Im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung sollte die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit möglicher Finanzierungsformen geprüft werden.

Um eine konventionelle Beschaffung mit einem PPP-Modell zu vergleichen, wird häufig der so genannte „Public Sector Comparator" (PSC) als Vergleichswert verwendet. Für dessen Berechnung sind grundsätzlich die zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren, angemessenen Preise auf Basis des besten Letztangebots und sonstiger belastbarer Grundlagen heranzuziehen. Effizienzvorteile durch die gemeinsame Vergabe von Detailplanung, Bau und Erhaltung (Lebenszyklusansatz), die mit der konventionellen Beschaffung nicht realisierbar sind, dürfen dabei nicht beim PSC berücksichtigt werden, sondern sind bei der Prüfung der  Preisangemessenheit der PPP-Angebote zu bewerten.

Um einen realistischen Vergleichswert (PSC) zu erhalten, sollte die Diskontierungsrate für die Berechnung des Barwertes der konventionellen Beschaffung die Finanzierungskonditionen des Landes NÖ zum Entscheidungszeitpunkt, allenfalls mit einem Risikoaufschlag, abbilden.

Im Unterschied zu einer solchen kapitalmarktbasierten Diskontierungsrate kann eine so genannte „soziale Präferenzrate" die gesellschaftliche Bewertung vermitteln.

Für den Vergleich der PPP-Beschaffung bzw. Finanzierung mit der konventionellen Beschaffung sind auch die Transaktionskosten des Landes NÖ angemessen einzubeziehen.

Maastricht-neutral gestaltete PPP-Modelle verteilen die Finanzierungslasten der öffentlichen Hand über die Projektlaufzeit und ermöglichen damit Investitionen, die mit einer herkömmlichen Beschaffung bzw. Finanzierung erst später erfolgen könnten. Ähnlich wie Zinsen und Tilgungen bei konventioneller Beschaffung bzw. Finanzierung belasten auch PPP-Modelle die öffentlichen Haushalte mit jahrelangen Zahlungsverpflichtungen (Leistungs- bzw. Nutzungsentgelte). Daher sind auch Öffentlich Privaten Partnerschaften finanzielle Grenzen gesetzt.

Im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung sind die Vorteile und Nachteile sowie die Kosten und Nutzen der in Frage kommenden Modelle abzuwägen.

Zu den Vorteilen zählt, dass

  • Maastricht-konform gestaltete PPP-Modelle die Finanzschulden und das Maastricht-Defizit nicht erhöhen;
  • die Zahlungsverpflichtungen nicht auf einmal, sondern in Höhe der vereinbarten Zahlungen (Verfügbarkeitsentgelte, Finanzleistungen) ausgabenwirksam werden und gut planbar sind;
  • es die Verteilung der Zahlungsverpflichtungen über eine lange Vertragslaufzeit ermöglicht, mehrere Projekte parallel umzusetzen;
  • die gemeinsame Vergabe von Detailplanung, Bau, Betrieb und Erhaltung (Lebenszyklus) die vertraglich festgelegte Qualität auf die Vertragslaufzeit gewährleistet
  • Nachträge und Mehrkostenforderungen vermieden werden können;
  • die Risiken jener Partner übernehmen kann, welcher sie am besten handhaben kann (ausgewogene Risikoverteilung);
  • eine rasche Umsetzung gefördert und die damit angestrebten Ziele erreicht werden können wie beispielsweise Verkehrsentlastung, Standortsicherung, Bildung strategischer Allianzen, Nutzung des Wissens des privaten Partners.

Neben diesen Vorteilen bestehen auch Nachteile, dazu zählt, dass

  • die für die Maastricht-Konformität erforderliche Übertragung von Finanzierung und Risiken auf einen privaten Partner (Gesellschaft) der öffentlichen Hand Mehrkosten verursacht, weil das Land NÖ über bessere Finanzierungskonditionen und eine bessere Risikotragfähigkeit als eine private Gesellschaft verfügt;
  • die jahrelangen Zahlungsverpflichtungen von PPP-Modellen künftige Landeshaushalte in ähnlicher Weise belasten wie Zahlungsverpflichtungen von Darlehen;
  • neben hohen Transaktionskosten für Projektvorbereitung, Vergabeverfahren, Vertragserstellung und Überwachung weiterhin Personal- und Sachkosten für die beim Land NÖ verbleibenden Aufgaben (Remanenzkosten) anfallen. 

