Erstellung des Voranschlags

Bei der Erstellung des Voranschlages sind in allen Bereichen die gesetzlichen Bestimmungen und die Voranschlags- und Rechnungslegungsverordnung einzuhalten.

Der Voranschlag ist nach den Budgetgrundsätzen realistisch zu erstellen und in der Folge auch einzuhalten. Dem Voranschlag sind realistische Zahlen der Vorjahre zugrunde zu legen.

Auf Grund der Erfahrungswerte der Vorjahre bzw. der Planung für die künftigen Jahre sind alle voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, um sinnvolle wirtschaftliche Vorgaben sicherzustellen.

Ausgaben für Anlagen sind aufgrund einer Bedarfs- und Investitionsplanung zu veranschlagen. Notwendige Beschaffungen sind zu veranschlagen.

Vergütungen für die Einhebung von Abgaben oder Förderungen stellen keine Abgaben dar und sind somit unter einer eigenen Voranschlagstelle zu verrechnen.

Sonderfinanzierungen sind nur durchzuführen, wenn sie durch den Voranschlag bewilligt sind. Die daraus resultierenden Vorbelastungen sind in das Rechnungswesen aufzunehmen.

Die Laufzeiten von Rahmenverträgen sind eindeutig und zweckmäßig zu befristen

Die im Rahmenvertrag vereinbarten Terminpläne sind rechtzeitig einzufordern. Wegen der langen Vertragsdauer sollten zu den aus dem Rahmenvertrag abzurufenden Leistungen Preis-/Leistungsvergleiche angestellt werden.

Rabattregelungen sind so eindeutig zu formulieren, dass nur eine Auslegung möglich ist.

Einnahmen und Ausgaben sind nach Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu verrechnen und dem entsprechend nach dem Bruttoprinzip darzustellen.

Bei der Veranschlagung und Verrechnung sind die Budgetgrundsätze und die Vorgaben der Beschlüsse des Landtages von NÖ über die Voranschläge einzuhalten.

Vorgaben des Landtagsbeschlusses über den Voranschlag, wie eine Zweckwidmung oder eine Form der Anweisung, sind bei der Verrechnung einzuhalten. Nicht gedeckte Ausgaben sind entsprechend auszuweisen.

Auf eine klare Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung und die daraus resultierende steuerliche Behandlung ist zu achten.

Die Budgetsteuerung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen soll über den Abgang bzw. Deckungsgrad erfolgen.

Alle landesinternen Verrechnungen sind ausschließlich in Form von Umbuchungen abzuwickeln.

Im Rahmen der Budgetsteuerung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass vorrangig die laufenden Einnahmen sowie bestehende Rücklagen der zweckgebundenen Gebarung zur Bedeckung von Ausgaben herangezogen werden.

Die Entwicklung der Ausgleichsposten wird sich nachhaltig nur stabilisieren, wenn die Auszahlungen und Aufwendungen inklusive der bereits eingegangenen Verpflichtungen mit den Einzahlungen und Erträgen in Einklang gebracht werden. Dies galt unabhängig von der Art des Rechnungswesen- beziehungsweise Buchhaltungssystems. 

Die negativen Haushaltsergebnisse vor allem infolge der Covid-19-Pandemie erhöhten den Konsolidierungsbedarf und den Schuldenstand. Das erforderte eine Anpassung des NÖ Budgetprogramms und Maßnahmen, um nachhaltig stabile Finanzen durch über den Konjunkturzyklus ausgeglichene Haushalte und Überschüsse erreichen zu können. Dazu sollte über einen ausgeglichenen Nettofinanzierungssaldo ein weiteres Ansteigen der Finanzschulden und der Ausgleichposten (negatives Nettovermögen) vermieden werden. An der Konsolidierung waren auch die ausgegliederten Einheiten, wie Anstalten, Fonds, Unternehmungen und sonstige mit dem Land NÖ finanziell verbundene Einrichtungen, angemessen zu beteiligen.

Liquiditätsflüsse zu ausgelagerten Gesellschaften und Institutionen des Landes NÖ sind bedarfsgerecht zu optimieren und bestehende Verpflichtungen des Landes NÖ ohne unmittelbaren Liquiditätsbedarf als Schuldverhältnis darzustellen.

Aus dem Anstieg der Finanzschulden und dem Zinsniveau ergibt sich ein entsprechendes Zinsrisiko.  

Der Budgetvollzug ist strikt auf die Erreichung der Haushaltsziele (wie zum Beispiel Maastricht-Ergebnis, Stand der Finanzschulden, administrativer Abgang) auszurichten.

Investitionsprojekte sollen nur dann durchgeführt werden, wenn die Finanzierung bereits geklärt ist. Eine vorschussweise Finanzierung ist unbedingt zu vermeiden.

