohnheim) Hollabrunn wurde im Rahmen des im Jahre 1992 vom Landtag von NÖ beschlossenen Ausbau- und Investitionsprogrammes für NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime, das Gesamtinvestitionen von S 2.069.000.000,-- vorsah, errichtet.
Bei Neu- und Umplanungen von derartigen Einrichtungen ist die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. 9211, in der sich die Länder verpflichteten, Mindeststandards von Sachleistungen in den Heimen zu gewährleisten, einzuhalten.
Das Kombiprojekt St.Pölten West in 3100 St.Pölten, Linzerstraße 106, wurde im Zeitraum 1994/1995 einer bautechnischen Überprüfung unterzogen. Der Bericht und die Ergebnisse wurden vom FKA am 10. November 1995 beschlossen und der NÖ Landesregierung zur Stellungnahme übermittelt. Zu den Ergebnispunkten 6., 12. und 15. bezog die NÖ Landesregierung Stellung. Die NÖPLAN nahm zu den Ergebnispunkten 1.-10. sowie 12.-16 Stellung. Zu den Ergebnispunkten 11. und 17. gab die NÖ Hypo-Leasing eine Stellungnahme ab. Die Mehrzahl der Stellungnahmen konnte vom FKA nicht zur Kenntnis genommen werden. Der Bericht samt den Ergebnissen und die Stellungnahmen der betroffenen Stellen sowie die Gegenäußerungen des FKA wurden mit dem Wahrnehmungsbericht II/96 dem NÖ Landtag zu seiner 43. Sitzung am 17. Oktober 1996 vorgelegt; von diesem zur Kenntnis genommen und gleichzeitig die NÖ Landesregierung aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen Sorge zu tragen, daß den im Bericht dargelegten Auffassungen des FKA entsprochen wird.
Die Abteilung Landesamtsdirektion forderte nach geraumer Zeit die Abt. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, die Abt. Finanzen, die Gruppe Straße sowie die NÖPLAN auf zu berichten, wieweit den Auffassungen des FKA Rechnung getragen worden ist. Diese neuerlichen Stellungnahmen wurden gesammelt mit Schreiben LAD-1035/445 vom 26. März 1997 dem Kontrollamtsdirektor übermittelt.
Am 14. Jänner 1997 hat der Abgeordnete Gratzer im NÖ Landtag an den Herrn Landeshauptmann eine Anfrage betreffend das Kombiprojekt St.Pölten West gerichtet. Die Anfragebeantwortung vom 27. Februar 1997 wurde in der 48. Sitzung des NÖ Landtages am 13. März 1997 behandelt (Ltg. 561/A-4/40) und nach Debatte mit Mehrheit zur Kenntnis genommen.
Der FKA hat in seiner Sitzung am 8. April 1997 einstimmig beschlossen, das Kombiprojekt St.Pölten West einer Nachkontrolle zu unterziehen.
Die NÖ Landesnervenklinik Gugging (kurz „LNK Gugging“ genannt) umfaßt 32 Objekte. Die Liegenschaft besteht aus:
der KG Maria Gugging.
Die Gesamtfläche des Anstaltsareals beträgt 49,70 ha und schließt Gebäudeflächen, Park, Waldanteile und landwirtschaftlich genützte Flächen ein.
Bei allen Einlagen ist das Land NÖ zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer.
In Anbetracht der Fülle von Parzellennummern und Einlagezahlen erscheint eine Grundstückszusammenlegung sinnvoll.
Da dadurch Nachteile für das Land NÖ nicht ausgeschlossen werden können, (Grundstücksabtretungen, Aufschließungskosten) wird vor dieser Maßnahme jedoch empfohlen, diesbezügliche Informationen bei der Abt. Vermessung (BD5) bzw. bei der Stadtplanung der Stadtgemeinde Klosterneuburg einzuholen.
Ergebnis 1
Eine Grundstückszusammenlegung ist ins Auge zu fassen.
LR: Eine Grundstückszusammenlegung wird ins Auge gefaßt und die entsprechenden Schritte werden eingeleitet.
LRH: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für die Verwaltung der LNK Gugging ist die Abt. GS4 des Amtes der NÖ Landesregierung verantwortlich.