Die NÖ Landesregierung sollte die finanzielle Unterstützung reduzieren können, wenn der Finanzierungsbedarf geringer ist als der zugesagte Betrag. Dafür sind die Verträge entsprechend zu gestalten.

Gesellschaftsverträge sind so zu gestalten, dass diese unter Berücksichtigung einer angemessenen Kündigungsfrist beendet werden können, sobald deren Zweck erfüllt wurde.

Bei der vertraglichen Gestaltung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind nicht nur Bareinlagen sondern auch unbare Einlagen der Gesellschafter zu berücksichtigten, um eine leistungsgerechte Verteilung sicherzustellen.

Vertragsverhältnisse bei Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass vereinbarte Entgelte eindeutig den Kosten und Leistungen zugeordnet werden können.

Die Verknüpfung unterschiedlicher Leistungen (Planung, Finanzierung, Errichtung, Ausstattung und Betrieb) und Vertragspartner sowie die langen Vertragslaufzeiten stellen hohe fachliche Anforderungen an die zielgerichtete Ausgestaltung der Verträge. Um eine optimale Aufgaben- und Risikoverteilung vornehmen zu können, müssten quantitative und qualitative Anforderungen, Bedarf und Ziele der zu erbringenden Leistungen über einen Zeitraum von 30 Jahren dargestellt werden. Sodann wären die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit sowie die Zahlungsverpflichtungen des Landes NÖ über die gesamte Vertragslaufzeit zu ermitteln und das beste Modell dafür zu entwickeln.

Öffentlich Private Partnerschaften sind so auszugestalten und zu vollziehen, dass die finanziellen Belastungen und Risiken angemessen verteilt werden. Risikoprämien erhöhen die Kosten und sind daher nur zu vereinbaren und zuzuerkennen, wenn tatsächlich ein Risiko übertragen werden kann.

Erfolgsabhängige Managemententgelte sind nur vorzusehen, wenn dafür zusätzliche Leistungen oder Erfolge erbracht und negative Ergebnisse ausgeglichen wurden.

Das Vergütungssystem für Leitungsorgane in Gesellschaften, an denen das Land NÖ maßgeblich beteiligt ist, sollten nach Maßgabe der Bundes- Vertragsschablonenverordnung bzw. des Public Corporate Governance Kodex gestaltet werden.

Bei der Berechnung eines Erfolgshonorars auf Basis von Umsatzerlösen sollten darin enthaltene Durchlaufpositionen nicht berücksichtigt werden.

 

 

Vertreterinnen und Vertreter des Landes NÖ in Gesellschaften haben auf die Einhaltung des geltenden Vergaberechts und ein bestmögliches Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten.

Im wirtschaftlichen Interesse aller Gesellschafter (Eigentümer) ist ein freier und lauterer Wettbewerb sicherzustellen. Dafür sind ordnungsgemäße Leistungsbeschreibungen zu erstellen und (bei Direktvergaben) Vergleichsangebote einzuholen. Zusatzaufträge sind nachvollziehbar zu begründen.

Ausschreibungen von PPP sind so zu gestalten, dass die Risiken angemessen verteilt und dem Wettbewerb unterworfen werden. Dabei sind die vom Bieter zu übernehmenden Risiken (zum Beispiel Baugrundrisiko, Mengenüberschreitungs- und Fertigstellungsrisiko) einzeln auszuweisen.

Steuerliche Fragen einer PPP-Finanzierung (hier Vorsteuerabzugsberechtigung) sind bei der Konzeption zu klären und nicht nachträglich gesondert zu beauftragen und abzugelten.

Kreditvereinbarungen sollten der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung der Tilgungen und Zinsen gegenüber den übrigen Bestandteilen des Verfügbarkeitsentgelts (Betriebs- und Erhaltungskosten) Rechnung tragen.