Die jährlichen Aufwendungen müssen unter Berücksichtigung der eingegangenen zukünftigen Verpflichtungen mit den Erträgen in Einklang gebracht werden.

Die Entwicklung des Nettovermögens wird sich nachhaltig nur stabilisieren, wenn die Auszahlungen und Aufwendungen inklusive der bereits eingegangenen Verpflichtungen mit den Einzahlungen und Erträgen in Einklang gebracht werden.

Die Zuordnung der Konten zu den Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen sollten bei der Erstellung der Budgets nach den Vorgaben der VRV 2015 erfolgen.

Neben dem Finanzierungshaushalt sind auch der Ergebnishaushalt und der Vermögenshaushalt in die Konsolidierung und die Steuerung des Landeshaushalts einzubeziehen.

Daten aus nachgeordneten doppischen Betriebsbuchhaltungssystemen sind zumindest auf Plausibilität zu prüfen.

Erläuterungen zu Abweichungen sind insbesondere auch sachlich zu begründen. Ebenso sind wesentliche Änderungen in der Darstellung und Bewertung entsprechend zu erläutern.

Bei den Einzahlungen beziehungsweise Erlösen von Teilabschnitten, deren Rechnungsabschluss regelmäßig höhere Werte als deren Voranschlag aufweist, sollte zumindest ein Erinnerungsbetrag in die Veranschlagung aufgenommen werden.

Im Sinne einer möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes NÖ sollten die Bewertungen von Beteiligungen an Unternehmen mit Konzernabschluss einheitlich ohne die nicht beherrschenden Anteile vorgenommen werden.

Im Sinne einer möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes NÖ sollten Beteiligungsgesellschaften von verwalteten Einrichtungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 Prozent wie mittelbare Beteiligungen gemäß VRV 2015 ausgewiesen werden.

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) regelt die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, und ermöglicht eine vergleichbare Haushaltssystematik. Die VRV bindet die Verwaltung sachlich und zeitlich an den vom Landtag verabschiedeten Voranschlag in dreifacher Hinsicht: Die Beträge dürfen nur für den vorgesehenen Zweck (qualitative Spezialität), in der vorgesehenen Höhe (quantitative Spezialität) und innerhalb des bestimmten Zeitraumes verwendet werden.

Neben dieser zeitlichen und sachlichen Bindung gelten für die Haushaltsführung das Bruttoprinzip sowie die Budgetgrundsätze der

  • Jährlichkeit und Vorherigkeit,
  • Einheit und Vollständigkeit,
  • Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Publizität,
  • Gesamtdeckung,
  • Qualitative, quantitative Spezialität,
  • Genauigkeit, Klarheit und Wahrheit.

Das Land Niederösterreich ist auf Grund der Landesverfassung Artikel 29 Abs 2 verpflichtet, für jedes Jahr einen Voranschlag aufzustellen. Der Voranschlag fasst die im betreffenden Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) voraussichtlich fällig werdenden haushaltsmäßigen Einnahmen und Ausgaben zusammen. Rechtlich gesehen ist der Voranschlag die bindende Grundlage für die Vollziehung der Haushaltseinnahmen und der Haushaltsausgaben durch die Verwaltung.

Haushaltssteuerung

Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen eine neue Herausforderung für die Haushaltsführung dar, die den eingeschlagenen Konsolidierungskurs unterbrechen und in der Folge verlängern wird. Die Konsolidierung des Landeshaushalts darf jedoch nicht aus dem Auge verloren werden und daher müssen für nachhaltig stabile Finanzen die Erträge und Aufwendungen unter Berücksichtigung der eingegangenen Verpflichtungen wieder in Einklang gebracht werden.

Die mit der VRV 2015 eingeführte integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung soll zur Steuerung des Landeshaushaltes genutzt werden, indem aus den Ergebnissen auch strukturelle Maßnahmen abgeleitet werden.

Einmaleffekte können die Erreichung stabiler Finanzen unterstützen. Für die Erreichung nachhaltig stabiler Finanzen sind wirksame Maßnahmen im strukturellen Bereich des Landeshaushalts zu setzen.

Durch die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 wird ab dem Rechnungsjahr 2019 eine integrierte Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung eingeführt. Dadurch wird zwar die Aussagekraft des Rechnungswesens weiter erhöht, dies ändert jedoch nichts an den bereits in den jetzigen Rechenwerken aufgezeigten Entwicklungen.

Im Hinblick auf die Stabilität des Landeshaushalts ist auf eine Refinanzierung der finanziellen Beiträge des Landes und auf eine Rückführung des Gebarungsrisikos zu achten.