Die NÖ Landesnervenklinik Mauer (in der Folge kurz „LNK Mauer“) ist eine öffentliche Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie und Neurologie im Sinne des § 2 Abs.1 Z.2 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 - NÖ KAG 1974, LGBl.9440; Träger ist das Land NÖ, für die Verwaltung ist die Abt.Sanitätsrecht und Krankenanstalten (GS4) verantwortlich.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11.Mai 1995, VII/3-24/VIII-9/176 wurde die sanitätsbehördliche Genehmigung für die Reduzierung der Gesamtkapazität auf 635 Betten erteilt. Vorher verfügte die LNK Mauer - lt.Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. September 1991, VII/3-24/VIII-9/85 - über 760 Betten. Wegen der Trennung der LNK Mauer in den Bereich Gesundheit (Landes-Krankenanstalt) und den Bereich Soziales (Landes-Pensionisten- und Pflegeheim) ist eine Neusystemisierung des Krankenhausbereiches auf 380 Betten geplant, das Pflegeheim soll vorerst ca.250 Betten umfassen.
Die Anstaltsordnung wurde am 14. Juni 1994 gem.§ 16 Abs.1 leg.cit. erlassen und von der NÖ Landesregierung genehmigt, die letzte Änderung erfolgte im Jahre 1995 aufgrund der Neusystemisierung auf 635 Betten im Zuge des sanitätsbehördlichen Genehmigungsverfahrens. Derzeit wird die Anstaltsordnung grundsätzlich überarbeitet, um diese an die Erfordernisse der KAG-Novellen anzupassen.
Die NÖ Landwirtschaftliche Fachschule in Ottenschlag (im folgenden kurz „Schule“ genannt) wird ganzjährig in 2 Schulstufen geführt. Durch ihren Besuch wird das 9.Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die landw.Berufsschulpflicht erfüllt. Die Schulaufsicht obliegt der Abt.Landwirtschaftliche Bildung und Weinwirtschaft (LF2) der NÖ Landesregierung.
Die Schule war bis einschließlich des Schuljahres 1991/1992 in dem angemieteten Gebäude der Bezirksbauernkammer Ottenschlag untergebracht. Darüber hinaus war wegen des Platzmangels ein Raum für Unterrichtszwecke in einem dem Schulgebäude gegenüberliegenden Objekt angemietet und mit einem nahegelegenen Gasthaus ein Vertrag abgeschlossen worden, um die Unterbringung der „Internats“-schüler zu gewährleisten.
Die Schule verfügte noch über einen Schulgarten für den praktischen Unterricht, der ebenfalls gepachtet war.
Mit Landtagsbeschluß vom 24. Jänner 1991 wurde das NÖ landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1972, LGBl.6645, mit Wirksamkeit 1. Mai 1991 geändert. Der Name des Fonds lautet seither „NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds“ (bis 30. April 1991 „NÖ landwirtschaftlicher Siedlungsfonds“).
Die Umstrukturierung des Fonds wurde aufgrund der Prüfergebnisse des Finanzkontrollausschusses anläßlich der Prüfung des NÖ landwirtschaftlichen Siedlungsfonds im Jahre 1990 (siehe WB I/90) vorgenommen.
Der Fonds hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung.
Der Fonds ist kein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 und des § 2 Abs.3 Umsatzsteuergesetz 1972. Dies wurde vom Finanzamt für Körperschaften mit Schreiben vom 23. Juni 1989 bestätigt.
Im Bemühen, die NÖ Landesverwaltung schneller und effektiver zu machen, werden Verwaltungsabläufe in zunehmendem Ausmaß durch moderne EDV-Lösungen unterstützt. So wurde ua. mit dem NÖ LAKIS ein für österreichische und durchaus auch für internationale Begriffe bemerkenswertes Informations- und Kommunikationssystem eingeführt. Um so bedauerlicher ist es daher, daß große Bereiche der Landesverwaltung im Hinblick auf den EDV-Einsatz auf sich selbst gestellt sind und daher „Insellösungen“ Platz greifen.
In Niederösterreich waren zum Zeitpunkt der Prüfung 47 Landes-Pensionisten- und Pflegeheime in Betrieb. Diese Gruppe von Dienststellen wird in der NÖ Landesverwaltung anzahlmäßig nur mehr von den Straßenmeistereien übertroffen. Trotz der Größe dieses Bereiches hat man seitens der Abt. LAD1-IT - vorwiegend bedingt durch den Mangel an personellen Ressourcen - der Entwicklung der EDV in den NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimen kein bzw. nur ein viel zu geringes Augenmerk geschenkt. Selbstverständlich ist auch bei den
NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimen eine moderne Verwaltung ohne EDV-Einsatz undenkbar. Trotzdem war bis zum Prüfungszeitpunkt, mangels fachkundiger Betreuung, keine gezielte kontinuierliche Weiterentwicklung festzustellen.
Wenn im folgenden Bericht von „Heimen“ gesprochen wird, so sind damit stets die „NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime“ gemeint.