In Verträgen ist die Umsatzsteuer klar auszuweisen.

Die Vertreter des Landes NÖ in Organen von Gesellschaften (Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung) sind anzuweisen, auf sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Auftragsvergaben und Verträge hinzuwirken. Dazu zählen nachvollziehbare Kostenschätzungen vor der Auftragsvergabe ebenso wie eine Verpflichtung zu nachvollziehbaren Abrechnungen in Verträgen (hier Totalunternehmervertrag).

Die Vorgaben des Handbuchs für das Beteiligungsmanagement des Bundeslandes Niederösterreich sind einzuhalten.

Gesellschaftsverträge und Geschäftsordnungen der Organe sind so zu gestalten, dass die Anteilsrechte des Landes NÖ bzw. maßgebliche Einflüsse des Landes gewahrt werden können. Dabei ist eine Aufsichtsfunktion vorzusehen.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes NÖ in Gesellschaften haben die wirtschaftlichen Interessen des Landes NÖ wahrzunehmen und dabei die Einhaltung bestehender Verträge oder – für das Land NÖ wirtschaftliche und zweckmäßige – Vertragsänderungen rechtzeitig einzufordern. Weiters haben sie darauf zu achten, dass Verträge, Vereinbarungen und Protokolle alle wesentlichen Bestandteile beinhalten sowie auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.

Der Generalversammlung kommt eine erhöhte Aufsichts-, Beratungs- und Überprüfungsfunktion zu, wenn die Vertretung des Landes NÖ in der Generalversammlung – neben den Interessen des Landes NÖ als Gesellschafter – auch die einem Aufsichtsrat bzw. Beirat bestimmten Funktionen wahrzunehmen hat.

Ein vom Gesellschafter Land NÖ entsandtes Aufsichtsratsmitglied soll nur durch ein anderes vom Land NÖ entsandtes Aufsichtsratsmitglied vertreten werden. Bestellte Aufsichtsratsmitglieder, die ihr Mandat nicht mehr persönlich ausüben können, sind durch jeweils eine andere geeignete Person abzulösen.

Im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf das Land NÖ sind operative Vorgaben zu erstellen. Betriebsbudgets und Investitionsplanungen sind realistisch festzulegen. Die Bildung von liquiden Mittel ist darauf abzustimmen.

Für Beteiligungen sind – durch die Muttergesellschaft – eine Beteiligungsstrategie zu erarbeiten und ein Beteiligungscontrolling einzurichten. Damit ist sicherzustellen, dass die in die Beteiligung investierten Mittel refinanziert werden und wirtschaftliche Nachteile durch die Beteiligung vermieden werden.

Bei einem Verkauf von Geschäftsanteilen des Landes NÖ ist darauf zu achten, dass sich die vom Land NÖ getätigten Investitionen refinanzieren und ein Beitrag zur Budgetentlastung geleistet wird. Unversteuerte Rücklagen sollten bei der Ermittlung des Verkaufspreises von Geschäftsanteilen des Landes NÖ geltend gemacht werden.

Bei Übernahmen von Geschäftsanteilen durch das Land NÖ sind der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnungen der Organe so anzupassen, dass die Anteilsrechte des Landes NÖ wahrgenommen werden.

Die NÖ Landesregierung sollte ein zweckmäßiges Regelwerk für die Verwaltung der Anteile des Landes ausarbeiten lassen und verbindlich in Kraft setzen.

 

Die NÖ Budgetprogramme sowie die Voranschläge des Landes NÖ haben – im Zusammenhang mit den Österreichischen Stabilitätspakten – die finanziellen Rahmenbedingungen für wachstums- und beschäftigungswirksame Investitionen verschärft und Maastricht-konforme Beschaffungen und Finanzierungen in den Vordergrund gerückt. Dazu zählen auch entsprechend gestaltete Modelle von Öffentlich Privaten Partnerschaften – Public Private Partnerships (PPP).