Eine dynamische Finanzvorschau ist jährlich zu aktualisieren und in dieser Form den zuständigen Gremien vorzulegen. Die rollierende Anpassung von Budgetprogrammen stellt eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Stabilitätsziele dar. Für nachhaltig stabile Finanzen muss die Entwicklung von Erträgen und Aufwendungen unter Berücksichtigung der bereits eingegangenen Verpflichtungen in Einklang gebracht und gehalten werden.

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Die Beratungsleistung und das Honorar sind in Verträgen schriftlich festzulegen. Änderungen der vereinbarten Leistung oder zusätzlicher Beratungsbedarf sind nachvollziehbar zu begründen und schriftlich festzuhalten.

Die Angemessenheit der Honorare ist nicht nur aufgrund von Erfahrungswerten, sondern insbesondere auch aufgrund von Vergleichsangeboten, Honorarrichtlinien oder Durchschnittswerten nach Stunden- oder Tagessätzen zu beurteilen.

Auch bei wiederkehrenden Leistungen sind regelmäßig Vergleichsangebote einzuholen und die Berater zur Wahrung der Unabhängigkeit und Objektivität eventuell zu wechseln.

Die Abrechnungen sind zu kontrollieren, wobei die erbrachten Beratungsleistungen durch entsprechende Aufzeichnungen und Belege nachzuweisen sind.

Die Ergebnisse der Beratung sind nach den im Beratungsvertrag festgelegten Merkmalen und Erfolgskriterien zu evaluieren und für andere Organisationseinheiten evident zu halten. Dafür sollte eine Beratungsevidenz erstellt werden. Die externe Beratung sollte einen Informations- und Wissenstransfer bewirken.

Für die Beauftragung und Abwicklung externer Beratungen können Richtlinien (Checklisten) und Vertragsmuster hilfreich sein.

Die Kernaussagen zur Vergabe von Beratungsleistungen hat der Landesrechnungshof aus folgenden Berichten formuliert:

Der Begriff Beratungsleistungen ist gesetzlich nicht bestimmt und bezeichnet Dienstleistungen von Sachverständigen und Experten unterschiedlicher Fachrichtungen, wie Finanz-, IT-, Rechts-, Steuer- oder  Unternehmensberatung und kann Analysen, Berechnungen, Gutachten, Markt- und Meinungsforschung, Planungen, Prognosen, Schätzungen, Übersetzungen, Untersuchungen, Werbung etc. betreffen.

Die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen kann durchaus wirtschaftlich und zweckmäßig sein, wenn ein bestimmter Bedarf und ein entsprechendes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorliegen. Für regelmäßig erforderliches Fachwissen sollten jedoch ausreichend eigene Fachleute vorhanden sein, auch um die Beratungsqualität sicherzustellen. Im Unterschied zu eigenen Bediensteten sind externe Berater nicht ausschließlich den Interessen des Landes verpflichtet. Primär soll daher organisationsinternes Wissen herangezogen bzw. aufgebaut werden.

Beratungsaufträge der öffentlichen Hand sind nach den Vergabegrundsätzen und grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Das setzt voraus, dass die zu erbringende Leistung hinreichend genau bestimmt ist. Vergaberechtlich sind dabei prioritäre und nicht prioritäre Dienstleistungen sowie oftmals geistige Dienstleistung zu unterscheiden.

Außerdem sollten bei der Vergabe von Beratungsleistungen zumindest folgende Punkte einer besten Praxis für  Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden:

Die NÖ Landesregierung sollte die finanzielle Unterstützung reduzieren können, wenn der Finanzierungsbedarf geringer ist als der zugesagte Betrag. Dafür sind die Verträge entsprechend zu gestalten.

Gesellschaftsverträge sind so zu gestalten, dass diese unter Berücksichtigung einer angemessenen Kündigungsfrist beendet werden können, sobald deren Zweck erfüllt wurde.

Bei der vertraglichen Gestaltung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sind nicht nur Bareinlagen sondern auch unbare Einlagen der Gesellschafter zu berücksichtigten, um eine leistungsgerechte Verteilung sicherzustellen.

Vertragsverhältnisse bei Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass vereinbarte Entgelte eindeutig den Kosten und Leistungen zugeordnet werden können.

Erfolgsabhängige Managemententgelte sind nur vorzusehen, wenn dafür zusätzliche Leistungen oder Erfolge erbracht und negative Ergebnisse ausgeglichen wurden.

Das Vergütungssystem für Leitungsorgane in Gesellschaften, an denen das Land NÖ maßgeblich beteiligt ist, sollten nach Maßgabe der Bundes-Vertragsschablonenverordnung bzw. des Public Corporate Governance Kodex gestaltet werden.

Bei der Berechnung eines Erfolgshonorars auf Basis von Umsatzerlösen sollten darin enthaltene Durchlaufpositionen nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

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