Die Entscheidung über Beschaffungs- und Finanzierungsformen bzw. für ein bestimmtes PPP-Modell (zum Beispiel Betriebsführungs-, Betreiber-, Kooperationsmodells) obliegt dem NÖ Landtag im Rahmen seiner Budgethoheit sowie der NÖ Landesregierung im Rahmen ihrer Vollzugshoheit. Solche Entscheidungen sind prinzipiell nicht Objekt, sondern Maßstab für die Gebarungskontrolle. Diese umfasst die Vorbereitung und Umsetzung der getroffenen Entscheidungen und erarbeitet dazu mögliche Verbesserungen.

 

Maastricht-Konformität

Laut Zusatzdokument zur Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum ESVG 1995 der Europäische Kommission aus dem Jahr 2004 wirkt sich eine PPP-Finanzierung nicht auf das Maastricht-Ergebnis aus, wenn der private Partner das meiste Projektrisiko trägt. Demnach werden die Vermögen und Schulden der Projektgesellschaft im System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG 1995) dann ganz dem privaten Sektor zugerechnet, wenn der private Partner das Baurisiko (Errichtungs-und Finanzierungsrisiko) sowie entweder das Verfügbarkeits- oder das Nachfragerisiko trägt.

Literaturhinweise:

Gutachten des Präsidenten des deutschen Bundesrechnungshofs als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) im Bundesfernstraßenbau; https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/gutachten-berichte-bwv/berichte/langfassungen/2013-bwv-gutachten-wirtschaftlichkeitsuntersuchungen-bei-oeffentlich-privaten-partnerschaften-oepp-im-bundesfernstrassenbau

Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten des Landes Nordrhein-Westfalen; http://www.mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/PPP/Leitfaden_Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen_bei_PPP-Projekten.pdf

In Niederösterreich (NÖ) werden Förderungen – in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) „Subventionen" – von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land NÖ, den Gemeinden und von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen (zum Beispiel von der Wirtschaftskammer NÖ) vergeben. Daher besteht ein flächendeckendes Netz an beratenden und fördernden Stellen mit verschiedenen teilweise überlappenden und teilweise kombinierbaren Unterstützungen.

 

NÖ Förderungsvolumen

Im NÖ Landeshaushalt 2016 sind insgesamt 1,88 Milliarden Euro veranschlagt.
Davon entfallen über eine Milliarde Euro auf Soziale Wohlfahrt, Wohnbau, Gesundheit und Umwelt; 167 Millionen Euro flossen in den Straßen- und Wasserbau sowie in den Verkehr, 150 Millionen Euro in die Wirtschaftsförderung, 117 Millionen Euro in die Kultur, 79 Millionen Euro in die Bereiche Unterricht, Erziehung, Sport, Wissenschaft und 236 Millionen Euro gingen an die NÖ Gemeinden. Weitere Förderungen erhalten Verbände (darunter etwa die Freiwilligen Feuerwehren), Vereine und gemeinnützige Einrichtungen.

Die Vergabe von Förderungen erfolgt weitgehend im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund von  Förderungsprogrammen und Förderungsrichtlinien, die teilweise auf Förderungsgesetzen beruhen. Die Abwicklung der Landesförderungen obliegt nicht nur Dienststellen, Fonds und Gesellschaften des Landes sondern zum Beispiel im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen auch Einrichtungen außerhalb des Landes NÖ (Musikschulförderung, Volkskultur). Ein Gesamtüberblick über die NÖ Förderungslandschaft bzw. eine zentrale Förderungsevidenz fehlten.

Der Landesrechnungshof weist am Beispiel der Wirtschaftsförderung darauf hin, dass mit der  Anzahl der Systemebenen (Europäische Union, Bund, Land NÖ, Gemeinden) und der Anzahl der Systembeteiligten (Förderstellen der Europäischen Union, des Bundes, des Landes NÖ, der Wirtschaftskammer NÖ) zunehmend Mittel in den Strukturen sowie für Abstimmungen und Evaluierungen gebunden werden. Übereinstimmende oder überlappende Förderungsziele sowie finanzielle und vertragliche Verbindungen der Förderungsstellen, zum Beispiel durch Haftungen und Rückbürgschaften, erschweren es, die Wirksamkeit bzw. Zweckmäßigkeit der eingesetzten
Landesmittel und deren Wirtschaftlichkeit im europäischen Kontext nachzuweisen. Zudem begünstigte die getrennte Aufgaben-, Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung mögliche Mitnahmeeffekte, weil neben dem eigentlichen Förderungszweck auch das – nachvollziehbare – Interesse tritt, die Fördermittel Dritter, beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union, auszuschöpfen.

Daher sollen die Zuständigkeiten für Förderungen des Landes NÖ bei der sachlich zuständigen Abteilung bzw. Förderstelle angesiedelt und nur insoweit ausgelagert werden, als Spezialwissen, zum Beispiel einer Förderbank, erforderlich ist.

Die Anzahl der mit Förderungen befassten Stellen und damit die Komplexität des Förderungssystems soll möglichst niedrig gehalten bzw. tunlichst verringert werden.

Auch die Aufgabenreform- und Deregulierungskommission (ADK) 2015 schlug Maßnahmen – wie eine grundsätzliche Zuständigkeitsfestlegung für Förderungsbereiche, den Ausbau der Transparenzdatenbank und gebiets- und körperschaftenübergreifende Förderungsstrategien – vor.

In seinen Positionen für eine Nachhaltige Entwicklung Österreichs und in seinen Bericht Reihe Niederösterreich 2006/2 „Öffentliche Förderungen" verlangte der Rechnungshof unter andern folgende Maßnahmen, um einen effizienten und effektiven Fördermitteleinsatz zu gewährleisten:

  • ­Schaffung eines strukturierten Gesamtüberblicks über Fördermaßnahmen
  • ­Umsetzung einer österreichweiten Förderungsdatenbank
  • ­Kompetenzabgrenzungen zwischen den Gebietskörperschaften
  • ­Konzentration der Fördergeber, Fördertöpfe und Förderstellen
  • ­bundesweit einheitliche Mindeststandards für Förderungen

 

Mindestanforderungen an das NÖ Förderungswesen:

Dem Landesrechnungshof kommt es bei der Vergabe von Förderungen darauf an, dass Überförderungen und Mitnahmeeffekte vermieden sowie die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Förderungsmittel gewährleistet werden. Die folgenden Mindestanforderungen an ein leistungs- und wirkungsorientiertes Förderungswesen (Wirkungsorientierung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Inklusion von Menschen mit Behinderung, Transparenz) werden in unterschiedlicher Ausprägung in den jüngeren Förderungsrichtlinien des Landes NÖ bereits berücksichtigt und sollten im Förderungswesen des Landes NÖ jedenfalls beachtet werden:

Förderungsziele, Förderungsstrategie:

Das System des Förderungswesens soll auf übergreifenden Zielen und Richtlinien für alle Förderungssparten beruhen und gesamthaft gesteuert werden. Für die jeweilige Förderungsleistung wären Förderungsziele und angestrebte Wirkungen sowie Messgrößen bzw. Indikatoren festzulegen.

 

Vermeidung von Mehrfachförderungen:

Mehrfache Förderungen und Überschneidungen unter verschiedenen Anknüpfungspunkten bzw. Aspekten sollen nicht von Vornherein in Betracht gezogen, sondern auf begründete Ausnahmen beschränkt werden. Dabei soll eine Fachabteilung nach Überwiegenheit im Einvernehmen mit den anderen Fachabteilungen oder Förderungsstellen die Abwicklung übernehmen. Die Anzahl der Förderungsstellen soll reduziert werden.

Vorrang für Projektförderungen:

Der Förderung von konkreten Vorhaben soll der Vorrang gegenüber der – zeitlich unbefristeten – Förderung von Einrichtungen (Basis- bzw. Bestandsförderung) eingeräumt werden.

Rechtskonformität:

Förderungen müssen dem Voranschlag des Landes NÖ, dem Gleichheitsgrundsatz, den in Betracht kommenden Haushaltsvorschriften, Förderungsgesetzen sowie allgemeinen bzw. besonderen Richtlinien des Landes NÖ entsprechen. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, Richtlinien und Förderungskriterien haben allgemein zugänglich zu sein.

Die Möglichkeit, durch die Wahl des Förderungsaspekts, den Anforderungen zum Beispiel der Kultur-, Musikschul-, Sport- oder Wirtschaftsförderung auszuweichen, ist durch eine Angleichung der Mindestanforderungen von Vornherein auszuschließen.

Die Einhaltung der Förderungsrichtlinien ist sicherzustellen und Ausnahmefälle sind nachvollziehbar zu begründen. 

Außenwirkung:

Die Förderungsverwaltung hat nicht nur selbst sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu agieren, sondern mit der Förderungszusage (Förderungsvertrag, Förderungsvereinbarung) und dem Verwendungsnachweis darauf hinzuwirken, dass auch der Förderungsnehmer die gewährten Förderungen dementsprechend einsetzt. Das setzt insbesondere – abgestuft nach Art und Umfang der Förderung – schriftliche Konzepte mit messbaren Zielen und Wirkungen voraus.

Mindestinhalte:

Förderungsrichtlinien haben jedenfalls den Anwendungsbereich, die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, die Förderungswürdigkeit, die Förderungsziele und die damit angestrebten Wirkungen, den Förderungsgegenstand und die förderbaren Kosten, die Art der Förderung (Projekt-,Einzel-, Gesamtförderung, Zuschuss, ...), das höchstzulässige Ausmaß der Förderung, den Ausschluss von Förderungen, Vorschriften für die Antragstellung, die beizubringenden Unterlagen (Beschreibung der förderbaren Leistung; Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan; Eigenleistung), Mitteilungspflichten zu sonstigen Förderungen aus öffentlichen Mitteln, Auflagen
und Bedingungen, Form und Inhalt der Förderungszusage und des Förderungsvertrags (Muster, Formular), die Auszahlung (insbesondere wenn sich die Förderung über einen längeren Zeitraum erstreckt), den Nachweis und die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung (zum Beispiel Abrechnungen der Vorhaben, der Periode, Originalbelege, Rechnungsabschlüsse) und die Rückforderung zu regeln sowie Verfahrensvorschriften zu enthalten.

Bindungswirkung:

Da mit der Förderungszusage bereits ein Vertragsverhältnis (Vorvertrag, Fördervertrag) entsteht, hat diese erst nach einer rechst- und richtlinienkonformen Prüfung des schriftlichen Förderungsantrags zu erfolgen. Davor sollen lediglich die Prüfung der Förderungsfähigkeit zugesagt bzw. eine kundenfreundliche Information dazu erfolgen. Für die Förderungsverträge sollen Musterverträge bzw. Formulare verwendet werden. Darin sind die Förderung (Art, Zweck, Auflagen, Nachweise, Indikatoren) bzw. das geförderte Vorhaben so genau festzulegen, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel überprüft werden kann; zudem ist eine Rückzahlungsverpflichtung ungerechtfertigt erhaltener oder widmungswidrig verwendeter Förderungsmittel zu verankern.

Förderungsverfahren:

Im Vorfeld und im Zuge des gesamten Förderungsverfahrens soll der Anschein von unsachlichen Entscheidungsgründen durch eine Nachvollziehbarkeit und eine Offenlegung der maßgeblichen Entscheidungsgründe vermieden werden. Daher sollen Förderungen nur aufgrund eines formalisierten Ansuchens mit vollständigen und verpflichtenden Angaben bzw. Antragsformularen gewährt und elektronisch abgewickelt werden. Das Förderungsansuchen soll ausreichend begründet sein und in einer elektronischen Förderungsevidenz erfasst werden. Zudem ist sicherzustellen, dass alle für eine Einrichtung oder für ein Vorhaben beantragten und gewährten Förderungen gemeldet und Mehrfachförderungen sowie Überförderungen vermieden werden. Die
Angaben des Förderungswerbers und die geplante Förderung sind mit anderen in Betracht kommenden Förderungsstellen abzustimmen.

Nachvollziehbare Entscheidungsgründe:

Die Förderungszusage oder eine Ablehnung hat sich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen und Richtlinien sowie auf nachvollziehbare Entscheidungsgründe zu stützen und die Gleichbehandlung der Förderungswerber sicherzustellen. Demnach sind Förderungen nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß und nur bei Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen zu gewähren. Dabei sind ausreichende Eigenleistungen des Förderungswerbers und andere Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu beachten. Die Entscheidungsgründe sind dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Förderungswerber bekannt zu geben.

Internes Kontrollsystem:

Alle Förderungsstellen müssen über ein Internes Kontrollsystem verfügen und den Anschein von Interessenskollisionen vermeiden. Das beinhaltet auch die Funktionstrennung bzw. die Unvereinbarkeit von gleichzeitigen Funktionen beim Förderungsgeber und beim Förderungswerber.

Förderungskontrolle und Abrechnung:

Im Rahmen der Förderungskontrolle und die Abrechnung der Förderung sind die widmungsgemäße Verwendung der Förderung und die Einhaltung des Förderungsvertrags zu überprüfen. Die Abrechnung bzw. die widmungsgemäße Verwendung soll von einer Person kontrolliert werden, die nicht in die Förderungsentscheidung eingebunden ist.

Grundsätzlich sind Originalbelege für die gesamte Förderungssumme vorzulegen und zu entwerten. Eine stichprobenweise Kontrolle reicht nur aus, wenn die Art der Förderung, die Nachweise und die Haushaltsvorschriften dies zulassen. Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Förderungswerbers ist nur der Nettorechnungsbetrag anzuerkennen. Die Abrechnungen sollen zeitnahe überprüft und Abrechnungstermine überwacht werden. 

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung:

Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung hat den Haushaltsvorschriften, den Richtlinien und dem Förderungsvertrag zu entsprechen.

Evaluierung:

Hohe Einzelförderungen (zum Beispiel über der De-minimis-Grenze der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006), mehrjährige und mehrfache Förderungen sowie Förderungsprogramme sind hinsichtlich ihrer Weiterführung bzw. Weiterentwicklung zu evaluieren. Auch diese Ergebnisse sollen elektronisch erfasst werden.

Kennzahlen:

Für das Förderungscontrolling sind Kennzahlen zu bilden und auszuwerten, zum Beispiel Gesamtdurchlaufzeit (Antragstellung bis Förderungszusage oder vollständiger Antrag bis Förderungszusage), Anteil der Anträge mit Nachforderungsbedarf, Anteil der Ablehnungen, Mittelverteilung nach Zielgruppen, Zweck, Art und Umfang, Region, Förderbarwert pro Förderungsfall, Investitionsvolumen pro Förderungsfall oder Anteil des Personal- und des Sachaufwands oder des Entgelts für Dienstleister am Förderungsvolumen.

Förderungsevidenz, Förderungsdatenbank:

Ab der Antragstellung sind alle Verfahrensschritte und die Entscheidungsgründe nachvollziehbar zu dokumentieren und in der Förderungsevidenz bzw. einer Datenbank zu erfassen. Hierzu sind geeignete Systeme einzurichten bzw. die bestehenden Systeme zu vernetzen. Ein aktueller Status der Förderung und eine Ausnutzung der Förderungsmittel sollen verfügbar sein.

Förderungsbericht:

In den Bereichen Kultur, Sport und Wirtschaft werden jährlich Förderungsberichte veröffentlicht. Diese Transparenz soll für alle Förderungen hergestellt werden.

Verwaltungsaufwand:

Der Personal- und Sachaufwand für die Förderungsverwaltung soll ermittelbar und mit anderen Förderungsstellen vergleichbar (einheitliche Festlegung) sein. Der Verwaltungsaufwand soll ein angemessenes Verhältnis zur Förderungshöhe aufweisen. Allenfalls wären Bagatellgrenzen für Förderungen festzulegen. Die Auslagerung der Förderungsabwicklung an Dienstleister hat im Wettbewerb zu erfolgen und bedarf eines Kosten-Nutzen-Verhältnisses.

Aus- und Weiterbildung:

Die mit Angelegenheiten der Landesförderung befassten Personen müssen im Haushalts- und Förderungswesen (Vergabe, Abwicklung, Abrechnung) qualifiziert sein.

Der Landesrechnungshof geht bei der Überprüfung von Förderungen nach dem „Leitfaden für die Prüfung von Förderungen" vor. Dieser wurde von den Landesrechnungshöfen, dem Stadtrechnungshof Wien und dem Österreichischen Städtebund gemeinsam erarbeitet und im März 2014 verabschiedet. Außerdem orientierte er sich an den Kernaussagen des Rechnungshofs.

Einleitung

Geldbeträge verlieren durch die allgemeine Erhöhung der Preise (Inflation) an Kaufkraft. Diese Preiserhöhungen werden mit Indexen dargestellt, zum Beispiel mit dem Verbraucherpreisindex oder dem Lebenshaltungskostenindex. Daher sollten Forderungen wie zB Abgaben oder Mieten mit einer Wertsicherungsklausel (Preisklausel) an einen Preisindex gebunden und damit der Geldentwertung entzogen werden. Diese Wertsicherung sollte – im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung – rechtlich verbindlich mit einer Bezugsgröße (Schwellenwert, Stichtag) festgelegt und dementsprechend
vollzogen werden, um eine periodische Anpassung zweckmäßig und wirtschaftlich sicherzustellen.

 

Wertsicherung von Landesabgaben

Landesabgaben (zum Beispiel Jagdkartenabgabe, Mautabgabe, Regionaltaxe) sollten an einen gebräuchlichen Index (zum Beispiel Verbraucherpreisindex) gebunden werden und sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beziehungsweise wenn die Preise um mehr als fünf Prozent gestiegen sind, zu erhöhen.

 

Wertsicherung von Mieten und Dienstwohnungsvergütungen

Miet- bzw. Untermietzinse, Entschädigungen bzw. Vergütungen von Dienstwohnungen sowie pauschalierte Kostenersätze (zum Beispiel Betriebskosten) sind an einen Index (zum Beispiel Verbraucherpreisindex) zu binden sowie rechts- und vertragskonform einzuheben (Wertsicherungsklausel).

 

Auf die Wertsicherung ist zu achten. Nicht erfolgte Preisanpassungen sind soweit wie möglich rückwirkend nachzuholen bzw. nachzufordern.

 

Wertsicherungsklauseln

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollten Verträge und Rechtsvorschriften eine Wertsicherungsklausel auf Basis eines Indexes (zum Beispiel Verbraucherpreisindex) und eines stichtagsbezogenen Schwellenwerts (zum Beispiel Preiserhöhung um über fünf Prozent seit dem Stichtag) enthalten, um die periodische Anpassung an Preissteigerungen sicherzustellen und zu erleichtern.

Die Vorläufige Verrechnungs- und Zahlungsordnung des Landes NÖ regelt die Landesverrechnung. Davon umfasst sind die Vorgangsweisen bei der Vollziehung des Landesvoranschlags, bei der Verrechnung, beim Zahlungsverkehr und bei der Vermögensrechnung.
Die VVZO gilt für alle Dienststellen des Landes, die an der Landesverrechnung mitwirken.

Das Vieraugenprinzip bzw. das Prinzip der Trennung von Funktionen wie Anordnung und Vollzug ist gemäß der VVZO des Landes NÖ einzuhalten.

Die gesamte Gebarung einer Landeseinrichtung ist in der Buchhaltung des Landes NÖ darzustellen. Girokonten haben gemäß der VVZO des Landes auf das Land NÖ zu lauten.

Bargeld ist gemäß der VVZO des Landes NÖ insbesondere sicher aufzubewahren.

Bargeldgeschäfte und Barkassen sind gemäß der VVZO des Landes NÖ auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken. Sämtliche Bargeldbewegungen sind in der Landesverrechnung darzustellen.

Sondergebarungen sind gemäß der VVZO des Landes NÖ auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken.

Spenden für Landesanstalten sind im Rahmen der voranschlagswirksamen Gebarung bzw. der Rücklagengebarung darzustellen.

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